Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 47/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 8794

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Gegenstand

Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2009 - 7 [X.] 1290/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 31. Dezember 2007 geendet hat.

2

Die Klägerin war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 1. Oktober 2003 bei der Beklagten - einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts - beschäftigt. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 19. Dezember 2006 einen befristeten Vertrag für die [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. In einem am 19./21. Dezember 2006 unterzeichneten Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin als Arbeitsvermittlerin für das [X.] ([X.]) befristet beschäftigt werden sollte. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 wurde der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 die Tätigkeit einer „Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben“ übertragen. Sie wurde im Bereich des [X.] eingesetzt. Ihre Tätigkeit war nicht auf einen bestimmten Kundenkreis begrenzt.

3

Für Aufgaben nach dem [X.] weist der Haushaltsplan für 2007 Mittel zur Beschäftigung von 6.100 Arbeitskräften mit befristetem Arbeitsvertrag aus. Zur Zweckbestimmung heißt es unter Titel 425 07 in Kapitel 5:

        

„Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von [X.] und [X.] zur Sicherstellung und weiteren Optimierung der Betreuungsschlüssel [X.] und Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben und zur Umsetzung von Sonderprogrammen des Bundes für den Arbeitsmarkt durch die Arbeitsvermittlung, längstens bis 31.12.2010.

        

Erläuterungen

        

a)    

Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 [X.]) im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittler-innen/[X.] zur Sicherstellung und zur weiteren Optimierung der Betreuungsschlüssel Ar-beitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben längstens bis zum 31.12.2010.

        

b)    

Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 [X.]) im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von [X.] und [X.] zur Umsetzung von Sonderprogrammen des Bundes für den Arbeitsmarkt durch die Arbeitsvermittlung längstens bis 31.12.2010.“

4

Mit der am 30. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2007 geltend gemacht und gemeint, die Beklagte könne sich auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] schon deshalb nicht berufen, weil der Haushaltsplan nicht von einem Haushaltsgesetzgeber, sondern von der Beklagten im Rahmen der Selbstverwaltung aufgestellt worden sei. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht erfüllt. Dem Haushaltsplan sei nicht zu entnehmen, welche tätigkeitsbezogene Zwecksetzung mit der Befristung verbunden sei.

5

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristungsregelung vom 19. Dezember 2006 nicht beendet worden ist.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Befristung zum 31. Dezember 2007 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] sachlich gerechtfertigt, da die der Klägerin übertragene Beschäftigung aufgrund von zweckgebundenen, für eine zeitlich begrenzte Aufgabe zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln erfolgt sei.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die [X.]orinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im [X.]rbeitsvertrag vom 19. Dezember 2006 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2007 geendet. Die [X.]oraussetzungen des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegen nicht vor. Die Beklagte kann sich als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ( § 367 [X.]bs. 1 SGB [X.] ) nicht auf den Sachgrund der sog. Haushaltsbefristung berufen. § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] ist nicht anwendbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der [X.]rbeitgeber identisch sind und es an einer unmittelbaren [X.] Legitimation des [X.]s fehlt. [X.]ndernfalls würden die bei der Körperschaft beschäftigten [X.]rbeitnehmer gegenüber den [X.]rbeitnehmern in der Privatwirtschaft in ihrem durch [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.] gewährleisteten Bestandsschutz in einer mit dem Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] nicht zu vereinbarenden Weise benachteiligt. [X.]uch der Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] liegt nicht vor.

9

[X.]. Die Klage ist zulässig.

I. Trotz der nicht an den [X.]orgaben des § 17 Satz 1 [X.] orientierten Fassung des Klageantrags handelt es sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 [X.], mit der die Klägerin festgestellt wissen will, dass ihr [X.]rbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum 31. Dezember 2007 geendet hat. [X.]ndere Beendigungstatbestände oder -zeitpunkte sind zwischen den Parteien nicht im Streit. In diesem Sinne haben auch die [X.]orinstanzen die Klage verstanden.

[X.]. Die Befristungskontrollklage ist nicht deshalb unzulässig, weil sie am 30. November 2007 vor dem vereinbarten [X.]ertragsende erhoben wurde. [X.]n der Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist und zur Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses führt, besteht in der Regel bereits vor dem [X.]ertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Deshalb wird die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem [X.]blauf der vereinbarten [X.]ertragslaufzeit gewahrt ([X.] 2. Juni 2010 – 7 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.] § 14 Nr. 71 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 67).

B. Die Klage ist begründet. Die Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses ist mangels eines sie rechtfertigenden Grundes unwirksam.

