Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 4 StR 380/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 979

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 380/05

vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2005 einstim-mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass hinsichtlich der weiter gehenden [X.]merzensgeldforderung des Nebenklägers [X.]von einer Entscheidung abgesehen wird und der Ausspruch über die Zurückweisung des [X.] im übrigen entfällt (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten [X.]. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Die [X.] [X.], [X.]und [X.]haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger [X.]hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Ange-klagte [X.]auch diejenigen des Nebenklägers [X.]. Tepperwien

Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-[X.]eible

Meta

4 StR 380/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 4 StR 380/05 (REWIS RS 2005, 979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 979

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