Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. EnZR 20/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 8352

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120716BENZR20.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnZR 20/15
vom
12. Juli
2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 12. Juli
2016
durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden Richter Dr.
Raum sowie die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 23.
April
2015 in der Fassung des [X.] vom 24.
August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert
beträgt bis zu 1.400.000

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz
1 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist kein Vorabentscheidungs-ersuchen an den [X.] geboten, damit dieser über die Auslegung von Art.
102 AEUV und Art.
37 der Richtlinie 2009/72/[X.] des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/[X.] ([X.] Nr. L 211 S.
55) entscheiden kann.

1
2
-
3
-
a) Gemäß Art.
267 Abs.
3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der [X.] (Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b AEUV) stellt, zur Anrufung des [X.] verpflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 -
C.I.L.F.I.T.).
b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen [X.].
Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der Daten betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen der Klägerin.
3
4
-
4
-
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

[X.]
Raum
[X.]

Grüneberg
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2012 -
36 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.04.2015 -
2 U 6/13 (Kart) -

5

Meta

EnZR 20/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. EnZR 20/15 (REWIS RS 2016, 8352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8352

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