Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2010, Az. IX ZA 26/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5406

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Gegenstand

Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung verworfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutreffend sein könnte.

2

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Ganter                               Raebel                         Kayser

                     Gehrlein                           Grupp

Meta

IX ZA 26/10

28.06.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Hanau, 18. Mai 2010, Az: 2 S 22/10, Beschluss

§ 78b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2010, Az. IX ZA 26/10 (REWIS RS 2010, 5406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5406

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Referenzen
Wird zitiert von

XI ZA 2/23

III ZR 211/14

IX ZR 114/14

IX ZA 2/11

IX ZA 2/11

IX ZA 26/10

2 B 28/22

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