Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 4 BN 33/18, 4 BN 33/18 (4 CN 7/18)

4. Senat | REWIS RS 2018, 1824

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Gegenstand

Revisionszulassung; Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an die Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen


Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Anforderungen weiter zu klären, die § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an die Angaben dazu stellt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (im [X.] an [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - [X.]E 147, 206 Rn. 13 ff.).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 33/18, 4 BN 33/18 (4 CN 7/18)

13.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Mai 2018, Az: 7 D 49/16.NE, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 2 S 2 Halbs 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 4 BN 33/18, 4 BN 33/18 (4 CN 7/18) (REWIS RS 2018, 1824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1824

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