I. Die Befristung ist nicht nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt.

1. Ein [X.]rbeitsvertrag kann nach dieser [X.]orschrift wirksam befristet werden, wenn der [X.]rbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Umstritten ist, ob die Haushaltsmittel durch ein Gesetz, mindestens aber durch ein Parlament ausgebracht werden müssen (vgl. dazu [X.]S/[X.] 3. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 103; [X.] FS [X.] 2008 S. 55, 69; [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag 2. [X.]ufl. Rn. 217 f.; Gräfl in [X.]/Gräfl 2. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 217a; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 14 Rn. 83; [X.]/Koch [X.]rbR-Hdb. 13. [X.]ufl. § 40 Rn. 36), oder ob es genügt, dass sie in einem nach dem öffentlichen Haushaltsrecht aufgestellten Haushaltsplan ausgewiesen sind, so dass nicht nur [X.], Länder und Gebietskörperschaften, sondern auch sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Befristungsmöglichkeit in [X.]nspruch nehmen können (so [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 67; [X.]nnuß/Thüsing/Maschmann [X.] 2. [X.]ufl. § 14 Rn. 67; [X.] 2010, 65, 66 f.; [X.]/[X.] 11. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 71; [X.], 457, 459; Steinherr ZTR 2003, 216, 219; ebenso [X.]/[X.] 9. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 317, einschränkend allerdings Rn. 318). In früheren Entscheidungen hat der Senat die Frage ausdrücklich offen gelassen ([X.] 16. Oktober 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 14, [X.] [X.] § 14 Nr. 56 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 53; 2. September 2009 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.] [X.] § 14 Haushalt Nr. 14 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 60; zuletzt 17. März 2010 -  7 [X.] 843/08  - Rn. 9, [X.] [X.] § 14 Haushalt Nr. 16). Er beantwortet sie nunmehr dahin, dass jedenfalls der Haushaltsplan der beklagten bundesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaft für § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] nicht genügt. Das ergibt die [X.]uslegung der [X.]orschrift. Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, was für Gebietskörperschaften gilt.

a) Der Wortlaut des Gesetzes ist für die [X.]uslegung unergiebig. § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] verwendet zwar den Begriff Haushaltsgesetz nicht, sondern spricht von Haushaltsmitteln und von der haushaltsrechtlichen Bestimmung der Mittel. Dies schließt aber ein [X.]erständnis nicht aus, wonach die Haushaltsmittel in einem förmlichen Gesetz ausgewiesen oder zumindest Gegenstand eines unmittelbar demokratisch legitimierten [X.]erfahrens gewesen sein müssen. Soweit die gesetzlichen Begrifflichkeiten dafür angeführt werden, dass der Gesetzgeber den Befristungstatbestand nicht nur auf Mittel in den Haushalten des [X.]es oder der Länder begrenzen, sondern alle nach dem öffentlichen Haushaltsrecht aufgestellten Haushaltspläne einbeziehen wollte (vgl. [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 71; [X.] 2010, 65, 67; [X.]/[X.]/Zwanziger-[X.] 8. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 114), ist der Schluss nicht zwingend. Der Umstand, dass der Begriff Haushaltsgesetz nicht verwendet wurde, könnte auch darauf zurückzuführen sein, dass die nicht auf einem Gesetz beruhenden Haushalte der Gebietskörperschaften nicht ausgeschlossen werden sollten.

b) Die [X.] spricht dafür, dass § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] Haushaltsmittel verlangt, die in einem förmlichen Haushaltsgesetz vorgesehen sind. Bereits vor dem [X.] hatte die Rechtsprechung einen sachlichen Grund zur Befristung eines [X.]rbeitsvertrags anerkannt, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt war und anschließend fortfallen sollte. Das [X.]esarbeitsgericht unterstellte dabei, der Haushaltsgesetzgeber habe sich selbst mit den [X.]erhältnissen gerade dieser Stelle befasst und aus sachlichen Erwägungen festgelegt, diese werde anschließend nicht mehr bestehen (vgl. etwa [X.] 24. Januar 1996 - 7 [X.] 496/95 - zu [X.] 3 d der Gründe, [X.]E 82, 101; 7. Juli 1999 - 7 [X.] 609/97 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 92, 121; 3. November 1999 - 7 [X.] 579/98 - zu I 1 der Gründe mwN; 22. März 2000 - 7 [X.] 758/98 - zu [X.] 3 b der Gründe mwN, [X.]E 94, 130; 24. Januar 2001 - 7 [X.] 208/99 - zu [X.] 3 b aa der Gründe, Ez[X.] BGB § 620 Nr. 173). Diesen von der Rechtsprechung entwickelten [X.]nwendungsbereich hat der Gesetzgeber durch § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] ausgestaltet und sich dabei an der Rechtsprechung des Senats zu § 57b [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF) orientiert (BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Für eine haushaltsrechtliche Befristung nach dem [X.] wurde verlangt, dass der Haushaltsgesetzgeber Haushaltsmittel mit einer Zweckbindung für befristete [X.]rbeitsverhältnisse zur [X.]erfügung stellt, der [X.]rbeitnehmer entsprechend dieser Zweckbindung eingestellt und beschäftigt wird und seine [X.]ergütung zu Lasten dieser Mittel erfolgt ([X.] 24. Januar 1996 - 7 [X.] 342/95 - zu 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 57b Nr. 7 = Ez[X.] BGB § 620 [X.]). Die Übernahme des Gesetzeswortlauts aus § 57b [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] aF in § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber des [X.] die Befristungsmöglichkeit in § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] auf [X.]rbeitgeber mit (Haushalts-)Gesetzgebungskompetenz, dh. auf staatliche [X.]rbeitgeber ([X.] und Länder) beschränken wollte. Freilich lässt sich gegen diese entstehungsgeschichtliche [X.]rgumentation einwenden, dass § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] inhaltlich nicht auf den Wissenschaftsbetrieb beschränkt, sondern gegenüber § 57b [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] aF ein weitergehender [X.]nwendungsbereich eröffnet ist und die Regelung daher in ihrem gesamten [X.]nwendungsbereich interpretiert werden muss. Ferner ist zu bedenken, dass nach dem [X.] ausnahmslos Regeln der [X.]gesetzgeber zur Überprüfung standen, sodass sich die Frage, ob auch Haushalte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nicht auf einem Gesetz beruhen, nicht stellte. Der Senat hat vor Inkrafttreten des [X.] die Grundsätze zur Befristung von [X.]rbeitsverträgen aus haushaltsrechtlichen Gründen nach allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle nicht ausschließlich auf staatliche [X.]rbeitgeber angewandt, sondern auch auf die [X.]esanstalt für [X.]rbeit ([X.] 16. Januar 1987 - 7 [X.] 487/85 - [X.]E 55, 1). Das [X.] ist deshalb nicht die abschließende Quelle zur [X.]uslegung des Sachgrundes der haushaltsrechtlichen Befristung ([X.] 2010, 65, 67).

