Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. AnwZ (Brfg) 41/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 5224

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 41/15

vom

17. September 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-

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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch die Präsidentin des [X.] [X.],
die Richterin [X.], [X.] Remmert sowie die Rechtsanwälte
Dr.
Martini
und Dr. Kau

am
17. September 2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. [X.]s des
Niedersächsischen
[X.]
vom 5. Juni 2015
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1981
im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2014, dem Kläger zugestellt am 21. Mai 2014, widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] wegen Vermögensver-falls, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des [X.] wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens de-ckenden Masse abgelehnt worden war. Die Klage des [X.] gegen den [X.]
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derruf
ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt er
die Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 1 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; [X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.], NVwZ-RR 2004, 542 f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e [X.] Rn. 77). Daran fehlt es hier.

a) Der Widerrufsbescheid vom 20. Mai 2014 ist in Form eines Schreibens unter dem Briefkopf der Beklagten ergangen, welches den Widerruf ausspricht, diesen begründet, eine Rechtsbehelfsbelehrung anschließt und vom Vizepräsi-denten der Beklagten unterzeichnet ist. Der Kläger hält den Bescheid für formell rechtswidrig, weil er nicht erkennen lasse, welche Mitglieder des Vorstandes der Beklagten an der Entscheidung mitgewirkt hätten, und nicht von [X.] an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterschrieben
worden sei. Er verweist auf eine Entscheidung des [X.] ([X.], 55), welche entsprechende Anforderungen stelle.
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b) Die Entscheidung des [X.] betrifft eine Rüge nach §
74 [X.]. Ob ein nach § 74 [X.] ergehender Bescheid
stets
von [X.] an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der [X.] hat es jedenfalls nicht für erforderlich gehalten, dass alle
Vorstandsmitglieder,
die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben,
unterschreiben, wenn sie im [X.] namentlich benannt werden ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2012 -
[X.] ([X.]) 37/11, [X.]Z 194, 79 Rn. 14).

c) Der vorliegende Fall betrifft keine Rüge, sondern einen [X.]. Dessen Form sowie das einzuhaltende Verfahren ergeben sich, worauf der [X.] bereits hingewiesen hat (Beschluss vom 15.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn.
7), aus dem Gesetz. Nach § 34 [X.] sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Hand-lungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (§§ 35 ff. [X.]). Auch die [X.] der Rechtsanwaltskammern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 [X.] sind die Rechtsanwaltskammern für die Ausführung der Bundesrechts-anwaltsordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch welche Organe die Rechtsanwaltskammern handeln, folgt aus §§ 63 ff. [X.]. Jede [X.] hat einen Vorstand (§ 63 Abs. 1 [X.]). Diesem obliegen
die der Rechtsanwaltskammer in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesenen Auf-gaben und Befugnisse (§ 73 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 [X.]), die innerhalb ihrer Zuständigkeit 5
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die Rechte und Pflichten des Vorstandes besitzen (§ 77 Abs. 5 [X.]). Das einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, auf welches die Vorschrift des § 32 [X.] verweist,
soweit nichts anderes bestimmt ist.

d) Das Schreiben der Beklagten vom 20. Mai
2014 erfüllt sowohl der äu-ßeren Form nach als auch inhaltlich alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Es lässt die Beklagte als die erlassende Behörde erkennen, unterscheidet zwi-schen dem Widerruf als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und sei-ner Begründung (§ 39 Abs. 1 [X.]), trägt die Unterschrift des Vizepräsiden-ten als des Vertreters des Präsidenten
(§ 37 Abs. 3 [X.]), ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde zugestellt (§ 34 [X.]). [X.] der Beschlussfassung brauchten nicht
mitgeteilt zu werden ([X.], [X.] vom 15. Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn.
9). Die Beschlussfassung als solche ist nicht Bestandteil des Widerrufs, sondern nur dessen Grundlage. Mit dem Schreiben vom 20. Mai 2014 hat die Beklagte die Anwaltszulassung des [X.]
deshalb
wirksam widerrufen.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Der Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung
ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; [X.],
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung 7
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der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur [X.] und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeu-tung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die [X.]; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts
erforderlich ist.

b) Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt.
Form und Verfahren des Widerrufs der Anwaltszulassung sind im Gesetz
hinreichend klar geregelt. Das hat der [X.] bereits im Beschluss vom 15. Oktober 2012 ([X.] ([X.]) 45/12, NJW-RR 2013, 303) ausgeführt.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]
[X.]
Remmert

Martini
Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2015 -
AGH 14/14 ([X.]) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 41/15

17.09.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. AnwZ (Brfg) 41/15 (REWIS RS 2015, 5224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5224

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