Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 3 StR 312/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1891

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:241115B3STR312.15.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 312/15
vom
24. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2015
beschlossen:

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Gründe:
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des
[X.] vom 25.
Februar 2015 jeweils form-
und fristgerecht Revision eingelegt und diese begründet. In einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem [X.] hat er im Rahmen einer Verständigung mit Erklärung zu [X.] die Revision zurückgenommen. Die [X.] ist wirksam.
Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unan-fechtbar (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. September 1993 -
2 StR 367/93, [X.]R [X.] § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 302 Rn. 9 f., 22 auch zu Ausnahmen). Es kann offenbleiben, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann (so [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2014 -
2 Ws 7/15, [X.], 236, 237). Denn selbst wenn man eine derartige Gesamtlösung unter Einbeziehung eines anderen Verfahrens für unzulässig hält (so ausdrücklich [X.]/[X.], [X.], 238; [X.], [X.], 701, 703 unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10 u.a., [X.]E 133, 168, 214), kann dies nicht dazu führen, dass eine entsprechende Erklärung unbeachtlich ist. 1
2
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3
-
Dies würde dem Angeklagten seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 1983 -
2 BvR 1304/80 u.a., [X.]E 63, 380, 390; ebenso [X.] aaO, 238). Schon deshalb verbietet sich mangels vergleichbarer Sachverhalte auch eine analoge Anwendung des §
302 Abs. 1 Satz 2 [X.] (im Ergebnis ebenso [X.] aaO, 237), der lediglich den Verzicht auf ein Rechtsmittel untersagt, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, dieses aber nicht von Amts we-gen einer Überprüfung durch das Berufungs-
bzw. das Revisionsgericht unter-stellt.
[X.]Pfister Hubert

Mayer Gericke

Meta

3 StR 312/15

24.11.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 3 StR 312/15 (REWIS RS 2015, 1891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1891

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3 StR 312/15

2 BvR 2628/10

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