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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217B3STR388.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 388/17
vom
12. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
März 2017 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Zuschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten
[X.]
, §
247a Abs. 1 [X.] sei verletzt, weil die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen
C.
und K.
nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet gewesen sei, deckt einen Rechtsfeh-ler auf, der indes nicht zur Aufhebung des Urteils führt, weil dieses nicht auf dem Verfahrensfehler beruht.
Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die ge-nannten, in den [X.] lebenden Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren, hat der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung deren Videovernehmung im Wege der Rechtshilfe verfügt, die daraufhin durchgeführt worden ist.
-
3
-
Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsfehlerhaft. § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt für die Anordnung
der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen einen Gerichtsbeschluss. Dieser Beschluss bedarf zwar, da er nicht anfechtbar ist (§ 247a Abs. 1
Satz 2 [X.]), grundsätzlich keiner Begründung (§ 34 [X.]); erforderlich ist jedoch, dass das Gericht kenntlich macht, auf welchen Ausnah-metatbestand des §
247a Abs.
1 Satz 1 [X.] es die Anordnung stützt ([X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 247a Rn. 15). Fehlt ein solcher Beschluss, [X.] dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprü-fen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a [X.] vorgelegen haben (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2008 -
5 [X.], [X.], 421).
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber -
allein -
deshalb nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass die Feststellungen auf den [X.] gründen. Beide Zeugen haben sich bei ihrer audiovisuellen Vernehmung lediglich zur Person des Angeklagten geäußert und sich im Übri-gen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 [X.] berufen. Die Zeugin
C.
hat dabei den Angeklagten in der audiovisuellen Vernehmung nicht einmal mehr identifizieren können. Der Zeuge K.
hat ihn zwar wiederer-kannt, doch hat er damit nicht weiter zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Vielmehr belegt das Landgericht
seine Feststellung, dass es sich bei dem [X.]
[X.]
um den "M.
" gehandelt hat, der die Zeugen
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4
-
als Rauschgiftkuriere einsetzte, rechtsfehlerfrei mit den früheren Aussagen der Zeugen sowie den Angaben des [X.]
, der in der
Hauptver-handlung erschienen ist und den Angeklagten als "M.
" identifiziert hat.
[X.] Spaniol
Berg
Hoch
Meta
12.12.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 388/17 (REWIS RS 2017, 852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 852
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