Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. XI ZR 181/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11067

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[X.]:[X.]:BGH:2018:100418B[X.]181.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 181/17

vom

10. April 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
April 2018
durch den
Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias

sowie
die
[X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu [X.] (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf 19.878,55

festgesetzt.

Gründe:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden [X.] beläuft sich auf 19.878,55

und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.
Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung nach den
§§
346
ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rück-abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§
346
ff. [X.] beanspruchen zu können
meint (Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2016

XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn.
6
f.). Maßgeblich sind dabei die Zins-
und Tilgungsleistungen bis zum [X.] (Senatsbeschluss vom 10.
Januar 2017

XI
ZB 17/16, juris).
Dies sind gemäß der von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in Bezug genom-menen Angaben in der Klageschrift die in der [X.] von Ende Februar
2012 bis 1
2
-
3
-
zum 13.
November 2014 geleisteten
Zahlungen in Höhe von 1
x
465,11

32
x
606,67

Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrags, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinaus-gehenden Wert (vgl. Senatsbeschluss
vom 4.
März 2016

XI
ZR 39/15, [X.], 204 Rn.
3).

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2016 -
8 O 474/15 -

O[X.], Entscheidung vom 07.02.2017 -
6 [X.]/16 -

3

Meta

XI ZR 181/17

10.04.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. XI ZR 181/17 (REWIS RS 2018, 11067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11067

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