Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 2 StR 539/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13326

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/14
vom
26. März
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26.
März
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
September 2014 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit das [X.] von der Straf-aussetzung zur Bewährung abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
Die weitergehende Revision des
Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Kör-perverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von ei-nem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s wohnte der 20
Jahre alte Angeklagte zur Tatzeit bei seiner Mutter, während sein Vater ein eigenes Haus 1
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bewohnte. Der Angeklagte litt an einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen sowie einer Störung des Sozialverhaltens. Am 23.
Dezember 2013 stritt er sich während einer Autofahrt mit seinem Vater um die Auszahlung von Kindergeld. Der Vater gab ihm zu verstehen, dass er sich aus den finanziellen Angelegenheiten der Eltern herauszuhalten habe. Dies empfand der Angeklagte als Demütigung. Er beschloss sich zu rächen. Dazu bastelte er sich ein Messer, packte eine Sprühdose mit Raumspray, eine Zeltstange, einen Wischlappen, ein Feuerzeug, Essig-Essenz und eine chlor-haltige Reinigungsflüssigkeit sowie eine leere Flasche zusammen, nahm au-ßerdem in einem Rucksack eine Matte, einen Schlafsack, eine Wolldecke, eine Thermoskanne, Lebensmittel und Bekleidungsstücke mit und begab sich zum [X.]. Dort mischte er Essig-Essenz und Chlorreiniger in der [X.] zusammen, so dass Chloroform entstehen sollte. Damit wollte er seinen ihm körperlich überlegenen Vater im Schlaf betäuben, um ihm anschließend mit dem Messer so die Unterschenkel zu zerschneiden, dass er nicht mehr gehen könne. Dadurch sollte der Vater arbeitsunfähig werden.
Gegen 03.15 Uhr am 31.
Dezember 2013 verschaffte sich der Ange-klagte, der sich maskiert und einen Spanngurt um eine Hand geschlungen hat-te, Zutritt zum [X.] und begab sich zu dessen Schlafzimmer. Sein Versuch, den schlafenden Vater mit dem flüssigkeitsgetränkten Wischlappen zu betäuben, schlug fehl. Den anschließenden Angriff des Angeklagten mit dem Raumspray, das er direkt in das Gesicht des [X.] sprühte und anschließend mit einem Feuerzeug zu entzünden versuchte, konnte der inzwischen wach gewordene Vater abwehren, indem er die Bettdecke vor sein Gesicht hielt. Nach einem Gerangel, bei dem der Vater eine Schürfwunde davontrug, konnte dieser den Angeklagten überwältigen.

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Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte sei bei der Bege-hung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich
beeinträchtigt gewe-sen. Die schizoide Persönlichkeitsstörung habe sich darauf nicht ausgewirkt.
II.
Die Revision des
Angeklagten ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die verhängte [X.] richtet. Jedoch begegnet die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das [X.] hat ausgeführt, eine "Phase des Wohlverhaltens"
habe der Angeklagte durch die Tat beendet. Angesichts der komplexen Persönlich-keitsproblematik sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. [X.] er sich in Freiheit, so sei mit Körperverletzungsdelikten, aber auch mit [X.] aggressiven Verhaltensweisen zu rechnen. Frühere Übergriffe seien
vor al-lem
durch Gewalt-
und Sexualfantasien verursacht worden. Es sei zu befürch-ten, dass es künftig zu ähnlichen, vor allem sexuell getönten oder sadistischen Handlungen gegenüber Frauen, kommen werde.
Diese Ausführungen sind nicht nachzuvollziehen, weil das [X.] die früheren Übergriffe nicht beschrieben und die Annahme von Gewalt-
und Sexualfantasien sowie deren Inhalt nicht erläutert hat. Zwei Strafverfahren we-gen Körperverletzung und Beleidigung sind nach §
45 JGG beziehungsweise §
47 JGG ohne förmliche Sanktion beendet
worden. Feststellungen zu den dort zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen hat das [X.] nicht getrof-fen. Ein Verfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß §
154 Abs.
1 StPO vorläufig eingestellt worden. Auch zu dessen Gegenstand hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Die Ausführungen des psy-chiatrischen Sachverständigen, die sich möglicherweise auf diese Vorfälle be-4
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ziehen, hat die [X.] im Urteil nicht erläutert. Danach kann der [X.] nicht prüfen, ob aus dem bisherigen Verhalten des nicht vorbestraften Ange-klagten der behauptete Grund zur Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalthandlungen rechtsfehlerfrei angenommen wurde.
[X.] Dr. Appl ist Krehl

Eschelbach
an der Unterschrifts-
leistung gehindert.

Krehl

Ott [X.]

Meta

2 StR 539/14

26.03.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2015, Az. 2 StR 539/14 (REWIS RS 2015, 13326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13326

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2 StR 539/14

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