Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 3 StR 126/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2276

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKE[X.]RTEIL3 [X.]/01vom13. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Vorenthaltens von [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. [X.], an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.] als Vorsitzende,[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.] als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2000 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens von [X.] in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine auf die [X.] sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, da die Nach-prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Tatzeitraum Inhaberder Einzelfirma [X.] und Geschäftsführer der [X.]Wild- [X.] GmbH sowie der [X.]. Wild- und Geflügelzerlege GmbH.Über diese Firmen setzte er in den Jahren 1989 bis 1991 in großer Zahl "selb-ständige" [X.] in [X.] ein, davon einzelne auch als so-genannte Subunternehmer, welche nach den getroffenen Vereinbarungen ei-gene Beschäftigte entweder als selbständige Unternehmer beauftragen oderals Arbeitnehmer bzw. geringfügig Beschäftigte anstellen und für alle gesetzli-chen Pflichten selber haften sollten. Die "Subunternehmer" meldeten zum Teilauch Arbeitnehmer bei den zuständigen Kassen an, in der Regel "auf wöchent-- 4 -licher 15-Stunden-Basis" und einem Monatseinkommen von 650 DM, wobei dietatsächliche Arbeitsleistung jedoch wesentlich höher lag.Tatsächlich waren sämtliche eingesetzten Zerleger nach den dem Ange-klagten bekannten tatsächlichen Verhältnissen zu keiner [X.] selbständig, son-dern Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.Unter [X.] in Kolonnen zusammengefaßt, hatten sie sich nach der Ar-beitszeit des [X.] zu richten und waren den Weisungen ihres [X.] oder auch eines Angestellten des [X.] unterworfen. [X.] war ein fester Stundenlohn vereinbart, wobei nur die tatsächlichgeleisteten Arbeitsstunden entlohnt wurden.Für die zwölf Monate von September 1990 bis August 1991 kam der An-geklagte der ihm als dem Verantwortlichen seiner drei Firmen obliegendenVerpflichtung nicht nach, spätestens bis zum 15. des auf die Entstehung [X.] folgenden Monats Arbeitnehmerbeiträge an die drei zuständi-gen Einzugsstellen [X.], [X.]und [X.]abzufüh-ren. Die vorenthaltenen Beiträge hat das [X.] wie folgt ermittelt: [X.] wurde die Summe der [X.] an alle von ihmbetreuten [X.] im [X.] im einzelnen erfaßt und die pro-zentuale Beteiligung eines jeden [X.] bestimmt. Die Löhne der"Selbständigen" (einschließlich der "Subunternehmer") wurden monatlich zu-sammengefaßt, so daß sich eine Gesamtlohnsumme ergab. Diese [X.] hat es monatlich mit der pro Zerlegebetrieb ermittelten monatlichenProzentzahl multipliziert. Dadurch ergab sich für jeden Zweigbetrieb eine mo-natliche Lohnsumme. Die so ermittelten Lohnsummen pro Zerlegebetrieb hates innerhalb eines [X.] addiert. Nach dem jeweils gültigen [X.] hat es den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt. Das ist- 5 -nach der Wertung des [X.]s die Summe der Arbeitnehmerbeiträge,welche der jeweils zuständigen Einzugsstelle zum Fälligkeitstermin vorenthal-ten wurden (vgl. [X.]). Um Fehlerquellen etwa im Hinblick auf die [X.] auszugleichen, hat das [X.] von den als [X.] angenommenen Beiträgen einen Sicherheitsabschlag von 20 % vor-genommen und die so gewonnenen Beträge zwischen 1.156 [X.] ([X.]4 f.) in den abgeurteilten 36 Fällen seiner Strafzumessungzugrundegelegt.2. Die getroffenen Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des[X.]s, daß der Angeklagte als Arbeitgeber in 36 Fällen [X.] und zur [X.] Einzugsstelle vorenthalten hat.Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen eine Arbeitgeberstellungdes Angeklagten im Sinne von § 266 a Abs. 1 StGB. Die zwischen den Firmendes Angeklagten und den [X.] abgeschlossenen "Werkverträge"hatten jeweils die Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung zum Ge-genstand. Denn sämtliche vom Angeklagten in der beschriebenen Weise ein-gesetzten "Selbständigen" einschließlich der "Subunternehmer" waren [X.] allein maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen - umfassende Weisungs-gebundenheit, Entlohnung nach festen Stundensätzen, Einbindung in den Be-triebsablauf des jeweiligen [X.], kein eigenes unternehmerischesRisiko - Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhält-nis. Trotz der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gilt der Angeklagte alslohnzahlender Verleiher gemäß § 10 Abs. 3 [X.], § 28 e Abs. 2 Sätze 3 und 4SGB IV gegenüber der Einzugsstelle als Arbeitgeber und hat neben dem Ent-leiher für den auf das Arbeitsentgelt entfallenden [X.] 6 -beitrag einzutreten (vgl. [X.] in [X.]. § 266 a Rdn. 16 m.w.[X.] Auch die Bedenken gegen die vom [X.] vorgenommene Be-rechnung der vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträge greifen im Ergebnis nichtdurch.Die Höhe der geschuldeten Beiträge bestimmt sich auf der Grundlagedes nach § 14 SGB IV zu berechnenden Arbeitsentgelts nach den gesetzlichoder durch Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Beitragssätzen(vgl. § 241 [X.]). Deshalb sind grundsätzlich bei der Feststellung der monat-lich vorenthaltenen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die ge-naue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie dieHöhe des [X.] der örtlich zuständigen [X.] festzustellen (BGHRStGB § 266 a Sozialabgaben 3 und 4 m.w.Nachw.).Das [X.] hat jedoch mangels entsprechender Buchführung [X.] keine Berechnung vorgenommen, sondern auf der Grundlage derihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der für § 266 a StGB rechtlicherheblichen tatsächlichen Umstände die Höhe der jeweils vorenthaltenen [X.] geschätzt. Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebe-nen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193). Dabei hat sich das [X.] zwar nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob und [X.] in welchem Umfang die Beitragsschuld des Angeklagten durch [X.] "Subunternehmer" erfüllt wurde, obwohl nach den Feststellungen [X.] einzelne "Subunternehmer" - ihre Gesamtzahl wird im Urteil nicht [X.] - entsprechend einer mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarungtatsächlich Arbeitnehmer bei den zuständigen Kassen angemeldet ([X.] 5)und - was nicht fernliegt - auch Beiträge für sie entrichtet hatten. Die [X.] -nehmer sind nicht als Arbeitgeber anzusehen; soweit sie für Arbeitnehmer [X.] fristgerecht Beiträge an die zuständige Einzugsstelle [X.], können ihre Zahlungen dem Angeklagten jedoch zugute kommen mitder Folge, daß hinsichtlich der von den "Subunternehmern" gezahlten Beträgebereits der objektive Tatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in [X.] des Angeklagten nicht erfüllt sein könnte. Dem wollte das [X.]aber ersichtlich dadurch Rechnung tragen, daß es bei der tabellarischen [X.] "die den zuständigen [X.]s - zumeist alsgeringfügig Beschäftigte - gemeldeten Arbeitnehmer und deren Löhne unbe-rücksichtigt" gelassen hat (vgl. [X.] 11).[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 126/01

13.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 3 StR 126/01 (REWIS RS 2001, 2276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2276

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 111/10 (Bundesgerichtshof)

Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Konkludente Täuschung der zuständigen Sozialversicherungsträger durch Unterlassen der Meldung von …


1 StR 111/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 111/18 (Bundesgerichtshof)

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Anforderungen an die Feststellung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen


III-5 Ss 226/06 - 85/06 I (Oberlandesgericht Düsseldorf)


1 StR 111/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.