Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. VII ZR 120/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16752

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[X.]NDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 120/14
Verkündet am:

22. Januar 2015

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Abs. 1 Bf
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags ent-haltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlo-sen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8
% der Auf-trags-
bzw. [X.] durch Bürgschaften gesichert sind, benachteili-gen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im [X.] an [X.], Urteil vom 1.
Oktober
2014
VII
ZR 164/12, [X.], 114 = NZBau 2014, 759).
[X.], Urteil vom 22. Januar 2015 -
VII ZR 120/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
Januar
2015
durch die
Richter Dr.
Eick, [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit, die Richterin [X.] und [X.] Feilcke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Mai 2014 auf-gehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 18.
Oktober
2013 wird auf [X.] zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf Zahlung in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des

[X.] in E. Sie erteilte der [X.] (im Folgenden: Auftragnehmerin) am 30.
Juni
1999 den Auftrag, eine neue Flutlichtanlage zu bauen. Die Auftragnehmerin war nach dem Vertrag
verpflichtet,
vier Flutlichtmasten
zu liefern und zu montieren sowie die
Beleuch-1
2
-
3
-
tung und die
Elektroanlagen zu erstellen. Neben der [X.]/B waren die Beson-deren Vertragsbedingungen [X.]-[X.] (im Folgenden: [X.]) und die [X.]
(im Folgenden:
[X.]) vereinbart.
Unter der Überschrift "Sicherheitsleistung (§
17)" enthält Nr.
6 [X.]
u.a.
folgende Regelungen:
"6.1 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach §
33.1 [X.]-[X.] hat der [X.] eine Bürgschaft nach Vordruck B
U in Höhe von 5,0
v.[X.] der Auftragssumme einschl. Nachträge zu stellen.
Leistet der [X.] die Sicherheit nicht innerhalb
von
18
Werktagen nach Vertragsabschluß
(Zugang des [X.] bzw. der [X.]), ist der [X.], die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Si-cherheitsbetrag erreicht ist.
Nach Empfang der Schlußzahlung und Erfüllung aller bis da-hin erhobenen Ansprüche kann der [X.] verlangen, daß
die Bürgschaft in eine [X.] (siehe auch 6.2) in Höhe von 3,0
v.[X.] der [X.] umgewan-delt wird.
6.2 Als Sicherheit für die Gewährleistung nach Nr.
33.2 [X.]-[X.] hat der [X.] eine Bürgschaft nach Vordruck B
U in Höhe von 3,0
v.[X.] der Auftragssumme einschl.
aller Nachträge zu stel-len. Nach Feststellung der [X.] ist diese maßgebend.
Liegt die Bürgschaft nicht vor, wird der entsprechende Betrag nach Feststellung der [X.] vom [X.].

Nr. 33 [X.]

"Sicherheitsleistung (§
17)"
tet:
"33.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die [X.] sämtlicher Verpflichtungen
aus dem
Vertrag, insbe-sondere für die [X.] Ausführung der Leistung 3
4
-
4
-
einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadens-ersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen, ein-schließlich der Zinsen.
33.2 Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfül-lung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich [X.] sowie auf die Erstattung von Überzahlungen ein-schließlich der Zinsen."
Unter der Überschrift "Bürgschaften (§§
16 und 17)" enthält Nr.
34 [X.] u.a. folgende Regelungen:
"34.1
Ist Sicherheit durch Bürgschaft für
-
Vertragserfüllung,
-
Gewährleistung,
-
Abschlagszahlungen oder
-
Vorauszahlungen
zu leisten, sind Formblätter des AG zu verwenden.

