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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:100216B2ARS349.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
349/15
2 AR 238/15
vom
10. Februar 2016
in dem [X.]
gegen
Antragsteller:
O.
Az.: [X.] [X.] und [X.] [X.]/15 Oberlandesgericht Düsseldorf
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. Februar 2016 gemäß §
33a Satz 1 StPO
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den [X.] vom 8. Dezember 2015
wird auf seine Kosten verwor-fen.
Gründe:
Eine Beschwerde gegen die im [X.] ergangenen Entscheidungen des [X.] ist nicht gegeben. Entgegen der An-sicht des Beschwerdeführers stehen sie nicht einer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einer Verfahrenseinstellung wegen eines [X.] im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO gleich. Deshalb musste der [X.] nicht auf den Inhalt des [X.] eingehen.
Fischer Eschelbach Ott
1
Meta
10.02.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. 2 ARs 349/15 (REWIS RS 2016, 16460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16460
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