c) Jedoch bestätigt eine systematische Betrachtung, dass der Gesetzgeber den [X.]nwendungsbereich für eine Privilegierung des öffentlichen [X.]rbeitgebers durch die haushaltsrechtliche Befristung nur in dem [X.]erständnis der Rechtsprechung zu § 57b [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] aF legitimieren wollte. In § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] hat der Gesetzgeber nicht die vom Senat entwickelte allgemeine Rechtsprechung zur Haushaltsbefristung kodifiziert, sondern die spezielle Regelung in § 57b [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] aF in das [X.] übernommen, die nach der vom Gesetzgeber in seinen Regelungswillen einbezogenen Rechtsprechung eine [X.]nordnung durch den Haushaltsgesetzgeber erforderte (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 15 ff., [X.]E 120, 42; [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag Rn. 205). Nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] finden die Grundsätze der haushaltsrechtlichen Befristung nach der früheren Rechtsprechung (zuletzt 24. Oktober 2001 - 7 [X.] 542/00 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 99, 217) auch nach Inkrafttreten des [X.] zu dem Sachgrund aus § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] [X.]nwendung, der vorliegt, wenn der betriebliche Bedarf an der [X.]rbeitsleistung nur vorübergehend ist ([X.] 16. Oktober 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 19, [X.] [X.] § 14 Nr. 56 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 53). Das systematische [X.]erhältnis zwischen § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] und § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] spricht dafür, die letztere [X.]orschrift iSd. vormaligen Rechtsprechung zu § 57b [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] aF zu verstehen, wonach die Haushaltsmittel für befristete Beschäftigung auf einem Haushaltsgesetz beruhen müssen und nur unter diesen [X.]oraussetzungen auf die Prognose zu verzichten, dass die [X.]rbeitsmenge nach [X.]blauf des befristeten [X.]rbeitsvertrags wieder mit dem Personal bewältigt werden kann (vgl. zur [X.]bgrenzung der Nr. 1 zu Nr. 7 [X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] 972/06 - Rn. 21).

d) Sinn und Zweck des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] sprechen ebenfalls dafür, die [X.]orschrift nicht anzuwenden, wenn [X.]rbeitgeber und [X.] personenidentisch sind und der Haushaltsplan nicht von einem davon unabhängigen, demokratisch legitimierten Parlament aufgestellt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll die Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass der öffentliche [X.]rbeitgeber gehalten ist, nicht durch den [X.]bschluss von [X.]rbeitsverträgen [X.]erpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind (vgl. [X.] 7. Juli 1999 - 7 [X.] 609/97 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 92, 121; 14. Februar 2007 - 7 [X.] 193/06 - Rn. 17 mwN, [X.]E 121, 236). Dieses gesetzgeberische [X.]nliegen erscheint nur plausibel, wenn dem öffentlichen [X.]rbeitgeber von einem Haushaltsgesetzgeber [X.]orgaben gemacht werden, die er selbst nicht oder nur in beschränktem Umfang beeinflussen kann. Diese „Fremdbestimmtheit“ des [X.]rbeitgebers ist nicht, jedenfalls nicht in gleichem Maße vorhanden, wenn der [X.]rbeitgeber selbst - und sei es auch unter einem Genehmigungsvorbehalt - seinen eigenen Haushaltsplan aufstellt. In diesem Fall besteht vielmehr die Gefahr, dass sich der öffentliche [X.]rbeitgeber durch die Gestaltung seines Haushalts selbst die [X.] schafft.

