Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. I ZR 216/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16608

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216UIZR216.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

4. Februar 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 435; [X.] § 660 Abs. 3 in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung; ADSp 2003 Nr. 27.2
a)
Ziffer 27.2 ADSp lässt in Abweichung von §
660 Abs.
3 [X.] aF bei Multimodal-transporten mit [X.] zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm beförderter Ware ein qualifiziertes [X.] der Leute oder Gehilfen des Frachtführers genügen.
b)
Wird Transportgut ohne die für den Seetransport erforderliche Markierung ver-sendet und beauftragt der Versender den Hauptfrachtführer damit, die fehlende Markierung nachzuholen, begründet ein unterbliebener körperlicher Abgleich der unmarkierten Sendung mit den [X.] hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden, wenn es infolge einer fehlerhaften Markierung zu [X.] und einem Verlust des [X.] kommt.
[X.], Urteil vom 4. Februar 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Februar 2016 durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch,
Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5.
September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der V.

[X.]

GmbH (im
Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht nach Regulierung eines Trans-portschadens wegen Fehlleitung von Transportgut auf sie übergegangene und von der Versicherungsnehmerin abgetretene Schadensersatzansprüche gel-tend.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte am 19.
März 2010 die Beklagte zu 1 zu festen Kosten mit der Durchführung eines Transports von Luftkanonen-teilen, verpackt in drei Packstücken
mit einem Gesamtgewicht von 1.585 kg,
von [X.] nach [X.] in [X.]. Ein Teil des
Landtransports
wurde von der H.

Z.

GmbH durchgeführt. Den Seetransport übertrug die Be-
klagte zu 1 der in [X.] ansässigen S.

L.

Ltd., die
dabei
durch ihre deut-
1
2
-
3
-
sche Agentin, die
Sa.

Sh.

GmbH, vertreten wurde. Die Saco Shipping
GmbH beauftragte die Beklagte zu 2, ein Container-Packunternehmen
mit Sitz in [X.],
mit der Übernahme des [X.]
und dessen Umladung in [X.].

Die H.

Z.

GmbH lieferte das Transportgut am 22.
März 2010
per Lkw bei der [X.] zu 2 an. Dort wurde festgestellt, dass die Sendung nicht mit einer für den Seetransport nach [X.] notwendigen Markie-rung versehen war. Auf einen
entsprechenden Hinweis der [X.] zu 2 teilte die Beklagte
zu 1 dies der Versicherungsnehmerin
mit, die daraufhin die [X.] zu 1 damit beauftragte, die notwendige Markierung durchführen zu [X.]. Die Sa.

Sh.

GmbH leitete die Markierungsdaten zusammen mit dem
Auftrag an die Beklagte zu 2 weiter, das Transportgut gegen Zahlung einer ge-sonderten Vergütung zu markieren. Bei der [X.] zu 2 kam es zu einer Verwechslung mit einer anderen, ebenfalls von der H.

Z.

GmbH ange-
lieferten, nicht markierten und für einen Transport nach [X.] bestimmten, aus zwei Packstücken bestehenden
Sendung. Das Transportgut der Versiche-rungsnehmerin wurde nach [X.] verschifft;
das andere von der [X.] zu
2 nachträglich markierte Transportgut gelangte nach [X.]. Es ge-lang den Beteiligten nicht, das fehlgeleitete Transportgut der Versicherungs-nehmerin zurückzuerhalten.

Die Klägerin hat die [X.] auf Ersatz des Wertes des abhanden ge-kommenen [X.] in Anspruch ge-nommen. Sie ist der Auffassung, Haftungsbeschränkungen kämen nicht zum Tragen, weil der Verlust des [X.] auf einem qualifizierten Verschulden der [X.] zu 2 beruhe, das sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen müsse.

3
4
-
4
-

Das Landgericht hat die Klage nur
gegen die Beklagte zu 1 und lediglich
im Gegenwert von zwei Sonderziehungsrechten
je Kilogramm beförderter Ware und damit Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge-blieben ([X.], [X.] 2015, 121).

