Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 4 StR 86/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6339

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 86/13
vom
24. April
2013
in dem
Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
April 2013
gemäß §§
44, 46, 349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1.
Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der [X.] des [X.] bei dem [X.] vom 18.
Dezember 2012 wird verworfen.
2.
Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die auswärtige [X.] des [X.] bei dem [X.] hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil vom 18.
Dezember 2012
dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der LWL-Maß-regelvollzugsklinik [X.] vorläufig
untergebracht ist, ging am 28.
Dezember 2012
beim Amtsgericht [X.], am 3.
Januar 2013 beim [X.] und am 4.
Januar 2013 bei der auswärtigen [X.] bei dem [X.] ein.
1
-
3
-
1.
Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§
341 Abs.
1 [X.]). Gemäß §
341 Abs.
1 [X.] hat die [X.] bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird

345 Abs.
1 [X.]); bei Urteilen einer auswärtigen Straf-kammer
kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 1995

2
StR
456/94, [X.]St 40, 395, 397; Beschluss vom 18.
Oktober 1966

VI
ZB
13/66, NJW 1967, 107; [X.], [X.], 55.
Aufl.,
§
341 Rn.
6).
Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionsein-legung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§
299 [X.]).
2.
Das
Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegrün-det. Der Beschuldigte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des §
341 Abs.
1 [X.] einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte an-gesichts der [X.] damit rechnen musste, dass sein am 22.
Dezember 2012 abgesandtes Schreiben erst am 28.
Dezember 2012, und damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die [X.] an das falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden vom 7.
Januar 2013 hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung [X.] darüber belehrt, dass die Revision beim Amtsgericht [X.] nur zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schrift-lich. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung
bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni 2008

3
StR
226/08; [X.],
aaO,
§
44 Rn.
13 mwN). Ein [X.], der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in 2
3
-
4
-
Betracht kommt (vgl. [X.],
aaO), ist hier nicht gegeben. Der [X.] hat vielmehr den Beschuldigten mit Schreiben vom 19.
Dezember 2012 nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der [X.] belehrt. Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt die Gesetzeslage korrekt dar.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechts-mittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die [X.] (§
44 Satz
1 [X.]), sind nicht ersichtlich. Er hat auch die spätere, ihm innerhalb der [X.]sfrist zugegangene schriftliche Belehrung sei-nes Verteidigers in gleicher Weise falsch verstanden.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter
4

Meta

4 StR 86/13

24.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 4 StR 86/13 (REWIS RS 2013, 6339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6339

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