Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. IV ZR 267/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14820

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[X.]:[X.]:BGH:2016:090316BIVZR267.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 267/14
vom

9. März 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und [X.]

am 9. März 2016

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des [X.]s vom 21.
Oktober 2015
wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für [X.] erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des [X.]s setzen will.
Hervorgehoben sei nur das Folgende:

1.
Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechts-folgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat. Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen hat der [X.] bei seiner Auslegung der Erklärungen der [X.] und nicht für durchgreifend erachtet.

2.
Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine
Abwehrdeckung verweisen, 1
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wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Vergü-tung bezahlt habe, hat der
[X.] auch den insoweit als übergangen ge-rügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer

wie hier nicht

die Kosten selbst bezahlt.

3.
Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n [X.] a.F.
als über-gangen gerügte Vorbringen hat der [X.] berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der [X.] hatte
auch
keinen Anlass, sich im Ur-teil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ([X.] 87/344/[X.])
auch den Fall erfasst, dass der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer [X.] eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n [X.] a.F.
insoweit mit den Vorgaben des Art. 6 [X.]
87/344/[X.] in Einklang stand und ob eine richt-linienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist,
war weder Ge-genstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Litera-tur umstritten gewesen.

In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegrün-dung
weist er nur darauf hin, dass §
158n [X.] a.F.
der Umsetzung der Richtlinie diente; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass §
128 [X.]
(ent-spricht §
158n [X.] a.F.)
richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall"
in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer und dessen Gegner ([X.] in [X.]/Plote, [X.]. § 128 Rn. 1; [X.] in [X.], [X.]. §
128 [X.] Rn. 2; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die übrigen Stimmen in 4
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4
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der Literatur halten § 128 [X.] für richtlinienkonform (Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991 S. 338 ff.
zu §
158n [X.] a.F.) oder
haben keinen Zweifel, dass Art. 6 [X.]
87/344/[X.]
lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur Rechtsschutz-Richtlinie der Europäi-schen Gemeinschaft, Rechtsschutz in [X.], 1987, 49, 57; [X.], [X.], 1354, 1360; [X.], [X.], 81, 90 f.).
Darum aber geht es nach der Entscheidung des [X.]s nicht, da die Beklagte den De-ckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm [X.] gegen die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.

[X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
9 O 469/11 -

O[X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
I-4 [X.] -

Meta

IV ZR 267/14

09.03.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. IV ZR 267/14 (REWIS RS 2016, 14820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14820

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