Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. VII ZB 36/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1384

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:021215BVIIZB36.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 36/13

vom

2. Dezember 2015

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 829; [X.] § 23 Abs. 1
Die Bezeichnung einer in [X.] ansässigen Drittschuldnerin als "[X.], Gerberstraße
45, 78050
Villingen-Sch[X.]ningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des [X.] keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mit-glieder des [X.].
[X.], Beschluss vom 2. Dezember 2015 -
VII ZB 36/13 -
LG [X.]

AG Villingen-Sch[X.]ningen

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
2. Dezember
2015 durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Wimmer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
August
2013 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Be-schluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgerichts

Villingen-Sch[X.]ningen vom 4.
Juni
2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung, auch über die Kos-ten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

Villingen-Sch[X.]ningen [X.].
Das Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
Villingen-Sch[X.]ningen darf den Erlass des von der Gläubigerin be-antragten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht
aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

-
3
-
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz vom 28.
Mai
2012 hat
sie beim Vollstreckungsgericht
beantragt, gegen den Schuldner einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung in Höhe von
5.403,90

. Wegen dieses [X.] soll die angebliche Forderung des Schuldners gegen die in [X.] ansässige "[X.], Gerberstraße
45, 78050 Villingen-Sch[X.]ningen" gepfändet werden.
Mit Beschluss vom 4. Juni
2012 hat das Vollstreckungsgericht den [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bezeichnung der Drittschuldnerin reiche nicht aus. Erforderlich sei die Angabe eines gesetzlichen Vertreters bzw. eines [X.].
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein-gelegt. Die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen [X.]det sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Drittschuldnerin nicht hinreichend bestimmt sei. Die Gläubigerin habe weder dargetan, in wel-cher Rechtsform die Drittschuldnerin auftrete, noch wie die Drittschuldnerin ver-treten werde. Das sei aber erforderlich. Wer als Drittschuldner gemeint sei, 1
2
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4
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-
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-
müsse im Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss immer ausreichend und zuverlässig erkennbar sein. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da es an einer Angabe der Organstellung fehle. Zwar habe der [X.] entschie-den, dass bei einer Aktiengesellschaft das zur Vertretung berechtigte Organ bzw. der gesetzliche Vertreter nicht aufgeführt werden müsse. Denn bei einer Zustellung im Geschäftslokal kämen
als Zustellungsempfänger nur die [X.] der Aktiengesellschaft in Betracht. Diese Erwägung könne auf eine Sparkasse aber nicht übertragen werden. In dem Antrag sei bereits nicht ausgeführt, in welcher Rechtsform die Sparkasse handele.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassungen des [X.], der Pfändungsantrag enthalte keine hinreichende Be-zeichnung des Drittschuldners und eine Zustellung des [X.] könne an die
Drittschuldnerin
nicht erfolgen, sind von Rechtsirrtümern beein-flusst.
a) Für die Wirksamkeit des [X.] ist die eindeutige Be-zeichnung des Drittschuldners not[X.]dig, um für die am Vollstreckungsverfah-ren Beteiligten und den Rechtsverkehr klarzustellen, welches Recht Gegen-stand der Pfändung ist. Es muss deshalb aus dem [X.] zwei-felsfrei ersichtlich sein, gegen [X.] dem Schuldner die gepfändete Forderung zusteht (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Oktober
2005

VII
ZB
8/05, NJW-RR 2006, 425 Rn. 8; Urteil vom 9. Juli 1987

[X.], [X.], 1311, 1312, juris Rn. 16; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 20).
Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Gläubigerin, der die Drittschuldnerin als "Sparkasse
Schwarzwald-B[X.]r"
bezeichnet.
[X.]) Soweit das Beschwerdegericht meint, diese Bezeichnung sei unzu-reichend, weil die Rechtsform der "[X.]"
nicht mitge-6
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8
-
5
-
teilt werde, ist das unzutreffend. Nach dem Sparkassengesetz (SpG) für [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2005 (GBl. 2005, S.
587) sind Sparkassen in [X.] rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§
1 SpG/BW). Es ergibt sich damit aus dem Gesetz, dass die Drittschuldnerin als Sparkasse Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Die Bezeichnung "Sparkasse"
ist deshalb in [X.] die [X.] für eine Rechtsform, ohne dass es eines Zusatzes bedürfte.
bb) Ebenso [X.]ig ist es für die hinreichende Bezeichnung der Dritt-schuldnerin erforderlich, die
zur Vertretung berechtigten Personen
anzugeben, da diese
für die Identität einer (juristischen) Person unerheblich sind.
b) Die Angabe des zur
Vertretung berechtigten Organs der Drittschuldne-rin und die Bezeichnung der zur Vertretung berechtigten Mitglieder des Organs sind
auch nicht erforderlich, um mit der vom Gläubiger zu veranlassenden Zu-stellung des [X.] an die Drittschuldnerin die Pfändung zu bewirken (§ 829 Abs. 2 Satz 1, § 829 Abs. 3 ZPO).
Nach §§
191, 182 Abs.
2 Nr.
1 ZPO muss die [X.] die Bezeichnung der Person enthalten, an die zugestellt werden soll. Bei einer juris-tischen Person wie der Drittschuldnerin ist das ihr gesetzlicher Vertreter. Das ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, 2 SpG/BW der Vorstand für die Geschäfte der [X.].
Nach der Rechtsprechung des [X.]
genügt
es aber, [X.]n bei einer Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Per-son in deren Geschäftslokal ausschließlich die [X.] bezeichnet wird. Es bedarf weder einer Bezeichnung des zur Vertre-tung berechtigten
Organs noch der Mitglieder des Organs ([X.], Urteile vom 4.
Februar 1997

[X.], [X.]Z 134, 343, 352, juris Rn. 25,
für juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts; vom 22.
Mai
1989

II
ZR
206/88, 9
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11
-
6
-
[X.]Z 107, 297, 299, juris Rn. 6,
für eine Aktiengesellschaft; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn. 5).

3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Der Senat entscheidet
über die sofor-tige Beschwerde der Gläubigerin selbst, indem er den
angefochtenen Be-schluss des Vollstreckungsgerichts wegen Rechtsverletzung bei An[X.]dung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis aufhebt und die Sache an das Vollstreckungsgericht
zurückverweist, § 572 Abs. 3 ZPO.

Eick
Halfmeier
Jurgeleit

[X.]

Wimmer
Vorinstanzen:
AG Villingen-Sch[X.]ningen, Entscheidung vom 04.06.2012 -
25 M 2685/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.08.2013 -
62 T 65/12 A -

12

Meta

VII ZB 36/13

02.12.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. VII ZB 36/13 (REWIS RS 2015, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den Drittschuldner; Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich anderer Vermögensrechte


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VII ZB 36/13

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