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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 22. Oktober 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. März 2003 hat vorgelegen.[X.] [X.]
Meta
26.03.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 5 StR 132/03 (REWIS RS 2003, 3722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3722
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