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Risikoschwangerschaft und Bedrohung durch Ex-Ehemann begründet kein Abschiebungshindernis nach Serbien
Meta
22.08.2016
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG München, Urteil vom 22.08.2016, Az. M 17 K 16.31559 (REWIS RS 2016, 6499)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6499
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat
Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen der Roma in Serbien begründen kein Abschiebungsverbot
Keine systematische staatliche Verfolgung gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten in Serbien
Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat
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