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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
58/11
vom
20.
Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
die Richter
Raebel, [X.], [X.] und die Richterin
Möhring
am 20. Juli 2011
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu
1 werden der Be-schluss der 26.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht
-
[X.] vom 10.
September 2010 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren
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an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.131,84
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Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte zu
1 wurde
mit Beschluss vom 6.
September 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin be-stellt. Am 12.
Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet und der weitere Beteiligte zu
1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 10.
Mai 2010 hat der weitere Beteiligte zu
1 die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom 10.
September 2010 hat das Insolvenzgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der [X.] verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu
1 ist erfolglos geblieben. Er will mit seiner Rechtsbeschwerde die Festset-zung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht erreichen.
II.
Die
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zulässige Rechts-beschwerde und die zulässige Erstbeschwerde sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Be-teiligten zu
1 ist nicht verjährt. Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijähri-gen Regelverjährung des §
195 BGB. Die Frist beginnt gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren 1
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eröffnet worden ist, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in [X.] an den Rechtsgedanken des §
8 Abs.
2 Satz
1 RVG gehemmt (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
September 2010 -
IX
ZB 195/09, [X.], 2160 Rn.
27, 28, 30
ff).
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem [X.] eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zu-rückzuverweisen (§
577 Abs.
4
Satz
1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass der [X.] selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der [X.] es für sach-gerecht, das Verfahren gemäß §
577 Abs.
4, §
572 Abs.
3 ZPO unter Aufhe-
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bung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück-zuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185
f).
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2010 -
67g IN 290/02 -
LG [X.], Entscheidung vom 19.01.2011 -
326 T 110/10 -
Meta
20.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IX ZB 58/11 (REWIS RS 2011, 4614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4614
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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