Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 3 StR 298/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1114

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:081215B3STR298.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]/15
vom
8. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8.
Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
März 2015 mit den jeweils
zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall
[X.] 2.
der Urteilsgründe verur-teilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und ver-suchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. [X.] dieses Urteil wendet er sich mit der Rüge der Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dagegen hat die Revision aufgrund der Sachrüge 1
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den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen erweist sie sich als un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte im Fall [X.] 2. der Urteilsgründe wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.
Der Angeklagte hat zu dem Vorwurf, zusammen mit zwei nicht ermittel-ten Mittätern die Geschädigte in ihrem Haus überfallen, gefesselt und an-schließend beraubt zu haben, keine Angaben gemacht. Das [X.] stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf DNA-Spuren, die auf dem [X.], mit dem die Geschädigte gefes-selt worden war, sichergestellt werden konnten und die mit einem Wert von 1:553 Trilliarden auf den Angeklagten als Spurenleger weisen. Den [X.] des Angeklagten, die bekundet haben, dass er zur Tatzeit bei ihnen gewesen sei, hat die [X.] nicht geglaubt. Hinsichtlich der Aussage der Schwester begründet sie dies insbeson-dere damit, dass es nicht plausibel sei, dass die Zeugin derart wesentliche,
ihren Bruder entlastende Angaben erstmals in der Hauptverhandlung und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht habe. Die Zeugin habe dies auch nicht stichhaltig erklären können. Zudem habe sie auf Nachfrage mehrfach und immer lauter werdend beteuert, dass er wirklich bei ihr gewesen sei. Dies stelle ein typisches Verhalten für jemanden dar, der die Unwahrheit sage und sich in die Enge getrieben fühle.
Diese Würdigung der Aussage der Schwester des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom [X.] in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass
die Unglaubwürdigkeit ei-2
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4
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nes zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus [X.] nicht daraus hergeleitet
werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus (zunächst) nichts zur Auf-klärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden ([X.], Urteil vom 2. April 1987 -
4 [X.], [X.]R StPO §
52 Abs.
1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22. Mai 2001 -
3 [X.], [X.], 4; vom 13. August 2009 -
3 [X.], [X.], 101,
102).
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Schuldspruch wegen schweren Raubes. Denn das [X.] hat zur Begründung der [X.] der Aussage der Schwester des Angeklagten entscheidend darauf abgestellt, dass sie das Alibi für ihren Bruder erst
in der Hauptverhandlung behauptet habe. Soweit es sich ergänzend auf das [X.] der Zeugin gestützt
hat, das typisch für einen Zeugen sei, der die Unwahrheit sage, ist auch diese Er-wägung rechtsfehlerhaft, weil es sich bei dem
beschriebenen
Verhalten
der Zeugin allein um eine Reaktion auf den unzulässigen Vorhalt einer verspäteten Entlastung ihres Bruders gehandelt hat. Hinzu kommt die übrige Beweissituati-on. Die [X.] war zwar aus rechtlichen Gründen nicht gehindert, ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf das Ergebnis der [X.] zu stützen ([X.], Urteil vom 21. März 2013 -
3 [X.], [X.]St 58, 212, 215 f.). Indes lag damit keine von zahlreichen belastenden
In-dizien geprägte Beweislage vor, die es dem Senat
erlauben würde davon [X.], der Tatrichter wäre auch ohne die rechtsfehlerhafte
Würdigung des 5
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Alibibeweises zur selben Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ge-langt.
Der Wegfall der für die Tat [X.] 2.
der Urteilsgründe verhängten Einzelstra-fe
zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

[X.]Hubert Mayer

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 298/15

08.12.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 3 StR 298/15 (REWIS RS 2015, 1114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1114

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3 StR 298/15

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