Mit ihrer
vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe lediglich gegen die Beklagte zu 1 ein Schadensersatzanspruch zu, der sich auch nur auf . Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte
zu 1 dem Grunde nach ein auf sie als Versicherer übergegangener Schadensersatzanspruch gemäß §§
459, 452
[X.], §
606 Satz
2 [X.] aF zu. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte zu 1 hätten einen [X.] zu festen
Kosten im Sinne von §
459 [X.] geschlossen. Die Anwendbarkeit [X.] Rechts werde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Bei dem Vertrag, der zunächst per LKW und dann mit dem Schiff abgewickelt werden sollte, habe es sich um einen multimodalen
Frachtvertrag gemäß §
452 [X.] gehandelt. Der Schadensfall sei gemäß §
452a [X.] nach Seefrachtrecht
zu beurteilen. Die Seebeförderung
habe nach der Ablieferung der Ware durch den Landfrachtführer bei der [X.] zu 2 begonnen, weil diese
mit der Umladung des [X.] für den Seetransport in Container befasst gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch sei auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm beförderter Ware beschränkt. Diese
Haf-5
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-
tungsbeschränkung beruhe auf Ziffer
23.1.3 ADSp, deren Geltung die Versiche-rungsnehmerin und die Beklagte zu 1 bei der Vergabe des Auftrags
wirksam vereinbart hätten. Ein qualifiziertes Verschulden, das nach Ziffer
27 ADSp einen Wegfall der Haftungsbegrenzung zur Folge gehabt hätte, habe nicht vorgele-gen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei nicht begründet. Diese
hafte nicht auf vertraglicher Grundlage wegen Schlechterfüllung der Markierungspflicht. Den Auftrag zur Markierung habe die Versicherungsnehmerin der [X.] zu
1 erteilt, die den Auftrag über die Sa.

Sh.

GmbH an die Beklagte zu 2
weitergegeben
habe. Auf die Klägerin übergegangene Ansprüche aufgrund des Vertragsverhältnisses könnten sich mithin nur ergeben, wenn die Beauftragung der [X.] zu 2 als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anzusehen wäre. Ob hiervon auszugehen sei, könne dahinstehen. Nach §
334 BGB stünden der [X.] zu 2 gegenüber der Klägerin alle Einwendungen zu, die ihr gegen-über ihrer Auftraggeberin zustünden. Gegenüber dieser könne sich die Beklagte zu 2 auf die Ausschlussfrist von einem Jahr des §
612 Abs.
1 [X.] aF berufen.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-folg
und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-gründung können weder über zwei
Sonderziehungsrechte je Kilogramm des abhanden gekommenen [X.] hinausgehende Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 verneint (dazu
B
I) noch Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 gänzlich ausgeschlossen werden (dazu [X.]).

[X.] Die Annahme des [X.], die Klägerin habe gegen die [X.] zu 1 lediglich einen auf sie übergegangenen Anspruch auf [X.] in Höhe von zwei Sonderziehungsrechten
je Kilogramm des abhanden ge-9
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6
-
kommenen [X.], hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist
allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] zu 1 nach [X.] Recht zu beurteilen ist (dazu
B
I 1). Es hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 der Versicherungsnehmerin für den [X.] des [X.] dem Grunde nach haftet; seine Annahme, diese Haftung sei der Höhe nach beschränkt, hält einer rechtlichen Nachprüfung jedoch
nicht stand (dazu [X.] 2).
Einen auf eine Schlechterfüllung des Markierungsauftrags gestützten Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 1 hat das Berufungsgericht dagegen ohne Rechtsfehler verneint (dazu [X.] 3).

1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwi-schen der Versicherungsnehmerin und der [X.] zu 1 ein [X.] zustande gekommen ist, auf den gemäß Art.
5 Abs.
1 Satz
1 der [X.] ([X.]) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-wendende Recht (Rom-I-Verordnung) [X.] Sachrecht anzuwenden ist.
Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gü-tern -
wie im Streitfall -
keine Rechtswahl nach Art.
3 dieser Verordnung getrof-fen haben, ist nach Art.
5 Abs.
1 Satz
1 Rom-I-Verordnung das Recht des [X.] anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem St[X.]t auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Bei
dem hier in Rede stehenden [X.] handelt es sich um einen Vertrag über die Beför-derung von Gütern im Sinne dieser Bestimmung, da er in der Hauptsache der Güterbeförderung dient (vgl. Erwägungsgrund 22 Satz 1 und 2 der Verordnung; Mankowski, [X.] 2015, 17, 20; zu Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des [X.] vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 -
C-305/13, [X.] 2015, 37 Rn. 28 und 32 -
Haeger & [X.]). Die Beklagte zu 1 ist Beförderer 12
-
7
-

Vertragspar-tei, die sich zur Beförderung der Güter verpflichtet, unabhängig davon, ob sie die Beförderung selbst durchführt
(vgl. Erwägungsgrund 22 Satz 3 der [X.]). Da die Beklagte zu 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat und [X.] in [X.] zur Beförderung übernommen wurde, ist [X.] Sachrecht anwendbar.

2. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die [X.] zu 1 der Versicherungsnehmerin für den Verlust des [X.] dem Grunde nach haftet; seine Annahme, diese Haftung sei der Höhe nach be-schränkt, hält einer rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

a) Die Beklagte zu 1 haftet der Versicherungsnehmerin dem Grunde nach für den Verlust des [X.]. Dabei kann offenbleiben, ob sich diese
Haftung aus
den Vorschriften des
[X.]s (§
425 [X.]) oder des [X.] (§
606 Satz 2 [X.] aF) ergibt.

