Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 7 AZR 253/07

7. Senat | REWIS RS 2011, 2195

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Gegenstand

Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für Flugbegleiter - MTV Kabinenpersonal Lufthansa


Leitsatz

Ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem früheren unbefristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG aF besteht auch dann, wenn zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser Zeit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit derselben Tätigkeit und demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2007 - 17 [X.] 1323/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags.

2

Die am 12. April 1945 geborene Klägerin war seit dem 15. März 1971 bei der [X.] ([X.]) als [X.]lugbegleiterin beschäftigt. Zum 1. Mai 1991 wurde sie von der [X.] in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Hierzu hatten die [X.]arteien am 15. März 1991 einen Arbeitsvertrag geschlossen, nach dessen Nr. 2 sich die gegenseitigen Rechte und [X.]flichten ua. aus den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der [X.] in ihrer jeweils geltenden [X.]assung ergaben. Der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal der [X.] ([X.] Nr. 1 Kabine) lautet auszugsweise:

        

„§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird.

        

(2)     

Das Arbeitsverhältnis des [X.]s kann bei körperlicher und beruflicher Eignung in beiderseitigem Einvernehmen über das 55. Lebensjahr hinaus verlängert werden.

                 

Wird das Arbeitsverhältnis des [X.]s verlängert, so endet es - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der [X.] ein weiteres Lebensjahr vollendet hat. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig. In jedem [X.]all endet das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der [X.] das 60. Lebensjahr vollendet hat.

        

(3)     

[X.] können nach Erreichen der Altersgrenze, wenn und solange sie noch voll leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit innerhalb der [X.] weiter beschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem [X.]all kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Bordmitarbeiter kein Anspruch auf [X.]ortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der [X.] noch auf Seiten des [X.]s.“

3

Am 12. April 2000 vollendete die Klägerin ihr 55. Lebensjahr. Die [X.]arteien schlossen in der [X.]olgezeit entsprechend der in § 19 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] Nr. 1 Kabine vorgesehenen Möglichkeit zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mehrfach aufeinanderfolgende Arbeitsverträge über eine Beschäftigung in Teilzeit für den [X.]raum von jeweils einem Jahr, zuletzt am 23. Januar 2004 für die [X.] bis zum 30. April 2005. Der letzte Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Die … und … schließen im beiderseitigen Einvernehmen gemäß § 19 (2) [X.] Nr. 1 für das Kabinenpersonal nachstehenden weiteren (5) befristeten [X.]:

        

1.    

Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

        

(1)     

        
        

[X.]rau K wird ab dem 01.05.2004 als [X.]lugbegleiterin in [X.] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf in jedem [X.]alle am 30.04.2005.

        

(2)     

                 
        

…       

                 
        

Eine Umwandlung des (neu) begründeten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in eine Vollzeitbeschäftigung sowie ein Wechsel des [X.] ist ausgeschlossen.

        

…       

        
                          
        

2.    

Rechte und [X.]flichten

        

(1)     

        
        

Die gegenseitigen Rechte und [X.]flichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der [X.] in ihrer jeweils geltenden [X.]assung, sowie aus den Dienstvorschriften der [X.] und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.“

4

Mit der am 13. April 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2005 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Die Altersgrenze von 60 Jahren in § 19 Abs. 2 [X.] Nr. 1 Kabine für das Kabinenpersonal sei weder aus sicherheitstechnischen noch aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt. Auf § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. April 2007 geltenden [X.]assung (a[X.]) könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Bestimmung sei unionsrechtswidrig und dürfe nicht angewandt werden. Außerdem bestehe zwischen dem ursprünglichen unbefristeten Arbeitsvertrag und dem letzten befristeten Vertrag ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] a[X.].

