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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110417UVIZR454.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
VI [X.]/16
Verkündet am:
11. April 2017
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 116 Abs. 1 Satz 1; [X.] NRW § 3 Abs. 1
Wird nach einem [X.] (hier: [X.] NRW § 3 Abs. 1) [X.]n-hilfe mit der Maßgabe gewährt, dass auf bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorschrif-ten beruhende Schadensersatzleistungen Dritter zum
Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf das [X.]ngeld anzurechnen sind, kann der Sozialleistungsträger keinen Regress beim Schädiger aus übergegan-genem Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] nehmen.
[X.], Urteil vom 11. April 2017 -
VI [X.]/16 -
OLG [X.]
[X.]
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
11.
April 2017
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen von [X.] und [X.] und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Sozialleistungsträger, macht gegen den beklagten Au-genarzt Regressansprüche wegen der Zahlung von [X.]ngeld an [X.] (im Folgenden: Geschädigter) geltend.
Der Geschädigte war in den Jahren 2006 und 2007 wegen Augen-schmerzen mehrfach bei dem als Augenarzt niedergelassenen Beklagten vor-stellig geworden. Er klagte im September 2007 auch über [X.] auf dem linken Auge. Bei einem Türkeiaufenthalt ließ sich der Geschädigte dort augenärztlich untersuchen. Die Untersuchung ergab Hinweise auf ein fortge-schrittenes Glaukom. Nach seiner Rückkehr suchte er eine andere Arztpraxis auf. Trotz zweier Operationen konnte das Augenlicht nicht gerettet werden. Das Gesichtsfeld des Geschädigten ist auf unter 5° verengt, womit er praktisch blind ist.
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Der Kläger zahlt dem Geschädigten seit Januar 2009 [X.]ngeld nach den [X.] [X.] ([X.] NRW)
vom 25. November 1997 (GV. NRW
1997, 430 ff.).
Daneben machte der Geschädigte Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geltend. Der vom Haftpflichtversiche-rer eingeschaltete Gutachter bestätigte grobe Behandlungsfehler des [X.]. Im Mai 2010 bot der Haftpflichtversicherer eine Abfindung von 450.000
g-ten Mehraufwendungen. Anfang Juli 2010 bot der Haftpflichtversicherer nd erhielt das Geld ausbezahlt.
Gegenüber einem Sachbearbeiter des [X.] erklärte der Bevollmäch-tigte des Geschädigten im September 2010, dieser habe einen Betrag von Kläger kürzte daraufhin unter Berücksichtigung der statistisch verbleibenden Lebenserwartung des Geschädigten das
Das [X.] hat der auf Ersatz des vom Kläger bereits geleisteten, gekürzten [X.] sowie Feststellung der weiteren Einstandsverpflich-tung des Beklagten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 [X.] notwendige sachliche Kongruenz zwi-schen dem vom Kläger geleisteten [X.]ngeld und dem Anspruch des [X.] auf Ersatz seiner blindheitsbedingten Mehraufwendungen fehle. Die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung des [X.], die für sich gar nicht in Anspruch nehme, jeglichen Mehraufwand abzudecken, sei auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 [X.] maßgeblichen zivil-rechtlichen Schadensersatzanspruch schwerlich übertragbar, weil es nach haf-tungsrechtlichen Gesichtspunkten allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingten Mehrbedarf ankomme. Entscheidend komme hinzu, dass auch in Fällen einer sachlichen Kongruenz zu prüfen sei, ob Sinn und Zweck des § 116 [X.] einen Anspruchsübergang rechtfertigten, wenn der [X.] durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten geltend gemacht werde. Es solle sichergestellt werden, dass eine vollständige Schadensdeckung beim Geschädigten erreicht werde und nicht allein deswegen, weil der Sozial-versicherungsträger (nur) einen Teil abdecke, ein Schadensrest ungedeckt
bleibe.
II.
Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.
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Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert, weil im Streitfall ein Übergang der
Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz [X.] Mehraufwendungen auf den Kläger nach § 116
Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen der vorrangigen Anrechnungsregelung des § 3 Abs. 1 [X.] NRW aus-scheidet.
1. [X.] erhalten nach § 1
Abs. 1 [X.] NRW zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen [X.]ngeld. Nach § 3 Abs. 1 [X.] NRW werden
Leistungen, die [X.] zum Ausgleich der durch die Blind-heit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das [X.]ngeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürger-lich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadens-ersatz.
2. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass
auf bürgerlich-rechtlichen Rechtsvorschriften beruhende Schadensersatzleistungen
zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen auf das [X.]ngeld anzu-rechnen sind,
was der Kläger auch getan hat. Die so gegebene Anrechnungs-möglichkeit ermöglicht es dem Kläger, ohne Legalzession die Kosten für die Solidargemeinschaft gering zu halten, indem tatsächlich erfolgte Schadenser-satzleistungen
auf das [X.]ngeld angerechnet werden. Deshalb können die staatlichen Stellen, die nach den [X.]en mit einer [X.] Anrechnungsregelung [X.]nhilfe gewähren, keinen Regress beim Schädiger aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.]
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nehmen (vgl. [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], Sozialrechtshand-buch, 5.
Aufl. 2012, § 9 Rn. 20).
Galke
[X.]
von [X.]
Oehler
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2015 -
I-6 [X.]/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.09.2016 -
I-26 [X.] -
Meta
11.04.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2017, Az. VI ZR 454/16 (REWIS RS 2017, 12556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12556
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 454/16 (Bundesgerichtshof)
Blindengeldleistung in Nordrhein-Westfalen: Regress des Sozialleistungsträgers beim Schädiger aus übergegangenem Recht
26 U 14/16 (Oberlandesgericht Hamm)
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