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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:150518BXIZA6.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 6/18
vom
15. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.]gerichtshofs hat
am 15.
Mai 2018 durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 31.
März
2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Nichtigkeitskla-ge gegen das Urteil
des [X.]gerichtshofs vom 12.
März 1990 ([X.]) wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des II.
Zivilsenats vom 12.
März 1990 ([X.], [X.], 1113) kann nicht statthaft Gegenstand einer (selbständigen) Nichtigkeits-klage sein. Dieses Urteil beschränkte sich darauf, das Urteil des Kammerge-richts vom 30.
September 1998 (3
U 7105/87) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück-zuverweisen. Es war mithin nicht der materiellen Rechtskraft fähig ([X.] Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 6.
Februar 1973
GemS-OGB 1/72, [X.], 392, 396; Büscher in [X.]/Schütze, ZPO, 4.
Aufl., §
322 Rn.
18). Ihm folgte außerdem nicht nur eine Entscheidung des [X.]s
(Urteil vom 12.
Dezember 1990
3
U 2981/90) im wieder-eröffneten Berufungsverfahren nach, sondern auch mit gleichem Rang im [X.]
-
3
-
stanzenzug eine Entscheidung des [X.]gerichtshofs
(Beschluss vom 1.
Oktober 1991
XI
ZR 37/91).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.10.1987 -
3 O 156/87 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.1988 -
3 U 7105/87 -
Meta
15.05.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. XI ZA 6/18 (REWIS RS 2018, 9203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9203
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