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der [X.] nicht am 30. April 2005 sein Ende gefunden hat,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als [X.]lugbegleiterin in der Beschäftigungsgruppe der [X.]lugbegleiterstufe 17 des Vergütungstarifvertrages der [X.] sowie zu den sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 23. Januar 2004 weiterzubeschäftigen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, die in § 19 Abs. 2 [X.] Nr. 1 Kabine bestimmte Altersgrenze sei wirksam. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil sie dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder und der [X.]assagiere diene. Unabhängig hiervon lägen die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] a[X.] vor. Das Anschlussverbot in § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] a[X.] stehe nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig. Danach müsse ein sachlicher Zusammenhang mit einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag gegeben sein. Vor der letzten im Streit stehenden Befristung sei die Klägerin jedoch ebenfalls bereits befristet beschäftigt gewesen. Selbst vor dem 1. Mai 2000 habe sie nicht in einem unbefristeten Arbeitsvertrag im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] a[X.] gestanden. Auch ein Arbeitsverhältnis mit einer Altersgrenze sei befristet.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach den [X.] erkannt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

8

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 (- 7 [X.]) - [X.] 128, 134) dem [X.] gemäß Art. 234 [X.] a[X.] folgende [X.]ragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

        

„Sind Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der [X.] 2000/78/[X.] des Rates vom 27. November 2000 zur [X.]estlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts so auszulegen, dass sie einer am 1. Januar 2001 in [X.] getretenen Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach befristete Arbeitsverträge ohne weitere Voraussetzungen mit Arbeitnehmern vereinbart werden können, nur weil diese das 58. Lebensjahr vollendet haben?

        

Ist § 5 Abs. 1 der [X.]B-UNICE-CEE[X.]-Rahmenvereinbarung, die durch die Richtlinie 1999/70/[X.] des Rates vom 28. Juni 1999 durchgeführt worden ist, dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt eine uneingeschränkte Anzahl aufeinander folgender sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge zulässt, nur weil der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht?

        

[X.]ür den [X.]all, dass die [X.]ragen 1 und/oder 2 bejaht werden: Haben die nationalen Gerichte die Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen?“

9

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. März 2011 (- [X.]/09 - [Deutsche [X.]] EzA [X.] § 14 Nr. 69 = [X.] 2011, 397) für Recht erkannt:

        

„[X.]aragraph 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] des Rates vom 28. Juni 1999 zu der [X.]B-UNICE-CEE[X.]-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff ‚enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber’ in § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen einem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag mit demselben Arbeitgeber vorausgegangen ist und zwischen diesen Verträgen ein [X.]raum von mehreren Jahren liegt, wenn während dieser gesamten [X.] das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben Arbeitgeber durch eine ununterbrochene [X.]olge befristeter Verträge fortgeführt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Möglichen im Einklang mit [X.]aragraph 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung auszulegen.“

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Befristungskontrollklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im [X.]rbeitsvertrag vom 23. Januar 2004 vereinbarten Befristung am 30. [X.]pril 2005 geendet. Die Befristung ist nicht nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Für die in § 19 [X.]bs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 [X.] Nr. 1 Kabine enthaltene [X.]ltersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal gibt es keinen sachlichen Grund. Die Befristung ist auch nicht sachgrundlos nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF gerechtfertigt. Die [X.] dieser Bestimmung kann dahinstehen. Ihrer [X.]nwendbarkeit steht im Streitfall bereits § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF entgegen. Der nach dieser Bestimmung erforderliche enge sachliche Zusammenhang liegt auch vor, wenn zwischen einem früheren unbefristeten [X.]rbeitsvertrag und dem letzten befristeten [X.]rbeitsvertrag mehrere, sich nahtlos aneinander anschließende befristete [X.]rbeitsverträge lagen. Das ergibt die unionsrechtskonforme [X.]uslegung der Vorschrift. Unbefristet im Sinne von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF sind [X.]rbeitsverträge auch, wenn sie auf unbestimmte [X.] geschlossen, aber mit kollektivrechtlichen, an ein fortgeschrittenes Lebensalter anknüpfenden [X.]ltersgrenzen verbunden sind. Hiernach besteht in vorliegendem Fall ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem unbefristeten Vertrag vom 15. März 1991 und dem letzten, am 23. Januar 2004 geschlossenen befristeten Vertrag. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem [X.] nicht zur Entscheidung an.

[X.]. Die in zulässiger Weise bereits vor [X.]blauf der Befristung erhobene Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.] ist begründet. Die Befristung ist weder durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt noch als sachgrundlose Befristung wirksam.

I. Für die Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses besteht kein sachlicher Grund nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.].

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s unterliegen tarifliche Regelungen über die Beendigung von [X.]rbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen der arbeitsgerichtlichen [X.]. Dazu gehören auch tarifliche [X.]ltersgrenzen (vgl. [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 76 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 8; 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 77 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 10). [X.]uch diese bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrundes im Sinne von § 14 [X.]bs. 1 [X.] ([X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - aaO).

