Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. IV ZB 6/23

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9235

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Gegenstand

Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten Dritten


Leitsatz

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten.

2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über das Recht der Beteiligten zu 1, Einsicht in die [X.] betreffend ihren im Jahr 2021 verstorbenen Kommanditisten [X.]     zu nehmen. In § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 1 ist geregelt, dass Gesellschafter durch letztwillige Verfügungen über ihre Gesellschaftsbeteiligung verfügen können, aber stets nur einen Nachfolger in ihre Gesellschafterstellung benennen dürfen. Der Beteiligten zu 2 wurde unter dem 20. Januar 2022 antragsgemäß ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin ihres Ehemanns, [X.]    ausweist.

2

Die Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 10. Februar 2022 beantragt, ihr Einsicht in die [X.] zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr sei nach dem Tod ihres Kommanditisten mitgeteilt worden, die Beteiligte zu 2 habe die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen. Von der Beteiligten zu 2 habe sie ferner erfahren, die Ausschlagungserklärung sei angefochten worden. Die Beteiligte zu 1 wolle prüfen, inwieweit sich die Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagungserklärung auf die Erbenstellung ausgewirkt hätten.

3

Das Nachlassgericht hat das Akteneinsichtsgesuch der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG der Beteiligten zu 1 an der beantragten Akteneinsicht verneint, denn sie habe schon aufgrund des übersandten Erbscheins ausreichend Kenntnis von der Erbfolge. Im Rahmen des [X.] sei inzident über die Erbausschlagung entschieden worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.] gestellt, hilfsweise Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eingelegt.

4

Im Verfahren nach §§ 23 ff. [X.] hat das [X.] der Beteiligten zu 1 Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 [X.] gewährt und das Nachlassgericht angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Einsicht in die [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]s neu zu bescheiden. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

5

II. Das [X.] hat - soweit für die [X.] noch von Bedeutung - ausgeführt, der Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.] sei der statthafte Rechtsbehelf gegen die von der Nachlassrichterin nach § 13 Abs. 7 FamFG getroffene Entscheidung über die Nichtgewährung von Akteneinsicht für einen nicht am Verfahren beteiligten [X.]. Es sei umstritten, ob die nach § 13 Abs. 7 FamFG von dem mit der Sache befassten [X.] zu treffende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch in einem solchen Fall als im Verfahren nach § 23 [X.] zu überprüfender Justizverwaltungsakt oder als im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zu überprüfende Endentscheidung zu qualifizieren sei. Das [X.] schließe sich der erstgenannten Auffassung an.

6

Nach § 13 Abs. 2 FamFG könne Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt seien, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machten und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder [X.] nicht entgegenstehen. Das [X.] gehe abweichend von der Beurteilung der Nachlassrichterin davon aus, dass die Beteiligte zu 1 ein "rechtliches" Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 FamFG glaubhaft gemacht habe. Danach sei im Streitfall ein "rechtliches" Interesse anzunehmen. Die Beteiligte zu 1 habe als Kommanditgesellschaft ein Interesse zu wissen, wer nach dem Tod des Kommanditisten dessen Nachfolger geworden sei. Durch Einsichtnahme in die [X.] sei ihr eine eigene Nachprüfung möglich, wer an Stelle des verstorbenen Kommanditisten in ihre Gesellschaft eingetreten sei. Das Nachlassgericht habe, da es schon das "rechtliche" Interesse verneinte, konsequent die ausschließlich ihm nach § 13 Abs. 2 FamFG obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen. Diese Entscheidung habe es nunmehr nachzuholen.

7

III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

9

a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das [X.] insgesamt statthaft.

aa) Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn zuvor die eingelegte Beschwerde statthaft war. Ist dies nicht der Fall, ist eine gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. War die Beschwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2023 - [X.], [X.] 2023, 538 Rn. 7; vom 14. September 2022 - [X.], [X.] 2023, 38 Rn. 13 m.w.[X.]).

bb) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.

(1) Dies gilt unabhängig von der vom [X.] für zulassungsrelevant angesehenen Frage, ob gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.], wie es das [X.] angenommen hat, oder die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft war. Denn auch über die Beschwerde wäre durch Beschluss zu entscheiden gewesen (§ 69 FamFG), gegen den gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Zudem hat das [X.] durch Beschluss nach § 28 [X.] entschieden. Nach dem sogenannten Grundsatz der [X.] dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - [X.], [X.] 2023, 538 Rn. 9; [X.], Beschluss vom 28. Februar 2018 - [X.]/17, NJW-RR 2018, 451 Rn. 13 m.w.[X.]). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit die Beteiligte zu 1 die möglicherweise statthafte Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG lediglich hilfsweise eingelegt hat. Zwar ist die bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs unzulässig. Auf diesen Antrag käme es aber nicht an. Wäre gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anstelle des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der statthafte Rechtsbehelf, so müsste der - nach Ansicht des [X.] zulässige - Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 1 als eine solche Beschwerde behandelt werden.

