Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 60/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4020

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[X.] ZR 60/02vom18. März 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 18. März 2004beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. Februar 2002 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.481,61 (356.903 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).1. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 5 K 3416/90 FG [X.] be-handelt, ist ihm weitgehend schon wegen der Bindungswirkung der [X.] zuzustimmen. Die Zustellung an den Steuerberater [X.] (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Hinsichtlich des [X.] - 3 - beruht das angefochtene Urteil auf einer revisionsrechtlich haltbaren tat-richterlichen Würdigung.2. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 2 K 1918/93 FG [X.] be-trifft, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß der [X.] [X.] Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision [X.] hätte zulassen müssen (vgl. [X.], 110, 111; 145, 256,261). Das Urteil des [X.] vom 30. September 1997 ([X.]E 184, 406), das [X.] für eine Überschußerzielungsabsicht erstmals deutlich zugunstendes Steuerpflichtigen erweiterte, lag bei Abfassung der Nichtzulassungsbe-schwerde noch nicht vor. Gemessen an der zuvor ergangenen [X.] [X.]s war nicht ersichtlich, daß die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hatte. Der Kläger hat ebenfalls nicht dargetan, daß das [X.] FG [X.] einen Rechtssatz enthielt, der in Widerspruch zu einem damalsschon verkündeten Urteil des [X.]s stand, oder daß es wegen ei-nes Verfahrensfehlers hätte aufgehoben werden müssen.Eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Hinweispflicht ist inAnbetracht der eigenen Sachkunde des [X.] als Steuerberater nicht er-sichtlich; im übrigen traf den Kläger die Beweislast, soweit er geltend [X.] 4 -die Pflichtverletzung des Beklagten habe in einem Unterlassen gebotener Hin-weise und Belehrungen bestanden (vgl. [X.], 217, 225; [X.], Urt. [X.] Juni 1996 - [X.], [X.], 1841, 1842).[X.] [X.] Ganter [X.] Vill

Meta

IX ZR 60/02

18.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 60/02 (REWIS RS 2004, 4020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4020

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