[X.]) Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte zu 1 haben einen Spe-ditionsvertrag zu festen Kosten im Sinne von §
459 [X.] abgeschlossen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auf diesen
[X.] hinsichtlich der Beförderung die §§
452, 452a [X.] anwendbar sind, weil die Beklagte zu 1 einen multimodalen Transport
zu besorgen hatte
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2007 -
I
ZR 207/04, [X.]Z 173, 344 Rn. 23
f.; Urteil vom 18.
Juni 2009 -
I
ZR 140/06, [X.]Z 181, 292 Rn. 20
f.; Urteil vom 11.
April 2013 -
I
ZR 61/12, [X.] 2013, 437 Rn. 20
f.; [X.], Transportrecht, 8. Aufl., §
452 [X.] Rn.
6).
Die Beförderung des [X.] sollte aufgrund des einheitlichen [X.]es mit verschiedenartigen Transportmitteln (Lkw, Schiff) durchgeführt werden. Die Beförderung mit den jeweiligen Beförderungsmitteln wäre verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen, wenn über sie 13
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gesonderte Verträge geschlossen worden wären. Der Transport per Lkw von [X.] nach [X.] wäre nach den Vorschriften des [X.]s (§§
425 ff. [X.]) zu beurteilen. Auf den Transport per Schiff von [X.] nach [X.]/[X.] wären die Vorschriften des Seefrachtrechts in
der im Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 24.
April 2013 geltenden Fassung (§§
556 ff. [X.] aF) anzuwenden.

[X.]) Steht im Falle eines multimodalen Transportes fest, dass der Verlust auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung gemäß §
452a
Satz
1
[X.] nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Andernfalls richtet sich die Haftung gemäß §
452 Satz
1 [X.] grundsätzlich nach dem [X.]. Dies gilt nach §
452 Satz
2 [X.] auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der [X.] zu 1 richte sich danach
grundsätzlich nach dem Seefrachtrecht. Der Verlust des [X.] sei auf der [X.] eingetreten. Die [X.] habe nach der [X.] durch den Landfrachtführer bei der [X.] zu 2 begonnen. Die Beklagte zu 2 sei mit der Umladung des [X.] für den Seetransport in Container befasst gewesen. Diese Tätigkeit weise eine enge Verbindung zur nachfolgenden [X.] auf. Deshalb sei der [X.] nach [X.] zu beurteilen.

(2) Es kann offenbleiben, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände
der Revision begründet sind. Für den Grund der Haftung kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 nach dem Seefrachtrecht oder dem [X.] haftet. Nach dem Seefrachtrecht (§
606 Satz 2 [X.] aF)
haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust der Güter in der [X.] von der 16
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-
Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust auf Um-ständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht ab-gewendet werden konnten. Nach dem [X.] (§
425 [X.])
haftet der Frachtführer gleichfalls für den Schaden, der durch Verlust des [X.] in der [X.] von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die An-nahme des [X.], diese
Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Haftung der [X.] zu 1 der Höhe nach zwar auf zwei Sonderziehungsrech-te pro Kilogramm beschränkt ist, ein qualifiziertes Verschulden ihrer Leute oder Gehilfen aber zu einer unbeschränkten Haftung der [X.] zu 1 führt.

[X.]) Nach den Feststellungen des [X.] sind die Allgemei-nen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) in der im Streitfall noch maß-geblichen Fassung vom 1.
Januar 2003 aufgrund eines entsprechenden [X.] in der Auftragsbestätigung der [X.] zu
1 vom 19.
März 2010 in den zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] zu 1 geschlosse-nen Vertrag einbezogen worden.

[X.]) Nach Ziffer 23.1 und 23.1.3 ADSp ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des [X.] bei einem Verkehrsvertrag über eine Be-förderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung der Höhe nach auf zwei Sonderziehungsrechte für jedes Kilo-gramm begrenzt. Der zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] zu 1 geschlossene [X.] hat von vornherein eine Beförderung des [X.] mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln vorgesehen, und zwar unter [X.] einer Seebeförderung. Für die Anwendung von Ziffer 23.1.3 ADSp kommt es nicht darauf an, ob der Schadensort bekannt ist und auf welcher 19
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21
-
10
-
Teilstrecke -
Landstrecke
oder [X.]
-
der Schaden eingetreten ist. [X.] als in Ziffer 23.1.2 ADSp wird in Ziffer 23.1.3 ADSp nicht darauf abgestellt, dass der Schaden an [X.] während des [X.] mit einem be-stimmten Beförderungsmittel entstanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob
eine Multimodalbeförderung unter Einschluss einer Seebeförderung vereinbart [X.]. Ist dies -
wie hier -
der Fall, ist Ziffer 23.1.3 ADSp gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp lex specialis
([X.], [X.] 2013, 437 Rn. 50 [X.]). Dabei kann im Er-gebnis offen bleiben, ob damit die Haftungshöchstbeträge des Seefrachtrechts (vgl. §
660 Abs. 1 [X.] aF) übernommen oder aber die Haftungshöchstbeträge des [X.]s (§
431 Abs.
1 und 4 [X.]) modifiziert werden (vgl. [X.] [X.]O ADSp Ziffer 27 Rn. 1a, 8).