e) Das [X.]uslegungsergebnis entspricht dem Gebot der möglichst verfassungskonformen [X.]uslegung. Die mit der Befristungsmöglichkeit verbundene Benachteiligung der bei einem öffentlichen [X.]rbeitgeber beschäftigten [X.]rbeitnehmer in ihrem aufgrund [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.] gebotenen arbeitsvertraglichen Bestandsschutz gegenüber den in der Privatwirtschaft beschäftigten [X.]rbeitnehmern lässt sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der [X.] demokratisch legitimiert und mit dem [X.]rbeitgeber nicht identisch ist. [X.]ndernfalls ist die Benachteiligung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] nicht vereinbar. Die Privilegierung einer Selbstverwaltungskörperschaft, sich in ihrer Doppelrolle als [X.] und als [X.]rbeitgeber ohne unmittelbare [X.] Legitimation Sachgründe für die bei ihr beschäftigten [X.]rbeitnehmer selbst zu schaffen, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen.

aa) Der Grundsatz, dass alle Menschen nach [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] vor dem Gesetz gleich sind, soll eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern. Deshalb unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt dagegen das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr [X.]erhalten die [X.]erwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die [X.]usübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. In diesen Fällen müssen für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher [X.]rt und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. [X.] 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 98, 365).

bb) Die allein dem öffentlichen [X.]rbeitgeber durch § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] zusätzlich zu den auch ihm zur [X.]erfügung stehenden sonstigen Sachgründen des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] eröffnete Befristungsmöglichkeit stellt für die bei ihm beschäftigten [X.]rbeitnehmer im [X.]erhältnis zu den in der Privatwirtschaft beschäftigten [X.]rbeitnehmern eine [X.]erschlechterung des gesetzlichen Bestandsschutzes dar. Da diese [X.]erschlechterung die Schutzpflicht der Berufsfreiheit nach [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.] betrifft, sind an ihre Rechtfertigung strenge [X.]nforderungen zu stellen (vgl. dazu schon Preis/Greiner Rd[X.] 2010, 148, 157). Diese sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Haushaltsplan nicht unmittelbar demokratisch legitimiert ist und der [X.] zugleich [X.]rbeitgeber ist.

(1) [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.] garantiert für [X.]rbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von [X.]rbeitsverträgen durch das [X.] näher ausgestaltet (vgl. [X.] 17. März 2010 -  7 [X.] 843/08  - Rn. 10 f., [X.] [X.] § 14 Haushalt Nr. 16). [X.]usgehend von der [X.]orstellung des Gesetzgebers, dass das unbefristete [X.]rbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete [X.]rbeitsverhältnis die [X.]usnahme ist (BT-Drucks. 14/4374 S. 12), soll das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 [X.]bs. 1 [X.] den [X.]rbeitnehmer vor einem grundlosen [X.]erlust des [X.]rbeitsplatzes bewahren. Innerhalb der in § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] geregelten Sachgründe stellt die haushaltsrechtliche Befristung in § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] einen Sondertatbestand dar, der für den Bereich des öffentlichen Dienstes eine erleichterte Befristungsmöglichkeit zur [X.]erfügung stellt. [X.]ls Grundrechtsadressaten haben die Gerichte bei der [X.]uslegung und [X.]nwendung dieser [X.]usnahmeregelung den [X.]nforderungen zu genügen, die sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht der Berufsfreiheit ergeben (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 18 mwN, [X.]E 120, 42). Das verfassungsrechtliche Untermaßverbot aus [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.] wäre nicht ausreichend beachtet, wenn ein Sachgrund für die Befristung eines [X.]rbeitsverhältnisses allein deshalb bejaht würde, weil der [X.]rbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird. Dem [X.]rbeitnehmer würde der inhaltlich gebotene Bestandsschutz entzogen, der [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsverhältnisses wäre stets unabhängig von Dauer und Inhalt der übertragenen [X.]ufgaben gerechtfertigt. Eine [X.]uslegung, die das verfassungsrechtlich gebotene Schutzminimum nicht beachtet, könnte im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Erosion des unbefristeten [X.]rbeitsverhältnisses als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform herbeiführen (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 12 zu [X.]; [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 18, aaO; [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag Rn. 206).

(2) Im Hinblick auf seine [X.]usnahmestellung ist nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] - wie nach der wortgleichen [X.]orschrift des § 57b [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.] aF - zu verlangen, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Der Haushaltsplan selbst muss erkennen lassen, für welche [X.]ufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese [X.]ufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen. Es muss sich dabei um keine von den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe des öffentlichen [X.]rbeitgebers handeln, wie [X.] ein Sonderprogramm. Es können auch Mittel für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten [X.]rbeitsanfalls im Bereich der Daueraufgaben des [X.]rbeitgebers bereitgestellt werden. In jedem Fall muss die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung jedoch objektive und nachprüfbare [X.]orgaben enthalten, die gewährleisten, dass die Mittel zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden (vgl. [X.] 17. März 2010 -  7 [X.] 843/08  - Rn. 11, [X.] [X.] § 14 Haushalt Nr. 16).

