Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 232/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3037

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 232/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen uneidlicher Falschaussage - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des [X.] vom 10. November 2008 abgeholfen wird, an das [X.] zurückgegeben. Über diese Beschwerde hat zunächst die Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO, bei [X.] sodann das zuständige Oberlandesge-richt zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393). [X.] Hebenstreit

Elf Jäger

Meta

1 StR 232/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 232/09 (REWIS RS 2009, 3037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3037

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