34.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärungen des Bürgen:
'Der Bürge übernimmt für den [X.] die selbstschuldnerische Bürgschaft nach [X.] Recht. Auf die Einreden der An-fechtung und der Aufrechnung sowie der [X.] ge-mäß §§
770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist un-befristet; sie erlischt mit der Rückgabe der
Bürgschaftsur-'

5
-
5
-
34.6 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach [X.] Annahme der Schlußzahlung
zurück
gegeben, wenn der [X.]
-
die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
-
etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche

Dritter) befriedigt hat und
-
eine vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet

hat."
Die Auftragnehmerin stellte
der Klägerin eine Bürgschaft der Beklagten in Höhe von 122.000
DM (=
62.377,61

für die Ausführung der Leistung "gemäß [X.], Teil B § 4". Noch vor
der
Abnahme knickte Ende 1999 ein von der Auf-tragnehmerin errichteter Lichtmast ab. Um das Stadion rasch wieder in Betrieb nehmen zu können, vereinbarte die Klägerin mit der Auftragnehmerin, dass sie die Mängelbeseitigung
selbst
vorfinanzieren
und die Verursachungsfrage ge-richtlich geklärt werden sollte. Mit rechtskräftigem Urteil des [X.] Oberlandesgerichts
vom 21.
Juli
2011 wurde die Auftragnehmerin verurteilt, an -
als Gesamtschuldnerin mit der eingeschalteten Planerin
-
weitere 191.400

e-trag gegenüber der Klägerin aus. Die Auftragnehmerin leistete auf die titulierte Forderung lediglich einen Betrag in Höhe von 10.000

wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat
die Beklagte als [X.] auf Zahlung von 62.377,61

Anspruch
genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Be-rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 62.377,61

s-senen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils.
6
7
-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind
das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31.
Dezember
2001 ge-schlossene Verträge gilt, Art.
229 §
5 Satz
1 EGBGB.

I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus der Bürgschaft in Höhe der Klageforderung gemäß §
765 Abs.
1 BGB zu. Die Beklagte
könne dem Anspruch der Klägerin nicht die Einrede der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden
Sicherungsabrede gemäß §§
821, 812, 768 Abs.
1 BGB entgegenhalten. Die Sicherungsabrede aus dem Bauvertrag zwischen der Klägerin und der Auftragnehmerin sei wirk-sam. Die Vertragsbedingungen zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft unter Nr.
6.1 und 6.2 der [X.] und Nr.
33 und 34 der [X.] benachteiligten die Auf-tragnehmerin weder für sich genommen noch in ihrem Zusammenhang [X.] im Sinne von §
9 Abs.
1 und 2 [X.]. Die Pflicht, eine Vertragserfül-lungsbürgschaft in Höhe von 5 % zu stellen, sei für sich genommen ebenso wenig zu beanstanden wie die Pflicht zur Stellung einer Gewährleistungsbürg-schaft in Höhe von 3
%. Zwar treffe es zu, dass hier für einen gewissen [X.]-raum über die Abnahme hinaus eine Doppelsicherung der Klägerin eintrete. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich jedoch noch nicht daraus, dass der Auftragnehmer über einen gewissen [X.]raum zwei Sicherheiten gleichzeitig zu stellen habe. Für vergleichbare Sicherungsabreden sei eine Ver-8
9
10
-
7
-
doppelung der Sicherheit auf eine Höhe von insgesamt 6
% nicht zu [X.]. Auch bei einer Kumulation von Vertragserfüllungs-
und Gewährleistungs-bürgschaft auf eine Höhe von 8
% sei die Sicherungsabrede nicht zu [X.]. Denn der [X.]raum, in dem diese kumulierte Sicherheit zu stellen sei, ende mit dem Empfang der Schlusszahlung und der Erfüllung aller bis dahin erhobe-nen Ansprüche und dauere nicht noch darüber hinaus an. Damit unterscheide sich die hier verwendete [X.] maßgeblich von solchen, die den Austausch der Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine weniger hohe Gewährleistungs-bürgschaft von der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung durch den Auftragnehmer abhängig machten und keine frühere Umwandlung in eine
Ge-währleistungsbürgschaft vorsähen. Nach den vorliegenden Vertragsbedingun-gen sei die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft zwar erst nach vor-behaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückzugeben (Nr.
34.6 [X.]), doch habe sie bereits vorher unter den genannten Bedingungen in die niedrigere [X.] umgewandelt werden können.
Auch der unter Nr.
34.3
der [X.] vorgesehene Ausschluss der Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der [X.] gemäß §§
770, 771 BGB führe nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Einredeausschluss als unangemessene Be-nachteiligung ganz oder teilweise unwirksam sei, führe dies nicht zur [X.] der Sicherungsabrede insgesamt, sondern habe
nur zur Folge, dass die [X.] zum [X.] unwirksam sei, der Bürge die Einrede den-noch
erheben könne.
Der Umstand, dass die Formblätter für die Bürgschaften, auf die in Nr.
34.1 [X.] Bezug genommen werde, den Ausschreibungsunterlagen nicht beigelegen hätten, führe nicht zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Zum Verständnis der Regelung über die Bürgschaft sei die Kenntnis der Form-11
12
-
8
-
blätter nicht erforderlich, da sich die Pflichten des Auftragnehmers bereits [X.] aus dem Wortlaut der Vertragsbedingungen selbst ergäben.

