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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 312/11
vom
29. September
2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September
2011 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Lüneburg vom 3.
Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die für die Annahme des Tötungsvorsatzes not-wendige Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seiner Angriffe gegen den Hals seiner Opfer auch damit begründet, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§
20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Dies erscheint rechtlich bedenklich. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu er-kennen, dass eine bestimmte Handlung für das Opfer lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefährdet, weil das [X.] seine Überzeugung vom Vorsatz in ausreichendem Maße auf an-dere Überlegungen gestützt hat.
[X.]
Pfister von Lienen
Schäfer Menges
Meta
29.09.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. 3 StR 312/11 (REWIS RS 2011, 2754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2754
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