(2) Im Übrigen ist die Ansicht des [X.]s zutreffend. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 [X.] ist der statthafte Rechtsbehelf gegen die von dem Nachlassgericht nach § 13 Abs. 2 und Abs. 7 FamFG getroffene Entscheidung über die Nichtgewährung der Einsicht in die [X.] für Dritte - hier die Beteiligte zu 1 - bei einem abgeschlossenen Verfahren. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt, über den im Verfahren nach §§ 23 ff. [X.] zu entscheiden ist.

(a) Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die nach § 13 Abs. 7 FamFG zu treffende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht am Verfahren beteiligten [X.] als im Verfahren nach § 23 [X.] zu überprüfender Justizverwaltungsakt oder als im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG zu überprüfende Endentscheidung zu qualifizieren ist.

Vielfach, insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wird angenommen, dass es sich bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG um eine im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt, gegen welche die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (vgl. BayObLG [X.] 2023, 237 Rn. 17 m.w.[X.]; BayObLG, [X.], 621 [juris Rn. 6 ff.]; [X.], [X.], 1867 [juris Rn. 7]; [X.], [X.] 2019, 268 [juris Rn. 6]; [X.], NJW-RR 2018, 767 Rn. 11; [X.], [X.], 1152 [juris Rn. 3 ff.]; [X.], [X.], 727 [juris Rn. 9 f. m.w.[X.]]; [X.], [X.], 1589 [juris Rn. 11]; [X.], [X.], 274 [juris Rn. 5]; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], FamFG 13. Aufl. § 13 Rn. 18; [X.]/[X.] in [X.], FamFG § 13 Rn. 46 [Stand: 1. August 2023]; [X.] in [X.], ZPO 34. Aufl. § 13 FamFG Rn. 10; [X.] in Dutta/[X.]/[X.], FamFG 4. Aufl. § 13 Rn. 12 ff. m.w.[X.]; [X.] in [X.]/[X.], FamFG 7. Aufl. § 13 Rn. 24 m.w.[X.]; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 44. Aufl. § 13 FamFG Rn. 12; [X.]/[X.], FamFG 21. Aufl. § 13 Rn. 84; [X.], [X.], 480 ff.).

Nach anderer Ansicht handelt es sich bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines [X.] nach § 13 Abs. 2 und Abs. 7 FamFG hingegen um einen im Verfahren nach § 23 [X.] zu überprüfenden Justizverwaltungsakt (ebenso [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 13 UF 145/21, juris Rn. 14 f. m.w.[X.]; [X.], [X.] 2021, 1100 Rn. 11 f. m.w.[X.]; ähnlich auch [X.], [X.], 2098 Rn. 17 f.; [X.] in Prütting/[X.], FamFG 6. Aufl. § 58 Rn. 13; [X.] in Prütting/[X.], FamFG 6. Aufl. § 13 Rn. 48; [X.], [X.] 2017, 681, 685; MünchKomm-FamFG/[X.], 2. Aufl. § 13 Rn. 32 f. m.w.[X.]). Teilweise wird dies jedenfalls dann angenommen, wenn das Verfahren beendet ist (OLG [X.]furt, [X.] 2020, 394 [juris Rn. 48 ff. m.w.[X.]]; [X.], Beschluss vom 4. Februar 2019 - 7 VA 11/18, juris Rn. 8; Bahrenfuss, FamFG 3. Aufl. § 13 Rn. 52 ff. m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.], FamFG 7. Aufl. § 13 Rn. 1; [X.]/[X.], FamFG 21. Aufl. § 58 Rn. 35; Haußleiter/[X.], FamFG 2. Aufl. § 13 Rn. 13; weiter differenzierend [X.], [X.] 2019, 218 Rn. 10 ff.).

(b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Jedenfalls in einem Fall, in dem das Nachlassverfahren abgeschlossen ist, ist das Einsichtsgesuch eines [X.] in die [X.] als Justizverwaltungsakt anzusehen. Eine spruchrichterliche Tätigkeit findet dann nicht mehr statt. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 29. April 2015 - [X.], NJW 2015, 1827 Rn. 10 f.).

