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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung verworfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutreffend sein könnte.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Meta
28.06.2010
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Hanau, 18. Mai 2010, Az: 2 S 22/10, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2010, Az. IX ZA 26/10 (REWIS RS 2010, 5406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5406
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 26/10 (Bundesgerichtshof)
(Anforderungen an den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i.V.m. § 78b …
Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde bzw. der Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung …
V ZA 11/10 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 4/23 (Bundesgerichtshof)
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