2. Für die in § 19 [X.]bs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 [X.] Nr. 1 Kabine enthaltene [X.]ltersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal gibt es keinen sachlichen Grund. Der [X.] hat das in seinem Vorlagebeschluss vom 16. Oktober 2008 (- 7 [X.] ([X.]) - Rn. 18 bis 22, [X.]E 128, 134) im Einzelnen ausgeführt und im Urteil vom 23. Juni 2010 (- 7 [X.] - Rn. 14 bis 24, [X.]P [X.] § 14 Nr. 76 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 8) bestätigt. Hieran hält der [X.] fest. Bei der Beurteilung des [X.], dessen Vermeidung einen Sachgrund für eine tarifliche [X.]ltersgrenze darstellen kann, haben die Tarifvertragsparteien zwar einen von den Gerichten für [X.]rbeitssachen zu beachtenden Einschätzungsspielraum. Bei der streitbefangenen [X.]ltersgrenze haben sie diesen Spielraum aber überschritten. Beim Einsatz von Kabinenpersonal besteht kein annähernd vergleichbares Risiko für die Sicherheit des Flugverkehrs wie beim Einsatz des [X.], für das der [X.] in der Vergangenheit eine [X.]ltersgrenze von 60 Jahren als sachlich gerechtfertigt erachtet hat. Fälle, in denen der altersbedingte [X.]usfall eines Flugbegleiters andere Menschen in ernste Gefahr bringen könnte, sind derart unwahrscheinlich, dass sie nicht geeignet sind, eine generelle [X.]ltersgrenze von 60 Jahren zu rechtfertigen (vgl. [X.] 16. Oktober 2008 - 7 [X.] ([X.]) - Rn. 14 bis 22, aaO unter Bezugnahme auf 31. Juli 2002 - 7 [X.]ZR 140/01 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 102, 65; 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 14 bis 24, aaO). Die [X.]ltersgrenze ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Kabinenpersonal [X.]nsprüche aus einer tariflich geregelten Übergangsversorgung erwerben kann. Eine Übergangsversorgung ist allenfalls geeignet, eine an sich sachlich gerechtfertigte [X.]ltersgrenze als „noch eher“ zumutbar erscheinen zu lassen ([X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 23, aaO).

II. Die Befristung ist nicht nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF gerechtfertigt. Der Streitfall verlangt keine abschließende Klärung der [X.] dieser Regelung. Vielmehr führt bereits die unionsrechtskonforme [X.]uslegung des § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF dazu, dass sich die Beklagte nicht auf die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF berufen kann.

1. Die Vereinbarkeit von § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF mit dem Unionsrecht ist nicht abschließend geklärt. Wie sich aus den im Vorlagebeschluss vom 16. Oktober 2008 (- 7 [X.] ([X.]) - [X.]E 128, 134) formulierten Fragen und deren Begründung ergibt, hat der [X.] Zweifel daran, ob § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF mit [X.]rt. 1, [X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 der [X.] 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie mit § 5 [X.]bs. 1 der durch die Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 durchgeführten [X.] über befristete [X.]rbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) zu vereinbaren ist. Diese Zweifel sind durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011 (- [X.]/09 - [[X.]] Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69 = NZ[X.] 2011, 397) nicht vollständig beseitigt. Diese Entscheidung verhält sich nicht abschließend zur [X.] des § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF. Der Gerichtshof hat vielmehr für Recht erkannt, § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sei dahin auszulegen, dass der Begriff „enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten [X.]rbeitsvertrag mit demselben [X.]rbeitgeber“ in § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF auf bestimmte - näher beschriebene - Sachverhalte anzuwenden sei.