[X.]) Nach Ziffer 27.2 ADSp gilt diese
Haftungsbegrenzung nicht, wenn der Schaden in den Fällen der §§
425 ff., 461 Abs. 1 [X.] durch die in §§
428, 462 [X.] genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
verursacht worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten [X.]. Danach lässt Ziffer 27.2 ADSp bei [X.] unter Einschluss einer
[X.] in den Fällen der §§
425, 461 Abs.
1 [X.] zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung -
anders als §
660 Abs.
3 [X.] aF -
ein qualifiziertes Verschulden der Leute oder Gehilfen des Spediteurs genügen. Darin liegt im Ergebnis -
die Anwendbarkeit des Seefrachtrechts unterstellt -
eine Abweichung von den gesetzlichen Haftungsregelungen zum Nachteil der [X.] 1 als Verwenderin der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine solche Abweichung ist nach §
449 Abs.
2 Satz
2 Nr. 2 [X.] in der im Streitfall maßgeblichen, bis zum 24.
April 2013 geltenden Fassung (jetzt §
449 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 [X.]) zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juli 2010 -
I [X.], [X.] 2011, 80 Rn.
37; [X.] [X.]O §
449 [X.] Rn. 52; [X.] in [X.]/Boujong/
[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., Nr. 27 ADSp Rn. 44).

22
-
11
-
[X.]) Die sich nach den ADSp richtende Haftung der [X.] zu 1 ist nicht durch Konnossementsbedingungen geändert worden. Zwar heißt es in der Auftragsbestätigung der [X.] zu 1 vom 19.
März 2010, dass sich ein [X.] im Falle der Ausstellung von [X.] auf die von der [X.] verwendeten Konnossementsbedingungen oder diejenigen der eingesetzten Reedereien -
im Streitfall der S.

L.

Ltd. -
beziehe, die insoweit Vorrang vor
den ADSp hätten. Darauf
kommt es aber nicht an, weil nach den Feststellungen des [X.] keine [X.] [X.] erstellt worden ist.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein qualifiziertes Verschulden der [X.]n zu
2, das sich die Beklagte
zu 1 nach Ziffer 27.2 ADSp zurechnen [X.] muss, nicht verneint werden. Danach ist auch der Annahme des [X.], die Haftung der [X.] zu 1 sei nach Ziffer 23.1 und 23.1.3 ADSp der Höhe nach auf zwei Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm [X.], die Grundlage entzogen.

[X.]) Der Umschlag von Transportgütern ist besonders schadensanfällig
und muss deshalb so organisiert werden, dass in der Regel der Eingang und der Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit [X.] frühzeitig fest-gestellt werden können. Ohne ausreichende Eingangs-
und Ausgangskontrol-len, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier-
oder [X.] erfassten Ware erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Lauf und [X.] der in den einzelnen Umschlagstationen ein-
und abgehenden Güter nicht gewonnen werden, so dass der Eintritt eines Schadens und der Schadensbe-reich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht eingegrenzt werden können. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird noch verstärkt, wenn rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. Bei einer Betriebsorganisation, die Ein-
und Ausgangskon-23
24
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-
12
-
trollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist
da-her im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen den [X.] von Ware handelt (zum Frachtführer vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 2004
-
I
ZR 205/01, [X.]Z 158, 322, 330 f. [X.]; Urteil vom 22.
Mai 2014
-
I
ZR 109/13, [X.] 2015, 33 Rn. 36; vgl. auch Ziffer 7 ADSp). Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

[X.]) Der Anspruchsteller hat grundsätzlich die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder ver-traglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Er trägt daher die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt ha-ben, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3.
März 2011 -
I
ZR 50/10, [X.] 2011, 220 Rn. 20 [X.]). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs-
und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-chen [X.] der Vertragsparteien nach [X.] und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des [X.] eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des [X.] ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes [X.] mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Der Frachtführer hat in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein ([X.], Urteil vom 13.
Juni 2012
-
I
ZR 87/11, [X.] 2012, 463 Rn. 17
[X.]). Für die Haftung des Spediteurs gelten diese Grundsätze entsprechend.
26
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13
-

