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PDF anzeigen[X.]/02vom18. Dezember 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlichzum Totschlag begangener Unterschlagung entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener Un-terschlagung muß im Hinblick auf die [X.] des § 246 Abs. 1StGB entfallen. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des [X.] vom 6. Februar 2002 ([X.]St 47, 243) tritt die Unterschlagung ge-genüber allen tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen mit höherer [X.] zurück; auf eine mögliche unterschiedliche Schutzrichtung der [X.] kommt es danach nicht an (zum kontroversen [X.] in derLiteratur vgl. [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 246 Rdn. 23 m.w.N.). Der vorlie-gende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsfrage grundsätzlich [X.] prüfen. Durch die Änderung des Schuldspruchs ist der Angeklagte nicht be-schwert. Der Rechtsfolgenausspruch ist hier nicht berührt, da die [X.] des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend- 3 -berücksichtigt werden kann ([X.]St 19, 189; [X.] NStZ-RR 1996, 21). Es istauszuschließen, daß das Schwurgericht bei anderer Beurteilung der Konkur-renz zu einer milderen Strafe gelangt wäre.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] [X.]
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. 2 StR 477/02 (REWIS RS 2002, 92)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 92
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