2. Der [X.] gelangt nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des [X.] vom 16. Oktober 2008 (- 7 [X.] ([X.]) - [X.]E 128, 134) zu der Beurteilung, dass es vorliegend letztlich auf die [X.] des § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF deshalb nicht ankommt, weil der [X.]nwendung der Vorschrift im Streitfall § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF entgegensteht. Der nach dieser Vorschrift erforderliche „enge sachliche Zusammenhang“ besteht auch dann, wenn zwischen dem früheren unbefristeten [X.]rbeitsvertrag und dem letzten befristeten Vertrag mehrere sich nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. Soweit dem Vorlagebeschluss vom 16. Oktober 2008 (- 7 [X.] ([X.]) - Rn. 27, aaO) etwas anderes entnommen werden kann, hält der [X.] daran nicht fest. Der [X.]nnahme eines vorhergehenden unbefristeten [X.]rbeitsvertrags im Sinne von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF steht nicht entgegen, wenn auf den früheren, auf unbestimmte [X.] geschlossenen [X.]rbeitsvertrag eine kollektivrechtliche, an ein fortgeschrittenes Lebensalter anknüpfende [X.]ltersgrenze [X.]nwendung fand.

a) Nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF bedarf die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der [X.]rbeitnehmer bei Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF ist die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten [X.]rbeitsvertrag mit demselben [X.]rbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] aF insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den [X.]rbeitsverträgen ein [X.]raum von weniger als sechs Monaten liegt. [X.]uch bei einem zeitlich sehr viel längeren [X.]bstand liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zu dem früheren unbefristeten [X.]rbeitsvertrag im Sinne von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF dann vor, wenn während der gesamten [X.] das ursprüngliche [X.]rbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben [X.]rbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde. Das ergibt die unionsrechtskonforme [X.]uslegung des § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF.

aa) Der Wortlaut des § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF steht einem solchen weiten Verständnis der Bestimmung nicht entgegen.

(1) Der Begriff „vorhergehend“ ließe zwar auch ein Verständnis zu, wonach der enge sachliche Zusammenhang zu einem unmittelbar vorhergehenden unbefristeten [X.]rbeitsvertrag bestehen muss. [X.] ist dies aber nicht. Vom Wortlaut ebenso gedeckt ist ein Verständnis, wonach ein vorhergehender Vertrag auch dann vorliegen kann, wenn zwischen ihm und dem letzten Vertrag noch andere Verträge liegen (ebenso zu § 1 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] 1996 [X.] 28. Juni 2000 - 7 [X.]ZR 920/98 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 95, 186).

(2) [X.]uch die Gesetzesformulierung „enger sachlicher Zusammenhang“ zwingt insoweit zu keinem bestimmten Verständnis. Wie der [X.] zu der entsprechenden Formulierung in der vormaligen Regelung in § 1 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] 1996 ausgeführt hat, kann eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich sein (vgl. [X.] 28. Juni 2000 - 7 [X.]ZR 920/98 - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 95, 186; 25. Oktober 2000 - 7 [X.]ZR 537/99 - zu [X.] 3 a der Gründe, [X.]E 96, 155; 25. [X.]pril 2001 - 7 [X.]ZR 376/00 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 97, 317). Ein enger sachlicher Zusammenhang ist begrifflich jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn zwischen dem letzten, der [X.] unterliegenden [X.]rbeitsvertrag und dem das [X.]nschlussverbot auslösenden unbefristeten [X.]rbeitsvertrag mehrere Jahre liegen, in denen der [X.]rbeitnehmer jeweils mit im Wesentlichen unveränderten [X.]rbeitsbedingungen befristet beschäftigt war.

bb) Die Gesetzessystematik verbietet ein weites Verständnis des § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF ebenfalls nicht. [X.]us § 14 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] aF folgt nicht etwa, dass ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF immer dann auszuschließen wäre, wenn der [X.]raum zwischen den [X.] deutlich mehr als sechs Monate beträgt. Zum einen regelt § 14 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.] aF ausdrücklich nur den umgekehrten Fall, in dem der zeitliche [X.]bstand weniger als sechs Monate beträgt. Zum anderen hat er ersichtlich in erster Linie die Fallgestaltungen im [X.]uge, in denen zwischen den [X.] keine [X.] der Beschäftigung bei demselben [X.]rbeitgeber lag.

cc) [X.]uch aus der Gesetzesgeschichte lassen sich zwingende Schlussfolgerungen für die [X.]uslegung von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF nicht gewinnen.