II.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte kann der Inanspruchnahme aus der von ihr übernommenen Vertragserfüllungsbürgschaft mit Erfolg die Einrede nach §
768 Abs.
1 Satz 1,
§
821 BGB entgegenhalten, die Auftragnehmerin habe die Bürgschaft ohne rechtlichen Grund gestellt. Die der Bürgschaft zugrunde liegende Sicherungsabrede ist unwirksam.
1. Dem Bürgen stehen gemäß §
768 Abs.
1 Satz 1 BGB die Einwendun-gen des Schuldners aus der Sicherungsabrede mit dem Gläubiger zu. Hat der Bürge eine Sicherung gewährt, obwohl die Sicherungsabrede zwischen Haupt-schuldner und Gläubiger unwirksam ist, so kann er sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Gläubigers auf die Unwirksamkeit der [X.] und auf die Einrede des Hauptschuldners berufen, dass der Gläubiger die Inanspruchnahme des Bürgen zu unterlassen hat. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Akzessorietätsgedankens, der sicherstellen soll, dass der Bürge grundsätzlich nicht mehr zu leisten hat als der Hauptschuldner ([X.], Urteil vom 1.
Oktober
2014

VII
ZR
164/12,
[X.], 114 Rn. 15 =
NZBau 2014, 759; Urteil vom 12.
Februar
2009
VII
ZR
39/08, [X.]Z 179, 374 Rn.
9; Urteil vom 23.
Januar
2003
VII
ZR
210/01, [X.]Z 153, 311, 316 m.w.N.).
2. Der [X.] kann offen
lassen, ob
die Bestimmung in Nr. 34.1
[X.]
in Verbindung mit Nr. 34.3 [X.] hinreichend transparent ist und ob der nach Nr.
34.3 [X.] formularmäßig ausbedungene Verzicht des Bürgen auf die Einre-de der
Aufrechenbarkeit
und der Anfechtbarkeit für die zu stellende Vertragser-13
14
15
-
9
-
füllungsbürgschaft die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zur Folge hat, wie die Revision geltend macht. Denn die der Vertragserfüllungsbürgschaft [X.] liegende Sicherungsabrede in Nr.
6.1 [X.] ist
unwirksam, weil sie in Verbin-dung mit Nr.
34.6 [X.] und im Zusammenwirken mit Nr.
6.2 [X.] eine Übersi-cherung des Auftraggebers für Gewährleistungsansprüche zur Folge hat, die ihm für den nach der Abnahme der Werkleistung liegenden [X.]raum zustehen können. Dies benachteiligt den Auftragnehmer im Sinne des §
9 Abs.
1 [X.] unangemessen.
a) Nach den von der Klägerin gestellten Vertragsbestimmungen hat der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5
% der [X.] zu stellen, die nicht nur Vertragserfüllungs-
und Überzahlungsan-sprüche, sondern auch Gewährleistungsansprüche absichert. Die Bürgschafts-urkunde
wird gemäß Nr.
34.6 [X.] nach [X.] Annahme der Schluss-zahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer vertragsgemäß erfüllt, etwai-ge Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt und eine vereinbarte Sicherheit für die Gewährleistung geleistet hat. Diese Regelung ermöglicht es dem Auftraggeber, die Vertragserfüllungsbürgschaft auch noch längere [X.] nach der Abnahme zu behalten. Denn eine vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung durch den Auftragnehmer ist nicht zwingend, sondern es kann Streit über noch offene Forderungen des Auftragnehmers entstehen, der sich sogar über Jahre hinziehen kann, etwa dann, wenn er in einem
Rechtsstreit
ausgetragen wird. Die [X.] soll dem Auftraggeber nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung das Recht verschaffen, die [X.] so
lange so zu behalten, bis die Höhe der dem Auftragnehmer zu-stehenden Forderung feststeht. Auf diese Weise werden jedenfalls bis zu die-sem [X.]punkt entstandene Gewährleistungsansprüche über die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Oktober
2014 16
-
10
-

