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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/04
vom 2. Juni 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen sexueller Nötigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, daß der [X.]der sexuellen Nötigung und der Angeklagte M. der Vergewaltigung schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Rissing-van Saan
Otten Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
02.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2004, Az. 2 StR 171/04 (REWIS RS 2004, 2924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2924
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