dd) Entscheidend für die [X.]uslegung sind unionsrechtliche Gesichtspunkte. Hierbei schließt sich der [X.] den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 10. März 2011 (- [X.]/09 - [[X.]] Rn. 40 bis 49, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69 = NZ[X.] 2011, 397) an.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die nationalen Gerichte das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie unionsrechtskonform auslegen, um das in ihr festgestellte Ergebnis zu erreichen und somit der Pflicht aus [X.]rt. 288 [X.]bs. 3 [X.]EUV nachzukommen (vgl. [X.] 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01 - [X.] ua.] Rn. 113, Slg. 2004, [X.]). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen [X.]uslegung verlangt dazu, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter [X.]nwendung der danach anerkannten [X.]uslegungsmethoden alles in ihrer Zuständigkeit liegende unternehmen, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt ([X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 55, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69 = NZ[X.] 2011, 397; 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 bis 380/07 - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 200, Slg. 2009, [X.]). Die unionsrechtskonforme [X.]uslegung darf allerdings nicht als Grundlage für eine [X.]uslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. [X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 54, aaO; 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]ngelidaki ua.] Rn. 199, aaO). Im Rahmen eines [X.] urteilt der Gerichtshof nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 1 [X.]EUV nur über die [X.]uslegung des Unionsrechts. Er ist nicht befugt, durch Vorabentscheidung über die [X.]uslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden ([X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 - [[X.] und [X.]] Rn. 30 mwN, Ez[X.] EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20). Die Entscheidungen des Gerichtshofs sind wegen des [X.]nwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht verbindlich, wenn der Gerichtshof seine Kompetenz offensichtlich überschreitet und dieser Verstoß im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung sowie die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt ([X.] 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [[X.]] Rn. 61, [X.]E 126, 286).

(2) Eine unionsrechtskonforme [X.]uslegung des § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF ist im vorliegenden Fall geboten und möglich. Der [X.] folgt insoweit den [X.]usführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 10. März 2011 (- [X.]/09 - [[X.]] Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69 = NZ[X.] 2011, 397).

(a) Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. März 2011 (- [X.]/09 - [[X.]] Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69 = NZ[X.] 2011, 397) seine Kompetenzen nicht überschritten. Indem er entschieden hat, dass das Unionsrecht notwendig eine bestimmte [X.]uslegung des § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF gebiete, hat er keine [X.]uslegung des nationalen Rechts, sondern eine solche des Unionsrechts vorgenommen. Der Umstand, dass das Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s hierauf nicht gerichtet war, führt nicht zu einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung des Gerichtshofs.

(b) Nach der Beurteilung des Gerichtshofs führt § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF dazu, dass das [X.] Schutzniveau aller älteren [X.]rbeitnehmer gesenkt wird, indem ihnen alle Schutzmaßnahmen vorenthalten werden, die in § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genannt sind und einen missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge verhindern sollen ([X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 40, 41, Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 69 = NZ[X.] 2011, 397). § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF ist die einzige Begrenzung der durch § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF eröffneten Möglichkeit, bei Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine unbeschränkte Zahl aufeinanderfolgender sachgrundlos befristeter [X.]rbeitsverträge abzuschließen ([X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 48, aaO). Um den [X.]nwendungsbereich dieser einzigen Beschränkung nicht zu begrenzen, ist es unionsrechtlich geboten, einen „engen sachlichen Zusammenhang“ im Sinne von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF auch in Fällen anzunehmen, in denen zwischen dem befristeten letzten und dem früheren unbefristeten Vertrag ein [X.]raum von mehreren Jahren liegt, sofern während dieser gesamten [X.] das ursprüngliche [X.]rbeitsverhältnis für dieselbe Tätigkeit und mit demselben [X.]rbeitgeber durch eine ununterbrochene Folge befristeter Verträge fortgeführt wurde ([X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 57, aaO). Eine andere [X.]uslegung liefe der Zielsetzung der Rahmenvereinbarung und ihres § 5 Nr. 1 zuwider, die darin besteht, die [X.]rbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse zu schützen und den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern ([X.] 10. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 50, aaO).

