Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 1 StR 360/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 896

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[X.] vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Angeklagten vom 17. Oktober 2006 auf Nachho-lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des [X.] ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 - 3 - Im [X.] enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem [X.] kann er aber im Rahmen der §§ 33a, 356a StPO nicht gehört werden (vgl. [X.], 2639, 2640). 2 Nack Wahl Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 360/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 1 StR 360/06 (REWIS RS 2006, 896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 896

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