[X.]) Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen der Klägerin ohne Rechtsfehler hinreichende Anhaltspunkte für ein
qualifiziertes Verschulden
der [X.] zu 2 entnom-men. Im Gewahrsam der [X.] zu 2 ist es unbestritten zu einer Verwechs-lung des
für den Transport nach
[X.] bestimmten Guts der Versiche-rungsnehmerin mit
einer für den Transport nach [X.] bestimmten Sendung gekommen. Unstreitig hat die Beklagte zu 2 auf die
für den Transport nach In-dien bestimmte
Sendung die für die Sendung der Versicherungsnehmerin vor-gesehene Markierung angebracht. Nach dem Vortrag der Klägerin ist bei der [X.] zu
2 kein Abgleich der Sendungen mit den [X.]
erfolgt, anhand dessen
sowohl bei einer Eingangs-
als auch bei einer Ausgangskontrol-le die Identität der Waren hätte festgestellt werden können. Die Klägerin hat vorgetragen, eine Identifizierung der Ware sei anhand der an den Packstücken angebrachten [X.]
möglich gewesen, auf denen auch der Bestimmungs-ort der Ware angegeben gewesen sei.

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den [X.] [X.] Betriebsabläufe bei der [X.] zu 2 gewährleisteten grundsätzlich, dass es nicht zu Verwechslungen von Waren kommen könne; der [X.] zu
2 könne daher kein qualifiziertes Verschulden vorgeworfen werden. Die [X.] rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung zu [X.] Anforderungen an die zur Vermeidung von [X.]
erforderlichen Kontrollmaßnahmen gestellt hat.

(1) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, die Waren würden mit [X.] angeliefert, die bei der [X.] zu 2 infolge ihrer elektronischen Vernetzung mit der Sa.

Sh.

GmbH bereits
verzeichnet seien. Anhand dieser Nummern sei das Ziel der jeweiligen Sen-27
28
29
-
14
-
dung erkennbar. Die LOT-Nummer sei
sowohl auf der Anlieferungsquittung als auch auf dem [X.] vermerkt. Anhand dieser Papiere könne eine Lieferung zweifelsfrei einer Destination zugeordnet werden. Sodann werde das Transportgut abgeladen und nach den in den Papieren
bezeichneten Destinati-onen räumlich getrennt in den Hallen der [X.] zu 2 abgelegt und zwi-schengelagert.

Das Berufungsgericht hat angenommen, es stelle keinen Organisations-mangel dar, dass die [X.], die die Destination zweifelsfrei erkennen ließen, nicht auf der Ware selbst vermerkt seien. Die [X.] seien ge-wöhnlich entsprechend markiert und könnten bereits anhand dieser Markierung den Zielhäfen zweifelsfrei zugeordnet werden. Es stelle auch keinen Organisa-tionsmangel dar, dass die
[X.] weder vor der Ablage in den [X.] noch vor der späteren Verladung in den Container nochmals auf die Kor-rektheit ihrer
Zuordnung überprüft würden. Für ordnungsgemäße [X.] spreche, dass die nicht ordnungsgemäße Markierung sowohl der Sendung der Versicherungsnehmerin als auch der weiteren Sendung bei der [X.] zu 2 aufgefallen und eine nachträgliche Markierung angefordert worden sei.

Die Beklagte zu 2 habe mit ihrem Vortrag, der anliefernde Fahrer habe die Sendungen verwechselt
und
danach sei eine falsche Zuordnung zu den einzelnen Lagerplätzen und die Markierung entsprechend den Lagerplätzen erfolgt, einen Ablauf dargelegt, der nicht in ihrem Gefahrenbereich gelegen und ganz maßgeblich zu der schadensursächlichen Verwechslung der Markierung beigetragen habe. Bei einer derartigen Verwechslung der Papiere habe nicht mehr auffallen können, dass die eigentlich für [X.] bestimmte Sendung nur zwei [X.], die für [X.] bestimmte Sendung hingegen drei [X.] umfasst habe. Die Kontrollen der [X.] zu 2 hätten nur [X.] versagt, weil bei ihr am selben Tag von demselben Frachtführer zwei un-30
31
-
15
-
markierte Sendungen eingeliefert worden seien. Wenn Sendungen unter diesen Umständen bei der Anlieferung verwechselt und einem falschen Zielort zuge-ordnet würden, begründe dies ein Versagen im Einzelfall, bei
dem nicht auf eine grundsätzlich mangelnde Kontrolle der [X.] zu 2 oder auf ein besonders gewichtiges Verschulden der [X.] zu 2 geschlossen werden könne. Es spreche vieles dafür, von einer solchen versehentlichen Verwechslung im Ein-zelfall auch dann auszugehen, wenn tatsächlich kein Fehlverhalten des anlie-fernden Fahrers, sondern eine unzutreffende Zuordnung der Ablageplätze durch Mitarbeiter der [X.] zu 2 vorgelegen hätte. Ein gesteigerter
[X.]svorwurf im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens könne darin nicht gesehen werden.

