Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. 2 StR 353/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1750

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 353/11

vom
3.
November 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
November 2011
beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
März 2011 wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungs-beamte und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ver-urteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt und diese am 3.
Juni 2011
begründet. Mit seinem am 25.
Juli 2011 bei der Staatsanwaltschaft [X.] und am 8.
August 2011 beim Revisionsgericht ein-gegangenen eigenhändigen Schreiben vom 25.
Juli 2011 hat der Angeklagte erklärt: "Nach reiflicher Überlegung stelle ich immer mehr fest, dass ich die
Revision zurück ziehen möchte und so schnell wie möglich die Therapie §
64 antreten möchte. Möchten Sie bitte die nötigen Schritte in die Wege leiten."
Das 1
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3
-
Schreiben enthielt die Angabe des Aktenzeichens des Schwurgerichtsverfah-rens. Als Betreff war angegeben "Revision zurück ziehen".
Der Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom 17.
August 2011 die Auffassung, eine rechtswirksame
Rücknahme der Revision sei nicht erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung sei nicht eindeutig. Der Angeklagte habe nur zum Aus-druck bringen wollen, dass die Revision bereits lange andauern würde und er zeitnah in Therapie möchte.
2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen (§
302 Abs.
1 Satz
1 StPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO,
§
302 Abs.
1 Satz
1 Rechtsmittelverzicht 7 mwN; vgl. auch [X.] 54.
Aufl. §
302 Rn.
4 mwN). Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. [X.] aaO Rn.
7) und ist eindeutig und zweifelsfrei.
Der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass er bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war. Die vom [X.] in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellte eingeschränkte strafrechtliche Verant-wortlichkeit beruhte
auf einer auf die Tatzeit beschränkte, nicht ausschließbaren erheblichen Alkohol-
und Betäubungsmittelintoxikation
des Angeklagten (UA S.
35
f.). Der [X.] hat daher keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revisions-rücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO, §
302 Abs.
1 Rücknahme
2, 5; BGHSt 10, 245, 247).
Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der [X.] in Zweifel zieht, stellt der [X.] die eingetretene Rechtsfolge förmlich 2
3
4
5
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4
-
fest. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen (§
473 Abs.
1 Satz
1 und 2 StPO).

Fischer

[X.]

Schmitt

Krehl

Ott

Meta

2 StR 353/11

03.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. 2 StR 353/11 (REWIS RS 2011, 1750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1750

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