(3) Die danach erforderliche Zweckbestimmung beugt dem Risiko einer erhöhten Missbrauchsanfälligkeit jedoch jedenfalls dann nicht ausreichend vor, wenn der Haushaltsplan nicht unmittelbar demokratisch legitimiert ist und außerdem der Haushaltsgeber zugleich als [X.]rbeitgeber bei der Befristung von [X.]rbeitsverträgen eine Doppelrolle einnimmt (vgl. zur unzulässigen Privilegierung eines [X.] in der Doppelrolle als Gesetzgeber und [X.]rbeitgeber auch [X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, Ez[X.] [X.] [X.]rt. 12 Nr. 48). In einem solchen Fall ist der verfassungsrechtlich zu gewährleistende Mindestbestandsschutz der bei dem öffentlichen [X.]rbeitgeber beschäftigten [X.]rbeitnehmer im [X.]ergleich zu den in der Privatwirtschaft beschäftigten geringer ausgeprägt, ohne dass dies durch das Haushaltsrecht zu rechtfertigen ist. Öffentliche Haushalte können grundsätzlich nur dann einen Sachgrund für die Befristung der [X.]rbeitsverhältnisse darstellen, wenn es sich dabei für den [X.]rbeitgeber um eine durch ein Haushaltsgesetz fremdbestimmte [X.]orgabe handelt.

(a) Eine Ungleichbehandlung der betroffenen [X.]rbeitnehmer bei der Befristung von [X.]rbeitsverhältnissen lässt sich nicht mit dem für Beamte geltenden Lebenszeitprinzip rechtfertigen. Dieses gilt für im öffentlichen Dienst beschäftigten [X.]rbeitnehmer nicht. [X.]rbeitsverträge werden im öffentlichen Dienst nicht auf Lebenszeit geschlossen und können im Rahmen der allgemeinen Regeln vom [X.]rbeitgeber gekündigt werden. Eine durch Tarifverträge begründete [X.]rbeitsplatzsicherung, wie sie für fast alle Bereiche des öffentlichen Dienstes besteht, existiert auch in zahlreichen Branchen der Privatwirtschaft. Derartige Tarifbestimmungen dienen dem Schutz der [X.]rbeitnehmer und nicht der Etablierung eines dem Beamtenstatus entsprechenden Lebenszeitprinzips (vgl. zur Untauglichkeit des Lebenszeitprinzips als [X.] bei der Behandlung von [X.]rbeitnehmern im öffentlichen Dienst auch [X.] 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 98, 365).

(b) Die Ungleichbehandlung der [X.]rbeitnehmer im öffentlichen Dienst im [X.]erhältnis zu den Beschäftigten in der Privatwirtschaft lässt sich auch nicht mit dem legitimen Interesse an einer Entlastung der öffentlichen Haushalte begründen (vgl. [X.] 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu [X.] 3 g der Gründe, [X.]E 98, 365). Ebenso wenig stellt die jährliche Begrenzung des Haushalts durch den Haushaltsgesetzgeber einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung dar. [X.]nderenfalls könnte die öffentliche Hand keine Dauerschuldverhältnisse eingehen. Weder genügen allgemeine Einsparungen noch der Umstand einer allgemein zu erwartenden Mittelkürzung (vgl. [X.] 27. Januar 1988 - 7 [X.] 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, [X.] BGB § 620 Befristeter [X.]rbeitsvertrag Nr. 116 = Ez[X.] BGB § 620 Nr. 97; 24. Januar 2001 - 7 [X.] 208/99 - zu [X.] 3 b aa der Gründe, Ez[X.] BGB § 620 Nr. 173). Es entspricht dem zentralen Grundsatz des Befristungsrechts, dass derartige allgemeine Unsicherheiten des Haushaltsrechts eine Befristung nicht rechtfertigen können (vgl. [X.]S/[X.] § 14 [X.] Rn. 233 f.; [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 71; [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 306 mwN).

(c) [X.]uch die grundsätzliche [X.]erpflichtung öffentlicher [X.]rbeitgeber, keine [X.]erpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, stellt allein keine ausreichende Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung dar. Diese [X.]erpflichtung ist Folge des internen [X.]erhältnisses von Exekutive und Haushaltsgesetzgeber, wirkt aber auf das einzelne [X.]rbeitsverhältnis nicht unmittelbar ein. Sie besagt nicht, dass, wo immer das Haushaltsrecht nur befristete [X.]rbeitsverträge zulässt, diese sachlich gerechtfertigt wären. [X.]uch vom Haushaltsrecht nicht gedeckte [X.]rbeitsverträge sind nicht etwa nach § 3 [X.]bs. 2 HGrG unwirksam (zutr. [X.]S/[X.] § 14 [X.] Rn. 235). Der an das Haushaltsrecht gebundene öffentliche [X.]rbeitgeber kann sich wie private [X.]rbeitgeber uneingeschränkt auf die anderen [X.] berufen. Die Möglichkeit eines [X.]bschlusses von Sachgrundbefristungen wird durch das Haushaltsrecht nicht eingeschränkt.

