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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 13. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat versteht die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit in Anknüp-fung an das Sachverständigengutachten dahin, dass das [X.] die Schwere der seelischen Abartigkeit des Angeklagten verneint hat. Dies kann der Senat trotz der gravierenden Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen noch hinnehmen. Eine mildere Bestrafung als die [X.] im Blick auf die Störung des Angeklagten unter Heranziehung des § 177 Abs. 5 StGB [X.] erfolgte wäre selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB schwerlich in Betracht gekommen. [X.] [X.][X.]
Meta
13.10.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2010, Az. 5 StR 354/10 (REWIS RS 2010, 2453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2453
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