Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 261/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13489

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416UVIIIZR261.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 261/14
Verkündet am:

6. April 2016

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 444
Zur Frage der Auslegung einer "Besichtigungsklausel" als Ausschluss der [X.].
[X.], Urteil vom 6. April 2016 -
VIII ZR 261/14 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
April
2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und
Dr.
[X.],
die Richterin [X.] sowie den Richter
Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des
[X.]s [X.] vom 20. August 2014 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der auf kauf-rechtliche Gewährleistung
gestützten Ansprüche zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Werkzeugmaschine er-klärt hat.
Die Klägerin bearbeitet [X.], die Beklagte handelt mit Werk-zeugmaschinen. Ende April/Anfang Mai 2009 trat die Klägerin wegen des Er-1
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werbs einer [X.] an die Beklagte heran. Diese
unterbrei-tete der Klägerin am 6. Mai 2009 ein Angebot. Die Klägerin besichtigte die
[X.] am 25.
Mai 2009 und legte dabei
die Zeichnung eines zu bearbeitenden
Werkstücks vor. Die anschließende telefonische Bestellung der Klägerin wurde von der
Beklagten mit "Auftragsbestätigung"
vom 28. Mai 2009
bestätigt. In [X.] heißt es eingangs:
"Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine .
Im Zustand wie in unserem Lager in St.

vorhanden und von Ihnen am [X.] besichtigt.
Technische Daten wie in unserem Ange-bot vom 6.05.2009.
Inkl. folgendem Zubehör:

"
An späterer Stelle findet sich in der "Auftragsbestätigung"
unter dem Stichwort "Garantie"
folgender Passus:
"12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S.

CNC

"
Die Klägerin reichte
die "Auftragsbestätigung"
nach Gegenzeichnung an die Beklagte
zurück. Die Finanzierung des Geschäfts erfolgte über eine
Lea-singgesellschaft,

zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte
bezahlte. Die Maschine wurde am 4. Juni 2009 an die Klägerin
ausgeliefert. Die Mitarbeiter der Klägerin
wurden in die Benutzung eingewiesen.
In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, dass die [X.] entsprechend der von ihr bei
der Besichtigung vorgelegten Zeichnung nicht zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb den vorgesehenen Zweck der Serienproduktion von Achsen nicht erfülle. Von der Beklagten vorgenommene Nachbesserungsarbeiten führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg. Die Beklagte wies eine Verantwortung für die von der Klägerin bean-standete raue (schlechte) Oberfläche der bearbeiteten Werkstücke zurück. Nach Abschluss des im November 2010 eingeleiteten selbständigen Beweisver-fahrens
trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29. September 2011
vom 3
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Vertrag zurück. Sie
hat -
gestützt auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Verletzung von Beratungspflichten -
Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe
Leasinggesellschaft
Zug
um
Zug gegen Rückgabe der
Zyklendrehmaschine)
begehrt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Zahlung von 12.900,08

die ihr entstandenen Kosten der Überprüfung der Maschine verlangt.
Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Senat auf die erhobenen kaufrechtlichen Gewähr-leistungsansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu, weil sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die der Kläge-rin verkaufte Maschine sei nicht wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung
da-hin getroffen hätten, dass die Maschine geeignet sein müsse,
Werkstücke ent-sprechend der von der Klägerin bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung zu bearbeiten.
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Allerdings hätten der Geschäftsführer der Klägerin und
der Zeuge G.

zu den Vertragsverhandlungen eine Zeichnung des Werkstücks mitgebracht
und angegeben, es sei aus deren Sicht Sinn und Zweck des [X.] bei der Beklagten gewesen, eine Maschine zu erwerben, die zur Bearbei-tung von Werkstücken der aus der Zeichnung ersichtlichen Art geeignet sei.
Konkrete Angaben zum Gesprächsinhalt habe der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht machen können. Zwar habe auch der Geschäftsführer der [X.] nicht in Abrede gestellt, dass bei der Besprechung vor Abschluss des [X.] anhand der Zeichnung festgestellt worden sei, dass das Werkstück
nach Durchmesser und [X.] auf der Maschine drehbar sei. Dies rechtfertige indes noch nicht die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Einigung, dass die Maschine zur Bearbeitung derartiger Werkstücke geeignet sei, zumal nicht einmal belegt sei, dass Gewicht und Material des Werkstücks Gesprächs-gegenstand gewesen seien
und sich diese Angaben auch nicht aus der Skizze ergeben hätten. Auch der Zeuge G.