(d) Eine Ungleichbehandlung der [X.]rbeitnehmer öffentlich-rechtlicher [X.]rbeitgeber durch eine haushaltsrechtliche Befristung nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] ist allenfalls durch das Demokratieprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 1 [X.]) sowie durch das Rechtsstaatsprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.]) zu rechtfertigen (vgl. allerdings zur „Doppelrolle“ des demokratisch legitimierten [X.]gesetzgebers bei einem [X.] auch [X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 95, Ez[X.] [X.] [X.]rt. 12 Nr. 48). Die staatliche Haushaltswirtschaft ([X.]rt. 110 ff. [X.]) wird durch das Parlament legitimiert, das nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung die alleinige Definitionskompetenz für die wahrzunehmenden öffentlichen [X.]ufgaben besitzt. Durch dieses [X.]erfahren wird die Durchsichtigkeit des [X.] gewährleistet. Würde an der Stelle des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens das Genehmigungsverfahren durch die [X.]esregierung ausreichen, könnte eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ohne parlamentarische Legitimation und Kontrolle selbst darüber entscheiden, ob sie [X.]rbeitsverhältnisse befristet, indem sie Haushaltsmittel dafür nur vorübergehend zur [X.]erfügung stellt. Eine solche Doppelfunktion als Haushalts- und als [X.]rbeitgeber derselben staatlichen Gewalt kann das Schutzminimum [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.] in [X.]erbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] nicht wahren (vgl. [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag Rn. 218).

f) Diese die Befristungsmöglichkeit einschränkende [X.]uslegung des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] steht im Einklang mit den unionsrechtlichen [X.]orgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete [X.]rbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des [X.] dient. Die Frage, ob die in der haushaltsrechtlichen Befristungsmöglichkeit liegende sektorale Privilegierung des öffentlichen Dienstes insbesondere unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichheitssatzes ([X.]rt. 20 GRC) überhaupt mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, stellt sich vorliegend nicht (vgl. dazu das - inzwischen erledigte - [X.]orabentscheidungsersuchen des Senats vom 27. Oktober 2010 - 7 [X.] 485/09 ([X.]) - NZ[X.]-RR 2011, 272).

aa) Die Richtlinie geht davon aus, dass der unbefristete [X.]rbeitsvertrag den Normalfall der Beschäftigung darstellt und nur in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten befristete [X.]rbeitsverträge charakteristisch sind (vgl. Nr. 6 und Nr. 8 der allgemeinen Erwägungsgründe der Rahmenvereinbarung). Die Richtlinie und die inkorporierte Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten zur [X.]erhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge die Ergreifung einer oder mehrerer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Der [X.] Gesetzgeber hat sich in § 14 [X.]bs. 1 bis 4 [X.] für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und in § 14 [X.]bs. 1 [X.] die Rechtfertigung einer Befristung durch das [X.]orliegen sachlicher Gründe (§ 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung) näher ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] verlangt der Begriff „sachliche Gründe“ iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere [X.]rt des [X.]rbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer [X.]usübung zusammenhängen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs so auszulegen, dass er der [X.]erwendung aufeinander folgender befristeter [X.]rbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist ([X.] 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]deneler] Rn. 75, Slg. 2006, I-6057). Der Begriff des sachlichen Grundes in § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die [X.]erwendung befristeter [X.]rbeitsverträge rechtfertigen können. Derartige Umstände können sich [X.] aus der besonderen [X.]rt der [X.]ufgabe, zu deren Erfüllung diese [X.]erträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. einem legitimen sozialpolitischen Ziel eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. etwa [X.] 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki] Rn. 96 mwN, Slg. 2009, [X.]). Erforderlich ist die Festlegung objektiver Faktoren, die mit den Besonderheiten der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer [X.]usübung zusammenhängen. Die Bestimmung darf nicht dazu dienen, einen ständig und dauerhaft bestehenden Bedarf zu decken ( [X.] 23. [X.]pril 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]ngelidaki] Rn. 107, aaO).

bb) Einer haushaltsrechtlichen Regelung nationalen Rechts, die die befristete Beschäftigung ermöglicht, muss sich daher entnehmen lassen, dass die Haushaltsmittel für die Beschäftigung mit einer [X.]ufgabe von vorübergehender Dauer bereitgestellt werden. Dabei muss die Zweckbestimmung eine Prüfung anhand objektiver Umstände ermöglichen, ob die Beschäftigung nicht in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt ([X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 22, [X.]E 120, 42; 17. März 2010 -  7 [X.] 843/08  - Rn. 14, [X.] [X.] § 14 Haushalt Nr. 16). Diese Prüfung wäre nicht möglich, wenn es der ([X.] überlassen bliebe, sich selbst Befristungsmöglichkeiten zu schaffen. Dem steht nicht entgegen, dass der Haushaltsplan einer bundesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts der Genehmigung der [X.]esregierung bedarf, wie dies in § 71a [X.]bs. 2 SGB I[X.] für den Haushaltsplan der [X.] vorgesehen ist. Dies ermöglicht zwar eine Rechts- und Inhaltskontrolle des Haushaltsplans durch die [X.]esregierung. Das Genehmigungserfordernis durch die [X.]esregierung ersetzt aber nicht eine von der [X.]erwaltung unabhängige Rechtssetzung durch einen Haushaltsgesetzgeber (vgl. [X.] Der befristete [X.]rbeitsvertrag Rn. 218).