VII
ZR
164/12,
[X.], 114 Rn. 22 =
NZBau 2014, 759; Urteil vom 5.
Mai
2011
VII
ZR
179/10, [X.], 1324 Rn.
23 = NZBau 2011, 410).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die [X.] in Nr.
6.1 [X.] und Nr.
34.6 [X.] nicht dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer bereits nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche verlangen kann, dass die [X.] in eine [X.] in Höhe von 3
% der Abrech-nungssumme umgewandelt wird. Die Vertragsbestimmung in Nr. 6.1
[X.]
ist nicht isoliert zu betrachten. Sie wird vielmehr durch die Bestimmung in Nr.
34.6 [X.]
ergänzt, nach der die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft erst nach [X.] Annahme der Schlusszahlung zurückzugeben ist. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts, die Vertragsbestimmung in Nr. 34.6 [X.] betref-fe nur den [X.]punkt, zu dem die Bürgschaftsurkunde,
nicht aber die Bürgschaft zurückzugeben ist, ist unzutreffend. Sie
berücksichtigt nicht, dass die Verpflich-tung
zur Rückgabe der
Bürgschaftsurkunde in
dem [X.]punkt entsteht, in dem auch die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Ausübung des Rechts, diese in ei-ne [X.] umzuwandeln, zurückzugeben ist. Der sich [X.] ergebende Widerspruch hinsichtlich des [X.]punkts,
zu dem die [X.] zurückzugeben ist, ist bei der gebotenen kunden-feindlichsten Auslegung dahin aufzulösen, dass
der Anspruch gemäß Nr. 6.1 Abs. 3 [X.] erst nach [X.] Annahme der Schlusszahlung entsteht.
b) Das von der Klägerin gestellte [X.]werk führt mit diesem Inhalt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers, weil er für einen nicht unerheblichen [X.]raum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Ge-währleistungsansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit von 8
% der Auf-trags-
bzw. [X.] leisten muss. Das ist durch das [X.] des Auftraggebers nicht mehr gedeckt. Wie der Bundesgerichtshof be-17
18
-
11
-
reits entschieden hat, liegt eine unangemessene Benachteiligung des [X.] vor, wenn die vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen dazu führen, dass der Auftragnehmer für einen jedenfalls
erhebli-chen [X.]raum über die Abnahme hinaus für mögliche Gewährleistungsansprü-che des Auftraggebers eine Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 7
% der Auftragssumme zu leisten hat (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Oktober
2014
[X.],
[X.], 114 Rn. 24 =
NZBau 2014, 759). Die
hier
in Rede stehende Sicherungsabrede führt für einen
unter Umstän-den
eblichen [X.]raum nach der Abnahme der Werkleistung zu einer Siche-rung des Auftraggebers im Umfang von 8
%. Der Auftragnehmer hat nach der Vertragsbestimmung in Nr.
6.1 [X.] eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5
% der Auftragssumme zu stellen. In Höhe von weiteren 3
% der Auftrags-
bzw. [X.] ist der Auftraggeber zur Vornahme eines Sicher-heitseinbehalts für Gewährleistung gemäß Nr.
6.2 [X.] berechtigt, der durch Stellen einer
unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft abgelöst werden kann. Hierdurch wird der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt mit der Folge, dass die Sicherungsabrede gemäß § 9 Abs. 1 [X.] unwirksam ist.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, es verbliebe auch dann noch eine sinnvolle Regelung, wenn die Teilregelung "nach [X.] An-nahme der Schlusszahlung" entfiele. Die [X.] in Nr.
34.6 [X.] kann nicht in einen
inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt und etwa mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, der sich nach Streichung des Passus "nach [X.] Annahme der Schlusszahlung" ergibt. Nach der Rechtsprechung des [X.] können inhaltlich voneinander trenn-bare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen

unwirksamen
Regelungen stehen. Nur dann, wenn der als wirksam anzuse-19
-
12
-
hende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete [X.]teil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden [X.] gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teil-klausel die [X.] ([X.], Urteil vom 1.
Oktober
2014
VII
ZR
164/12, [X.], 114 Rn.
27
=
NZBau 2014, 759; Urteil vom 12.
Februar
2009

VII
ZR
39/08, [X.]Z 179, 374 Rn.
15, Urteil vom 10.
Oktober
1996

VII
ZR
224/95, [X.], 302, 303 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Mit der Streichung der
Formulierung über die vorbehaltlose Annahme der Schlusszah-lung in Nr. 34.6 [X.] erhielte die [X.] einen von ihrem ursprünglichen Inhalt grundsätzlich abweichenden Regelungsgehalt, der letztlich zu einer der Intenti-on des [X.]verwenders entgegenstehenden abweichenden Vertragsgestal-tung führen würde (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Oktober 2014
[X.], aaO Rn.
27).
d) Die von der [X.]
in der mündlichen Verhandlung ange-regte Möglichkeit, die [X.] für eine Übergangszeit für wirksam zu halten, kommt nicht in Betracht. Die Revisionsbeklagte
hat keinen Tatbestand darge-legt, der ein Vertrauen des Auftraggebers dahingehend begründen könnte, die [X.] halte einer Inhaltskontrolle stand. Allein der Umstand, dass über die Wirksamkeit dieser
[X.] noch keine Entscheidung ergangen ist, begründet keinen Vertrauenstatbestand (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Oktober
2014

VII
ZR
164/12, aaO Rn. 28).
e) Ein Rechtsgrund für die gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht aus einer von den Parteien getroffenen Individualvereinbarung, mit der die Sicherungsabrede nachträglich dahin abgeändert worden sein soll, dass sich die Verpflichtung
zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf die ausgereichte Bürgschaft 20
21
-
13
-
beschränkt. Ein solcher Erklärungswert kann weder der Übergabe einer von der Sicherungsabrede abweichenden Bürgschaftsurkunde noch deren Annahme beigemessen
werden.
3. Die Sicherungsabrede wäre im Übrigen auch dann unwirksam,
wenn das [X.]werk eine Bestimmung wie in Nr. 34.6
[X.] nicht enthielte, da be-reits die [X.] in
Nr. 6.1
[X.] isoliert betrachtet gemäß § 9 Abs. 1 [X.] un-wirksam ist. Auch sie führt schon zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers, weil er für einen nicht unerheblichen [X.]raum über die Abnahme hinaus für mögliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers eine überhöhte Sicherheit zu leisten hat.
Denn zum einen steht es im Belieben des Auftraggebers, wann er die Schlusszahlung leistet. Zum anderen kann er durch das Erheben von Ansprüchen, ohne dass deren Berechtigung feststünde, das Entstehen des Anspruchs des Auftragnehmers auf Umwandlung der [X.] in eine [X.] für einen erhebli-chen [X.]raum hinausschieben (vgl. [X.], Urteil vom 6. August 2013 -
19 [X.], juris Rn. 46-55).
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabwei-sende Urteil des [X.]s ist auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der [X.] kann gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil lediglich eine Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis in Rede steht und die Sache zur Endentscheidung reif ist.

22
23
-
14
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 Satz
1, § 97 Abs. 1
ZPO.

Eick
[X.]
Jurgeleit

[X.]

Feilcke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2013 -
3 O 64/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.05.2014 -
18 U 56/13 -

24

Meta

VII ZR 120/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. VII ZR 120/14 (REWIS RS 2015, 16752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 120/14

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