(c) Dem schließt sich der [X.] an.

b) Der [X.]nnahme eines vorhergehenden unbefristeten [X.]rbeitsvertrags im Sinne von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF steht nicht entgegen, wenn auf den auf unbestimmte [X.] geschlossenen [X.]rbeitsvertrag eine kollektivrechtliche, an ein fortgeschrittenes Lebensalter anknüpfende [X.]ltersgrenze [X.]nwendung findet. Solche Verträge haben den Charakter von konsolidierten „[X.]“. Sie werden häufig als „auf unbestimmte [X.] geschlossen“ bezeichnet, ohne dass damit die [X.]ltersgrenze abbedungen wäre (vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 19 bis 23 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 77 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 10). Im Sinne von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF sind sie „unbefristet“. [X.]uch das folgt aus der [X.]uslegung der Vorschrift. Zwar unterwirft der [X.] in ständiger Rechtsprechung auch tarifliche [X.]ltersgrenzen der arbeitsgerichtlichen [X.] (vgl. [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]P [X.] § 14 Nr. 76 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 8; 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, aaO). Das bedeutet aber nicht, dass alle mit einer tariflichen [X.]ltersgrenze verbundenen [X.]rbeitsverträge dem [X.]nwendungsbereich des § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF entzogen wären. [X.]nderenfalls verlöre diese Regelung weitgehend ihren [X.]nwendungsbereich. Das wiederum wäre mit ihrer unionsrechtlich gebotenen, § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF beschränkenden Funktion kaum vereinbar. Jedenfalls wäre ein solches Verständnis des § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF ohne ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen nicht möglich. Im Übrigen würde die [X.] in einer Weise verschränkt, die mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität kaum vereinbar wäre. In Fällen, in denen ein Vertrag mit einer [X.]ltersgrenze - etwa von 60 oder 65 Jahren - während seiner Laufzeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres durch einen nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF befristeten Vertrag abgelöst würde, müsste nämlich bei dessen Überprüfung inzident die Wirksamkeit der vormals vereinbarten, erst zu einem späteren [X.]punkt wirkenden [X.]ltersgrenze überprüft werden.

3. Danach hat das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30. [X.]pril 2005 geendet. Zwar sind die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] aF erfüllt. Im [X.]punkt des am 23. Januar 2004 zuletzt vereinbarten befristeten [X.]rbeitsvertrags hatte die Klägerin bereits das 58. Lebensjahr vollendet. Gleichwohl ist die Befristung aufgrund des [X.]nschlussverbots nach § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF unzulässig. Zu dem vorhergehenden am 15. März 1991 begründeten [X.]rbeitsverhältnis mit der Beklagten, das nach Erreichen der [X.]ltersgrenze von 55 Jahren am 30. [X.]pril 2000 endete, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Dieser Zusammenhang ist dadurch hergestellt, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 2000 aufgrund von fünf aufeinanderfolgenden sachgrundlos zulässigen befristeten [X.]rbeitsverträgen weiterbeschäftigt war. Das [X.]rbeitsverhältnis vom 15. März 1991 war im Sinne von § 14 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] aF unbefristet. Dem steht nicht entgegen, dass der durch arbeitsvertragliche Bezugnahme geltende § 19 [X.]bs. 1, [X.]bs. 2 Unterabs. 1 [X.] Nr. 1 Kabine eine [X.]ltersgrenze von 55 Jahren vorsieht.

B. Der Klageantrag zu 2. ist dem [X.] nicht zur Entscheidung angefallen. Mit diesem [X.]ntrag macht die Klägerin den vom [X.] des [X.] entwickelten [X.] für die Dauer des Rechtsstreits ( [X.] 27. Februar 1985 - [X.]  - [X.]E 48, 122 ) geltend. Der Rechtsstreit ist mit der Verkündung der Entscheidung des [X.]s über den Klageantrag zu 1. rechtskräftig abgeschlossen. Der [X.] hat daher nicht zu prüfen, ob das [X.] dem Weiterbeschäftigungsantrag zu Recht stattgegeben hat (st. Rspr., vgl. [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]P [X.] § 14 Nr. 76 = Ez[X.] BGB 2002 § 620 [X.]ltersgrenze Nr. 8).

C. Die Beklagte hat die Kosten nach § 97 [X.]bs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    Willms    

                 

Meta

7 AZR 253/07

19.10.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 23. März 2006, Az: 19 Ca 3239/05, Urteil

§ 14 Abs 3 S 1 TzBfG vom 24.12.2003, § 14 Abs 3 S 2 TzBfG vom 24.12.2003, § 14 Abs 3 S 3 TzBfG vom 24.12.2003, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 EGRL 70/99, § 14 Abs 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 7 AZR 253/07 (REWIS RS 2011, 2195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2195

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Wird zitiert von

5 BV 248/19

6 Ca 736/10

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