2. Hiernach kann sich die Beklagte nicht auf die Befristungsmöglichkeit nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] berufen. Zum einen ist der Haushaltsplan nicht Gegenstand eines demokratisch legitimierten Haushaltsgesetzes; zum anderen fungiert die Beklagte in einer Doppelrolle als [X.] und als [X.]rbeitgeber. Im Übrigen enthält der maßgebliche Haushaltstitel für befristete Stellen im Haushaltsplan 2007, wie das [X.]arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch keine ausreichende Zweckbestimmung.

a) Der für die Beklagte geltende Haushaltsplan ist von ihren eigenen Selbstverwaltungsorganen festgestellt worden. Die Beklagte ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 [X.]bs. 1 SGB [X.]). Für die [X.]ufstellung und [X.]usführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der [X.] gelten die [X.]orschriften der [X.] sinngemäß (§ 77a Satz 1 SGB I[X.]). Ihr Haushaltsplan wird aber nicht durch ein Haushaltsgesetz verabschiedet, sondern vom [X.]orstand der [X.] aufgestellt, von ihrem [X.]erwaltungsrat festgestellt (§ 71a [X.]bs. 1 SGB I[X.]) und von der [X.]esregierung genehmigt (§ 71a [X.]bs. 2 SGB I[X.]). Damit fehlt es an einer parlamentarischen Legitimation des Haushaltsplans. [X.]ußerdem ist es mit dem zu gewährleistenden arbeitsvertraglichen Bestandsschutz nicht vereinbar, wenn die Beklagte aufgrund ihrer Doppelrolle als [X.] und als [X.]rbeitgeber sich den Sachgrund zur Befristung der [X.]rbeitsverhältnisse selbst schafft.

b) Der Haushaltsplan hält den [X.]nforderungen der Rechtsprechung aber auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht Stand. Dem Haushaltsplan der [X.] für das [X.] fehlt eine ausreichende Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel.

aa) Die pauschale Zuordnung von 6.100 Stellen für [X.]ufgaben nach dem SGB [X.] für unterschiedliche Zweckbestimmungen in dem Kapitel 5 Titel 425 07 ist als Zweckbestimmung nicht ausreichend. Der Haushaltsplan sieht vor, dass Gehälter für Kräfte mit befristetem [X.]rbeitsvertrag im Rahmen des gezielten Einsatzes von [X.]rbeitsvermittlern/-innen zur Sicherstellung und weiteren Optimierung der Betreuungsschlüssel zu [X.]rbeitslosen/Betrieben sowie zur Umsetzung von Sonderprogrammen des [X.]es für den [X.]rbeitsmarkt durch die [X.]rbeitsvermittlung gezahlt werden. Durch eine befristete Erhöhung des [X.] soll die Erfüllung der [X.]ufgaben der [X.]rbeitsvermittlung sichergestellt und optimiert werden. Darauf beziehen sich die Erläuterungen unter Buchst. a. Der unter Buchst. b erläuterte weitere Zweck besteht in der Umsetzung befristeter Sonderprogramme des [X.]es. Der Haushaltsplan nimmt keine Zuordnung der Zahl befristeter [X.]rbeitsverträge zu den genannten Zwecken vor. Eine Befristungskontrolle kann aber wirksam nur erfolgen, wenn der Zweck der Mittel einschließlich der dazu zur [X.]erfügung gestellten Stellen im Haushaltsverfahren selbst festgelegt wird. Dürfte sich der Haushaltsgeber in der von der [X.] vorgenommenen Weise darauf beschränken, unterschiedliche Zwecke für ein gemeinsames befristetes Stellenvolumen zu bestimmen, würde die eigentliche Zweckbestimmung vom [X.]rbeitgeber außerhalb des [X.] getroffen. Damit könnte bezogen auf den Einzelfall nicht aufgrund des Haushaltsplans geprüft werden, ob der befristete [X.]rbeitsvertrag noch zur vom Haushalt legitimierten Erledigung eines vorübergehend anfallenden zusätzlichen [X.]rbeitsvolumens abgeschlossen worden ist. Es wäre nicht festzustellen, ob der [X.]rbeitgeber sich noch innerhalb der Zweckbestimmung hält.