Ein leichtfertiges Verhalten der [X.] zu 2 ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit der Markierung. Die diese
Markierung vornehmenden [X.] der [X.] zu
2 hätten von einer richtigen Zuordnung des [X.] zu den jeweiligen Zielhäfen ausgehen dürfen. Selbst wenn die Ware der Versicherungsnehmerin, wie von der Klägerin behauptet, mit einem den Be-stimmungsort [X.] versehen gewesen wäre, würde der fehlende Abgleich nicht zur Annahme qualifizierten Verschuldens der [X.] zu 2 führen, weil der [X.] nicht die Funktion habe, Auskunft über das Transportziel der Ware zu geben, sondern der Kontrolle der Vollständigkeit der angelieferten Ware diene.

(2) Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat damit zu geringe Anforderungen an die zur Vermei-dung von [X.] erforderlichen Kontrollmaßnahmen der [X.] zu
2 gestellt.

32
33
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16
-

Wenn die auf den [X.]n üblicherweise angebrachte Markierung -
wie das Berufungsgericht angenommen hat -
die fehlerfreie Zuordnung der Sendungen zu den jeweiligen Destinationen ermöglichte
und ihr Fehlen deshalb eine besondere Gefahr der Fehlleitung und der Verwechslung mit anderen nicht markierten Sendungen begründete, hätte eine ordnungsgemäße Betriebsorga-nisation der [X.] zu 2 es erfordert, nicht markierte Sendungen einer be-sonderen Behandlung
zu unterziehen und beispielsweise mit den Lieferpapie-ren oder den [X.]n abzugleichen. Dies würde erst recht gelten, wenn
-
wie die [X.] behaupten -
[X.] der Versicherungsnehmerin nicht nur ohne Markierung, sondern gänzlich ohne identifizierende Kennzeichnungen an den Packstücken angeliefert worden sein sollte.

Es würde daher den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens begründen, wenn sich die Beklagte zu 2 allein auf die vom [X.] vorgenommene Zuordnung der unmarkierten Waren zu den jeweiligen Zielorten verlassen hätte. Die Beklagte zu 2 nimmt nach ihrem eigenen Vortrag keinen Abgleich von Stückzahl, Abmessungen und Gewicht der bei ihr angelieferten Sendungen mit den [X.] vor, weder bei der Anlieferung per Lkw noch bei der Verla-dung der Sendungen in Container. Im Streitfall ist ein solcher Abgleich auch bei der Nachmarkierung der Sendung der Versicherungsnehmerin unterblieben. Nach dem Vorbringen der Klägerin wäre bei einem derartigen Abgleich hinsicht-lich der Stückzahl und
der Abmessungen die Verwechslung aufgefallen. Entge-gen der Ansicht des [X.]
könnte auch der fehlende Abgleich mit einem den Bestimmungsort der Ware [X.] ein qualifizier-tes Verschulden der [X.] zu 2 begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein
[X.] der Kontrolle der Vollständigkeit der angelieferten Ware dient und nicht Auskunft über das Transportziel der Ware geben soll. [X.] ist, dass der Bestimmungsort der Ware anhand des [X.]s festge-stellt werden kann. Es begründet daher den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens, 34
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-
17
-
wenn Zweifel am Bestimmungsort der Ware nicht anhand des
[X.]s
aus-geräumt werden.

Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht
beurteilt werden, ob die Beklagte zu 2 danach ein qualifi-ziertes Verschulden trifft, weil sie sich allein auf die vom [X.] vor-genommene Zuordnung der unmarkierten Waren zu den jeweiligen Zielorten verlassen und den Bestimmungsort der Sendung
der Versicherungsnehmerin nicht selbst überprüft hat. Im Streitfall steht nicht fest, wie es zu einer Ver-wechslung der beiden Sendungen bei der [X.] zu 2 gekommen ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Sendung (wie von den [X.]
behauptet) ohne jegliche Kennzeichnung, insbesondere ohne Absender-
oder Empfängerangabe, angeliefert worden war oder
ob sie (wie von der Klägerin behauptet)
mit einem angehefteten [X.] versehen war, der ihren Bestim-mungsort erkennen ließ. Ebensowenig ist festgestellt, aufgrund welcher Infor-mationen
der [X.] und die Mitarbeiter der [X.] zu 2 die Sendungen den für die entsprechenden Destinationen vorgesehenen Aufstell-plätzen
zugeordnet haben.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht einen auf eine Schlechterfüllung des Markierungsauftrags gestützten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 verneint hat.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der fehlerhaften Markierung des Transportgutes habe es sich um die Schlechterfüllung einer speditions-rechtlichen Nebenpflicht (§
461 Abs.
2 Satz
1, § 454 Abs.
2 [X.]) gehandelt. Der Auftrag zur Markierung sei nicht als Werkvertrag zu qualifizieren; eine Schlechterfüllung dieses Auftrags könne daher keine Haftung nach §§
280, 631 BGB begründen. Der Auftrag sei am Rande des bereits bestehenden Spediti-36
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onsvertrages abgeschlossen worden, um eine für den Transport nach [X.] zwingend erforderliche
Markierung nachzuholen. Auf diesen Auftrag seien daher die für den [X.] vereinbarten ADSp anwendbar. [X.] hafte die Beklagte zu 1 für die fehlerhafte Markierung nur beschränkt.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

[X.]) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], dass es sich bei der Nachmarkierung des [X.] um eine speditionsrechtliche Nebenpflicht der [X.] zu
1 gehandelt habe.

