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PDF anzeigen[X.]/01vom24. April 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Feststellungen des [X.] ergeben, daß die tatbe-standlichen Voraussetzungen eines [X.] der Vergewal-tigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegen. Der An-geklagte hat mit dem Eindringen seines Fingers in die Scheideder Geschädigten eine sexuelle Handlung erzwungen, die [X.] des [X.] ähnlich ist und die Geschädigte besonderser-niedrigt. Eine solche Handlung ist nach dem Gesetzestext näm-lich "insbesondere" und damit vor allem (vgl. Wahrig, [X.], 6. Aufl. 1997) bzw. in der Regel (vgl. BGHR [X.] II Vergewaltigung 1 = [X.], 254, 255) anzunehmen,wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden war. Einerausdrücklichen Erörterung, ob die sexuelle Handlung das [X.] erniedrigt hat, bedarf es bei einer erzwungenen Mani-pulation in dessen Scheide oder [X.] deshalb [X.] -Die Strafkammer hat auch mit rechtlich zutreffendem Ansatz ge-prüft, ob die indizielle Bedeutung des [X.] durch [X.] kompensiert wird mit der Folge, daßauf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. hierzuBGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2 =NStZ 1987, 222).Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Schaal
Meta
24.04.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. 1 StR 94/01 (REWIS RS 2001, 2817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2817
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