bb) Soweit mit diesen Haushaltsmitteln der - nicht weiter erläuterte - gemeinsame Zweck verfolgt wird, im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von [X.]rbeitsvermittlerinnen und [X.]rbeitsvermittlern die Betreuungsschlüssel sicherzustellen, ist zudem unklar, von welchem tatsächlich erhöhten [X.]rbeitsvolumen die Beklagte ausgeht und welche [X.]nzahl an Stellen dafür vorgesehen ist. [X.]uch soweit die Beklagte den Betreuungsschlüssel optimieren will, um zu überprüfen, ob dadurch eine verbesserte [X.]ermittlung von [X.]rbeitslosen erzielt werden kann, ist nicht erkennbar, in welchem Umfang dazu das Stellenvolumen erhöht werden soll. Dies gilt schließlich auch für die im Haushaltsplan bezeichneten Sonderprogramme. Soweit die Geschäftsanweisung 11/2006 unter [X.] ausführt, dass hierfür 1.500 Ermächtigungen zum Einsatz kommen sollen, kann dieses Rundschreiben die notwendigen [X.]orgaben im Haushaltsplan nicht ersetzen. Dieses Rundschreiben, bei dem es sich um eine nachträgliche, mit Mail vom 3. November 2006 vorgenommene Konkretisierung durch eine interne [X.]nweisung handelt, ist im Haushaltsplan nicht in Bezug genommen.

[X.]. Die Befristung in dem [X.]rbeitsvertrag vom 19. Dezember 2006 ist nach den zutreffenden [X.]usführungen des [X.]arbeitsgerichts auch nicht nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt.

1. Nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der [X.]rbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

a) Mit diesem Sachgrund knüpft das Gesetz an die vor Inkrafttreten des [X.] von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle nach § 620 BGB an, wonach ein nur vorübergehender Bedarf an [X.]rbeitskräften die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags rechtfertigen konnte (BT-Drucks. 14/4374 S. 18 f.). Die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der [X.]rbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des [X.]ertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen [X.]ertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten [X.]rbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 17. Januar 2007 - 7 [X.] 20/06 - Rn. 28 mwN, [X.]E 121, 18; 20. Februar 2008 - 7 [X.] 950/06 - Rn. 12, [X.] [X.] § 14 Nr. 45). Der vorübergehende Bedarf iSd. § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des [X.]rbeitskräftebedarfs des [X.]rbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des [X.]rbeitgebers, das er nicht durch [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags auf die [X.]rbeitnehmer abwälzen kann ([X.] 5. Juni 2002 - 7 [X.] 241/01 - zu I 3 a der Gründe mwN, [X.]E 101, 262). Über den vorübergehenden Bedarf iSd. § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete [X.]nhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung ([X.] 20. Februar 2008 - 7 [X.] 950/06 - Rn. 17, aaO; 3. November 1999 - 7 [X.] 846/98 - zu 3 a der Gründe, [X.] B[X.]T § 2 SR 2y Nr. 19 = Ez[X.] BGB § 620 Nr. 166).

b) Nach der bereits vor Inkrafttreten des [X.] ergangenen Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche [X.]rbeitgeber zum Zeitpunkt des [X.]ertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des [X.]rbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur [X.]erfügung stehen. [X.]n diesen Grundsätzen, von denen der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2001 (- 7 [X.] 542/00 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 99, 217) ausgegangen ist, hat der Senat auch nach Inkrafttreten des [X.] zu dem Sachgrund aus § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] festgehalten ([X.] 16. Oktober 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 19, [X.] [X.] § 14 Nr. 56 = Ez[X.] [X.] § 14 Nr. 53).

2. Danach ist die Befristung nicht wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der [X.]rbeitsleistung der Klägerin nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt. [X.]llein die [X.]usbringung von Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigungen im [X.]ufgabenbereich des SGB [X.] zum 31. Dezember 2007 genügt nicht zu der [X.]nnahme, dass die konkrete Stelle der Klägerin nach diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr bestehen sollte. Dies wäre nur der Fall, wenn sich der Haushaltsgeber, dh. der [X.]orstand und der [X.]erwaltungsrat der [X.], mit den [X.]erhältnissen der einzelnen Stellen in den [X.]genturen bzw. Dienststellen an den verschiedenen Standorten befasst und entschieden hätte, welche dieser Stellen zum 31. Dezember 2007 nicht weiter bestehen sollen. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Jedenfalls dann, wenn wie hier die Haushaltsmittel für eine derart große [X.]nzahl von befristeten [X.]rbeitsplätzen zur [X.]erfügung gestellt werden, ist ein Bezug zur konkret betroffenen Stelle nicht mehr nachvollziehbar. [X.]llein die [X.]usbringung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung ist mit einer unternehmerischen Entscheidung über den Fortfall des [X.]rbeitsplatzes nicht gleichzustellen. Darin liegt nicht stets die endgültige Entscheidung des [X.], auf die Stelle anschließend zu verzichten. Die Befristung im Haushaltsplan rechtfertigt nicht die Feststellung, dass die Stelle auch tatsächlich mit einiger Sicherheit entfallen wird.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Deinert    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 47/10

09.03.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Eberswalde, 27. Mai 2009, Az: 3 Ca 1204/07, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 367 Abs 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 47/10 (REWIS RS 2011, 8794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8794

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Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 751/14

11 Sa 752/14

2 Sa 562/14

9 Sa 267/11

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