(1) Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer Individualvereinba-rung durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder [X.] Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Ausle-gungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht ge[X.] worden ist ([X.], Urteil vom 21. Januar 2010 -
I [X.], NJW-RR 2010, 1410 Rn. 12 -
Neues vom Wixxer, [X.]). Die Revision zeigt keine derartigen Fehler auf.

(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kennzeichnung
des [X.] grundsätzlich nicht dem Spediteur oder dem als Frachtführer zu behandelnden Fixkostenspediteur (§
459 Satz
1 [X.]), [X.] dem Versender obliegt (§
455 Abs. 1 Satz 1, §
411 Satz
3 [X.]). Von die-sem Grundsatz kann allerdings durch Parteivereinbarung abgewichen werden (zur dem Versender obliegenden Verpackung vgl. [X.], Urteil vom 16.
Februar 2012 -
I
ZR 150/10, [X.] 2012, 148 Rn. 33). Im Streitfall hat die Beklagte zu
1 die Markierung des Guts aufgrund eines entsprechenden Auftrags der Versicherungsnehmerin übernommen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungs-39
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gericht angenommen, dass die Markierung der Sendung gegenüber dem [X.] keine eigenständige Bedeutung hatte, sondern lediglich die noch fehlende Voraussetzung für die Durchführung des Transports schaffen sollte. Sie war dem [X.] untergeordnet und ist deshalb als Nebenleistung anzusehen.

[X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass für diese Nebenpflicht die Regelungen des [X.]s zwischen der Versiche-rungsnehmerin und der [X.] zu 1 gelten
und damit auch die in diesen [X.] einbezogenen ADSp. Die Beklagte zu 1 kann sich danach auf die Haf-tungsbeschränkungen von Ziffer 23.1.3 ADSp berufen. Die Voraussetzungen
einer unbegrenzten
Haftung nach Ziffer 27 ADSp sind nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des [X.] ist der [X.] zu 1 weder ein qualifi-ziertes Verschulden noch die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im [X.] von Ziffer 27.1 ADSp vorzuwerfen. Die
Verletzung von Nebenpflichten durch die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 begründet keine unbeschränkte Haf-tung nach Ziffer 27.2 ADSp. Diese Bestimmung bezieht sich allein
auf §
461 Abs.
1 [X.] und nicht auf die Regelungen des §
461 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
454 Abs. 2 [X.], die die Haftung für Schäden infolge der Verletzung von Nebenpflichten zum Gegenstand haben.

I[X.] Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 wendet. Die vom Berufungsgericht gegebene
Begründung rechtfertigt die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht.

1.
Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Versicherungsnehmerin mit der [X.] zu 2 keinen Vertrag geschlossen hat, aus dem sich ein Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte 43
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-
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-
zu
2 ergeben könnte. Sowohl den Transportauftrag als auch den Auftrag zur Markierung hat die Versicherungsnehmerin der [X.] zu 1 erteilt. Es kommt nicht darauf an, ob
die Beklagte zu
1
oder aber die S.

L.

Ltd. oder
die Sa.

Sh.

GmbH der [X.] zu
2 einen entsprechenden Markie-
rungsauftrag erteilt hat. Die Versicherungsnehmerin war jedenfalls nicht Auf-traggeberin der [X.]
zu
2.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können aller-dings Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2
aus ei-nem mit
der [X.] zu 2 geschlossenen Vertrag mit Schutzwirkung zuguns-ten der Versicherungsnehmerin nicht verneint werden.

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem
der [X.]n zu 2 erteilten Auftrag zur nachträglichen
Markierung der Sendung um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Versicherungsnehmerin ge-handelt hat. Das Vorliegen eines solchen Vertrags, der eigene Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2 begründen könnte, ist deshalb im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Dasselbe gilt für entsprechende Ansprüche der Versicherungsnehmerin aus dem der [X.] zu
2 erteilten
Auftrag zur Umladung der Sendung in [X.], die das Be-rufungsgericht nicht ausdrücklich geprüft hat.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach §
334 BGB könne die Beklagte zu
2 gegenüber der Klägerin alle Einwendungen erheben, welche ihr gegenüber ihrer Auftraggeberin zustünden. Es seien seefrachtrechtliche Vor-schriften anzuwenden, weil die von der [X.] zu
2 vorgenommene Umla-dung im Zusammenhang mit dem von der S.

