Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 339/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1776

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen [X.] Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 28. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1 Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen-de "Einspruch" des Angeklagten ist daher unbegründet. 2 - 3 - Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhalts-punkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der [X.] glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die [X.] innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet worden ist. 3 [X.] Athing

Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 339/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. 4 StR 339/06 (REWIS RS 2006, 1776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1776

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.