Der Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dort heißt es nur "Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende". Über die Form der zu treffenden Entscheidung und deren Rechtswirkungen enthält § 13 Abs. 7 FamFG keine Aussage. Allein der Umstand, dass danach das verfahrensführende Gericht selbst die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht trifft, macht die Entscheidung nicht zu einem Akt der Rechtsprechung (vgl. Bahrenfuss, FamFG 3. Aufl. § 13 Rn. 53 m.w.[X.]). Zwar unterscheidet § 13 Abs. 7 FamFG - anders als § 299 Abs. 2 ZPO - seinem Wortlaut nach nicht danach, ob das Akteneinsichtsgesuch von Verfahrensbeteiligten oder [X.] erfolgt. Anerkannt ist aber seit langem, dass Justizverwaltungshandeln der Gerichte von ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nach funktionellen Gesichtspunkten abzugrenzen ist und es bei der Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt maßgeblich darauf ankommt, welche Art von Aufgabe wahrgenommen wird und nicht darauf, welche Stelle handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - [X.]([X.]) 6/07, [X.], 515 [juris Rn. 11]; [X.], Beschluss vom 17. März 2016 - [X.]([X.]) 6/15, juris Rn. 12; [X.]/Lückemann, ZPO 35. Aufl. § 23 [X.] Rn. 1 m.w.[X.]). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des [X.], wonach der Begriff der rechtsprechenden Gewalt maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt wird und es sich bei der Entscheidung über ein Auskunfts- oder Akteneinsichtsgesuch betreffend ein Gerichtsverfahren, auch wenn diese von einem [X.] getroffen wird, um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] handeln kann, gegen den der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. [X.] stattfindet (vgl. [X.] 138, 33 Rn. 18 ff. m.w.[X.], 25).

Auf dieser Grundlage handelt es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter in Nachlassverfahren jedenfalls bei abgeschlossenen Verfahren funktionell um einen Justizverwaltungsakt. [X.] eine materiell allein der Rechtsprechung vorbehaltene Aufgabe vor, wäre eine Zuweisung dieser Aufgabe an den [X.] - wie in § 299 Abs. 2 ZPO erfolgt - nicht möglich. Um Rechtsprechung in funktioneller Hinsicht handelt es sich nur dann, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können (vgl. OLG [X.]furt a.M., [X.], 1581 [juris Rn. 53 f.]; [X.], Urteil vom 8. Februar 2001, [X.] 103, 111 [juris Rn. 97 m.w.[X.]]). Dies ist bei einem Akteneinsichtsgesuch Dritter in einem abgeschlossenen Nachlassverfahren nicht der Fall.

Insbesondere ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 182 li. [X.]), dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, im Anwendungsbereich des § 13 FamFG finde trotz der in dessen Absatz 7 (im Gesetzgebungsverfahren noch Absatz 6) geregelten ausschließlich gerichtlichen Zuständigkeit der Rechtsbehelf nach den §§ 23 ff. [X.] statt, wenn es dort heißt, "soweit es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt handelt, […] hiergegen die Beschwerde nach § 23 [X.]". Es bleibt zwar offen, in welchen Fällen genau es sich danach um [X.] handelt. Zumindest für bestimmte [X.] soll dies aber nach der Gesetzesbegründung der Fall sein und jedenfalls für nicht am Verfahren beteiligte Dritte (§ 13 Abs. 2 FamFG) nach Abschluss des Verfahrens ist die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch danach als Justizverwaltungsakt anzusehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung nur [X.] von öffentlichen Stellen erfassen wollte, liegt fern, denn in der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 FamFG ist ausgeführt, dass diese Norm andere gesetzliche Vorschriften, nach denen am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen können, unberührt lässt (BT-Drucks. 16/6308, [X.]. [X.]; vgl. OLG [X.]furt a.M., [X.], 1581 [juris Rn. 57]).

Schließlich sprechen im Fall eines Akteneinsichtsgesuchs Dritter in einem abgeschlossenen Nachlassverfahren auch nicht [X.] für eine spruchrichterliche Tätigkeit. Zwar wird die [X.], die durch die mit § 13 Abs. 7 FamFG erfolgte Zuweisung der Entscheidung über [X.] Dritter an den erstinstanzlich mit der Sache befassten [X.] erreicht wird, im Rechtsbehelfsverfahren über §§ 23 ff. [X.] - nach § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist immer ein Zivilsenat des [X.]s zuständig - anders als im Verfahren nach §§ 58 ff. FamFG, wo das jeweils zuständige Beschwerdegericht entscheidet, wieder aufgehoben (vgl. OLG [X.]furt a.M., [X.], 1581 [juris Rn. 59]). Bei einem Akteneinsichtsgesuch Dritter in einem abgeschlossenen Verfahren kommt der [X.] in Anbetracht des Zeitablaufs und neuer zu berücksichtigender Umstände aber ohnehin nur geringe Bedeutung zu.

b) Die Rechtsbeschwerde ist nach zutreffender Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung auch unbeschränkt zugelassen worden. Soweit das [X.] zur Zulassung ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, da es um die Einordnung des statthaften Rechtsbehelfs als Antrag nach § 23 [X.] gehe, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassungsentscheidung, die eine Beschränkung der Zulassung nicht bewirkt (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - [X.], [X.]Z 229, 266 Rn. 19).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Beteiligten zu 1 als Dritte auf Gewährung von Einsicht in die [X.] gemäß § 13 Abs. 2 FamFG angenommen.

Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen, es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann ([X.], Beschluss vom 21. September 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 381 [juris Rn. 13 f. m.w.[X.]]; [X.], [X.], 1415 [juris Rn. 7]). Es wird nicht durch den Gegenstand des Verfahrens, dessen Akten eingesehen werden sollen, begrenzt (MünchKomm-FamFG/[X.], 3. Aufl. § 13 Rn. 17 m.w.[X.]). Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist ([X.] in Prütting/[X.], FamFG 6. Aufl. 2023 § 13 Rn. 24). Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat aufgrund einer Abwägung zu erfolgen, der eine mehrstufige Prüfung vorauszugehen hat. Zunächst ist festzustellen, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Erforderlich ist im nächsten Schritt eine Glaubhaftmachung. Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder [X.] entgegenstehen. Sodann sind gegebenenfalls die unterschiedlichen Interessen abzuwägen ([X.] aaO Rn. 23).

Danach hat das [X.] hier rechtsfehlerfrei angenommen, die Beteiligte zu 1 habe für die Beurteilung, wer nach dem Tod des bisherigen Kommanditisten dessen Rechtsnachfolger geworden ist, ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die [X.] glaubhaft dargelegt, weil die Einsichtnahme in die [X.] ihr eine eigenständige Nachprüfung ermöglichen könne, wer an Stelle des verstorbenen Kommanditisten in ihre Gesellschaft eingetreten ist. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 ergaben sich Zweifel an der Erbenstellung der Beteiligten zu 2, weil diese die Erbschaft nach ihrem Ehemann zunächst ausgeschlagen und in der Folge dann die Ausschlagung angefochten habe. Diese von der Beteiligten zu 1 vorgetragene Sachlage kann ihre Rechte berühren, auch wenn die Beteiligte zu 2 in der Folge einen Erbschein erhalten hat, der sie als Erbin ausweist. Für die Beteiligte zu 1 kann es gleichwohl unter anderem von Interesse sein zu erfahren, ob für den Fall, dass die Beteiligte zu 2 nicht an die Stelle des Erblassers treten sollte, weitere Nachfolger benannt sind.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht die in § 2365 BGB normierte Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins der Annahme des [X.]s, die Beteiligte zu 1 habe ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die [X.] dargelegt, nicht entgegen. Die Vermutungswirkung des § 2365 BGB bezieht sich zum einen auf das Bestehen des Erbrechts; positiv wird vermutet, dass dem [X.] das bezeugte Erbrecht zusteht. Zum anderen wird negativ vermutet, dass der Erbscheinserbe nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist (vgl. [X.]/[X.], 9. Aufl. § 2365 Rn. 10, 13). Diese Rechtsvermutung kann jedoch beseitigt werden. Die im Erbschein getroffenen Feststellungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. [X.]/[X.], 9. Aufl. § 2353 Rn. 2 m.w.[X.]). Durch den Erbschein wird nicht mit Rechtskraft die erbrechtliche Stellung der dort genannten Personen festgestellt. Der Erbschein ist im Falle der Unrichtigkeit durch das Nachlassgericht einzuziehen und wird hierdurch kraftlos (§ 2361 BGB). Die Feststellung der Erbenstellung bleibt insoweit dem Erkenntnisverfahren vorbehalten. Der Beteiligten zu 1 bleibt es daher unbenommen, die Einziehung des erteilten Erbscheins anzuregen oder in einem Rechtsstreit klären zu lassen, wer als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Kommanditisten in dessen Gesellschafterstellung eingerückt ist. Hierfür kann der Beteiligten zu 1 die Einsichtnahme in die [X.] Anhaltspunkte liefern.

[X.]     

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Götz

  

Rust     

  

[X.]     

  

Meta

IV ZB 6/23

15.11.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 14. Februar 2023, Az: 15 VA 12/22

§ 23 GVGEG, § 13 Abs 2 FamFG, § 13 Abs 7 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. IV ZB 6/23 (REWIS RS 2023, 9235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9235

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