L.

Ltd. zu erbringenden [X.] erfolgt sei. Die Beklagte zu
2 habe die Markierungsarbeiten aufgrund einer Beauftragung im Zusammenhang mit ihrer Umladeverpflichtung vorge-46
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-
21
-
nommen. Sie könne sich deshalb auf das Verstreichen der Jahresfrist des §
612 [X.] aF berufen. Ob sich dasselbe aus den von der S.

L.

Ltd. als
Reederin vorgelegten Konossementsbedingungen ergebe, könne offen bleiben. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

Da der Seetransport nicht der [X.]
zu
2, sondern der S.

L.

Ltd.
oblag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die von der [X.] zu
2 vorzunehmende Umladung und die in diesem Zusammenhang beauftragten [X.] im Verhältnis zu ihrer Auftraggeberin als eine Neben-pflicht im Zusammenhang mit dem
Seetransport anzusehen sind. Für diese Leistung gilt daher nicht das Seefrachtrecht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Rechtsnatur des der [X.] zu
2 erteilten Auftrags
getrof-fen. Es ist denkbar, dass die Beklagte zu
2 allein
mit dem Umschlag des Trans-portguts
beauftragt war. In dem isoliert vereinbarten Umschlag von Transport-gut ist
eine frachtvertragliche Leistung zu sehen, bei der sich die Haftung des [X.] nach den §§
425 ff. [X.] richtet (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 2014 -
I [X.], [X.] 2014, 283 Rn. 8; [X.]
[X.]O §
407 [X.] Rn. 10a [X.]; [X.], Seehandelsrecht, 2. Aufl., §
21 II 3 a). Danach [X.] eine Haftung der [X.] zu
2 gegenüber ihrer Auftraggeberin und -
bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
-
gegenüber der Versicherungsnehmerin nach §
437 [X.]
in Betracht. Für solche Ansprüche gilt die Verjährungsvorschrift des §
439 Abs.
1 [X.], die bei qualifiziertem Verschulden eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht.

C. Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz wird auf folgende Gesichts-punkte hingewiesen:

[X.] Soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage angeht, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob diese
für ein qualifiziertes 49
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51
-
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-
Verschulden der [X.] zu 2 einzustehen hat und für den eingetretenen Schaden in weitergehendem Umfang haftet.
Da die Klägerin hinreichende [X.] für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens der [X.] zu 2 vorgetragen hat und nach dem bisherigen Vorbringen der [X.] nicht angenommen werden kann, die Beklagte zu 2 habe ihren Kontrollpflichten ge-nügt, ist davon auszugehen, dass ein grober Organisationsmangel vorliegt. [X.] diesen Umständen obliegt es grundsätzlich der [X.] zu 1, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ([X.], Urteil vom 15.
November 2001 -
I
ZR 122/99, [X.] 2002, 448, 452
[X.]; Urteil vom 30.
Januar 2008
-
I
ZR
146/05, [X.] 2008, 117 Rn. 30). Das Berufungsgericht
wird daher
insbesondere dem bestrittenen Vortrag der [X.] nachzugehen haben, der
[X.] zu 2 habe die fehlerhafte Zuordnung der für [X.] bestimm-ten Sendung der Versicherungsnehmerin durch den
Fahrer der H.

Z.

GmbH nicht auffallen können.

I[X.] Das Berufungsgericht wird ferner erneut zu prüfen haben, ob [X.] der Klägerin aus auf sie übergegangenem Recht der Ver-sicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 2 in Betracht kommen.
Dabei wird es
zu erwägen
haben, ob die der [X.] zu 2 erteilten Aufträge zur Umla-dung und zur Markierung der Sendung der Versicherungsnehmerin als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Versicherungsnehmerin anzusehen sind
(zu den Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vgl. etwa [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 -
III ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 Rn. 16
f. [X.]).
Eine Inanspruchnahme der [X.] zu 2 durch die Versicherungs-nehmerin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation kommt nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Auftraggeberin der [X.] zu 2 ihre
Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 an die Versicherungsnehmerin 52
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-
abgetreten hat
(vgl. hierzu [X.], Urteil vom 18.
März 2010 -
I
ZR 181/08,
[X.] 2010, 376 Rn. 47 bis 51; Urteil vom 22.
Januar 2015 -
I
ZR 127/13, [X.] 2015, 167 Rn. 22).

Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2013 -
87 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 05.09.2014 -
3 U 15/14 -

Meta

I ZR 216/14

04.02.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. I ZR 216/14 (REWIS RS 2016, 16608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16608

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I ZR 216/14

I ZR 194/08

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