Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 45/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 2329

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 45/12

vom

15. Oktober 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte
Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer

am
15. Oktober 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.] Senats des [X.]
in Berlin vom 25. April 2012
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

[X.]

Der Kläger ist seit 1974
im Bezirk der [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Am 9. Juli 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
Am 9. Februar 2011 beschloss die zuständige Abteilung IV der Beklag-ten, die Zulassung des [X.] wegen [X.] zu widerrufen. Dem Kläger wurde am 17. Februar 2011 ein Schreiben der [X.]
vom 16. [X.] 2011
zugestellt, welches mit dem
sich an die [X.]
-

3

-

ßenden
Satz beginnt: "die zuständige Abteilung IV hat auf der Sitzung am 09.02.2011 beschlossen, Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §
14 Abs.
2 Nr. 7 [X.] wegen [X.] zu widerrufen"; das Wort "[X.]"
ist durch Einrücken und Fett-
und Sperrdruck hervorgehoben.
Es folgen
die Überschrift "Begründung",
ein längerer Text,
eine
Rechtsmittelbelehrung, der Vermerk "gez. RA [X.]

, [X.]

, [X.]

(Be-schlossen am 09.02.2011, ausgefertigt am 16.02.2011)"
sowie die Unterschrift des Vorsitzenden der Abteilung IV. Die Klage des [X.] gegen den Widerruf
ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt er
die Zulassung der Berufung ge-gen das Urteil des [X.].

I[X.]

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz 2
[X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung
ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und [X.] Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; [X.],
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftig-2
3
4
-

4

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keit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer
Bedeu-tung für eine
unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die [X.]; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgericht erforderlich ist.

Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt.
Er
meint, die Bundesrechtsanwaltsordnung enthalte
keine Regelungen über die Form und das Verfahren des Widerrufs. Daher
müsse nachprüfbar und verbindlich festge-legt werden, wie die Entscheidung über den Widerruf zu treffen ist und welche Anforderungen an die Mitteilung des Widerrufs an den jeweils Betroffenen so-wohl formell als auch materiell zu stellen seien.

Diese Ansicht des [X.] trifft nicht zu.
Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt:

Die Vorschrift des § 32 [X.] verweist
für Verwaltungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach §
34 [X.] sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder
versagt
wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des (jeweiligen) [X.] gelten (§§ 35 ff. VwVfG).
Auch die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskam-mern ist gesetzlich geregelt.
Nach § 33 Abs. 1 [X.] sind die Rechtsanwalts-kammern für die Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf de-ren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit nichts [X.] bestimmt ist. Durch welche Organe die Rechtsanwaltskammern handeln, folgt aus §§ 63 ff. [X.]. Jede Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand (§
63 5
6
7
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5

-

Abs. 1 [X.]). Diesem obliegen die der Rechtsanwaltskammer in der [X.] zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (§ 73 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden (§ 77 Abs.
1 Satz
2 [X.]), die innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes besitzen (§ 77 Abs. 5 [X.]).

2. Der Kläger beanstandet allerdings auch, das ihm zugestellte [X.] der [X.] vom 16. Februar 2011 stelle keinen Bescheid im Sinne der §§ 35 ff. VwVfG dar. Es enthalte keine Regelung, sondern unterrichte nur über einen Beschluss einer Abteilung der [X.], welchem keine Außenwirkung zukomme. Damit wirft er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern beanstandet die Anwendung des Rechts -
hier: der §§ 35 ff. [X.]. § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] -
im konkreten Einzelfall.

Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger damit nicht aufgezeigt.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; [X.]E 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542 f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, §
112e [X.] Rn. 77). Daran fehlt es hier.
Das Schreiben der [X.] vom 16.
Februar 2011 erfüllt sowohl der äußeren Form nach als auch inhaltlich alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Es lässt die Beklagte als die
erlassende Behörde erkennen, unterscheidet zwischen dem Widerruf als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG),
trägt die Unterschrift des
Abteilungsleiters (§ 37 Abs. 3 VwVfG, § 77 Abs. 5 [X.]), 8
9
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6

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ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde zugestellt

34 [X.]). Eine weitergehende sprachliche Unterscheidung zwischen dem Be-schluss als dem Abschluss der behördeninternen Willensbildung und dem [X.] als dem Verwaltungsakt mit Außenwirkung ist nicht erforder-lich.
Einzelheiten der Beschlussfassung brauchten nicht mitgeteilt zu werden. Die Beschlussfassung als solche ist nicht
Bestandteil des Widerrufs, sondern nur dessen Grundlage. Mit dem Schreiben vom 16.
Februar 2011 hat die [X.] die Anwaltszulassung des [X.] widerrufen.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

[X.]
Braeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
I [X.] 4/11 -

10

Meta

AnwZ (Brfg) 45/12

15.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 45/12 (REWIS RS 2012, 2329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2329

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