Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 5 StR 481/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2081

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5 StR 481/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde; die Anordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zum Entfallen der [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafkammer ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Maß-regel (§ 64 Satz 2 StGB) von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, -. [X.] 2009

2 [X.]).
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Von einer Zurückverweisung der Sache sieht der Senat im Hinblick darauf ab, dass sich der Angeklagte bereits seit eineinhalb Jahren in Unter-suchungshaft befindet und eine Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt in einem neuen tatgerichtlichen Verfahren angesichts des geringen zu verbüßenden [X.] jedenfalls unverhältnismäßig wäre (§ 62 StGB). Im Hinblick auf den verbleibenden Strafrest wird die Möglichkeit des § 35 BtMG zu prüfen sein.

Eine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO erscheint dem Senat aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst.

Raum Schaal Schneider

Dölp Bellay

3
4

Meta

5 StR 481/12

23.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2012, Az. 5 StR 481/12 (REWIS RS 2012, 2081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2081

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