habe sich an einen [X.] Gesprächsinhalt nicht erinnern können, sondern nur bestätigt, es sei geprüft worden, ob das Werkstück "auf die Maschine draufpasse". Überdies könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in den Vertragsunterlagen keinerlei Hinweise auf die behauptete Beschaffenheitsvereinbarung fänden. Zudem enthalte die Auftragsbestätigung der Beklagten den ausdrücklichen Hinweis "technische Daten gemäß unserem Angebot vom 6. Mai 2009 sowie detaillierte Angaben zum Zubehör", aber keinen Hinweis auf eine Beschaffen-heitsvereinbarung.
Ob die Maschine unter dem Gesichtspunkt einer
Abweichung von der üb-lichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2
BGB) mangelhaft sei, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Parteien hätten mit der Formulierung "im Zu-stand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am 25. 9. 2009 besich-tigt", die Gewährleistung ausgeschlossen
(vgl. [X.] NJW 2005, 3205). Hiervon 9
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wäre lediglich eine -
hier nicht getroffene -
Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfasst
gewesen.
Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB handele,
stehe § 475
BGB der Wirksamkeit des [X.] nicht entgegen. Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der [X.] könne die Klägerin unter diesen Umständen gleichfalls nicht verlangen.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen
Punkt
nicht stand. Ansprüche
der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Maschine sowie
auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 437 Nr. 2, 3, §
440, §§ 323 und 280
Abs. 1
BGB), die auf einen Mangel der [X.] gemäß §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt sind, können
-
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, dass die [X.] zur Bearbeitung der von der Klägerin vorgesehenen Werkstücke geeig-net sei, nicht für erwiesen erachtet.

Das Berufungsgericht hat
seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei damit begründet, dass nicht mehr im Einzelnen habe festgestellt werden [X.], was die Parteien anhand der von der Klägerin zur vorvertraglichen Be-sprechung mitgebrachten Skizze eines Werkstücks besprochen haben. [X.] sei nicht ersichtlich, dass Gewicht und Material der zu bearbeitenden Werkstücke Gesprächsgegenstand gewesen sei oder sich diese Daten
aus der 11
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von der Klägerin mitgebrachten Skizze des zu verarbeitenden Werkstücks er-geben hätten.
Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe bereits durch die technische Zeichnung hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Anforderun-gen die Maschine zu erfüllen habe,
und die Beklagte habe dem zugestimmt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrich-terlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen
Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Fachunternehmen sei, auf eine Beschaf-fenheitsvereinbarung über die Eignung der Werkzeugmaschine zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke schließen müssen, zumal der Geschäftsführer der Klä-gerin bei der Besprechung darauf hingewiesen habe, dass er mit der [X.] in der Skizze wiedergegebenen Werkstücks keine Erfahrung habe.

2. Von [X.] beeinflusst ist jedoch die weitere Annahme des Be-rufungsgerichts, dass der Klägerin auch im Falle einer -
vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassenen -
Abweichung der Beschaffenheit der Maschine von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) keine Ge-währleistungsrechte zustünden. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts kann dem im Eingang der "Auftragsbestätigung"
enthaltenen Besichti-gungshinweis kein Ausschluss jeglicher
Gewährleistung
der Beklagten
ent-nommen werden.
a) Nach §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB ist eine Sache frei von [X.], wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Be-schaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvor-trag der Klägerin ist die für den gewerblichen Gebrauch bestimmte Maschine 15
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von Beginn an generell nicht in der Lage
gewesen, Werkstücke einwandfrei
zu bearbeiten, für die eine solche Maschine üblicherweise eingesetzt wird
oder ausgelegt ist. Im Gegenteil habe sie nicht einmal Werkstücke akzeptabel [X.] können, die nur die Hälfte des in dem von der Beklagten mitgelieferten Datenblatt genannten Gewichts und weder eine Unwucht
noch die Bearbeitung erschwerende sonstige Besonderheiten aufgewiesen hätten. Unter diesen revi-sionsrechtlich zu unterstellenden Umständen ist die Maschine jedenfalls im Sinne von §
434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2
BGB mangelhaft.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
ist es
für diesen revi-sionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt
unerheblich, dass das [X.] in seinem Urteil aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens
zu dem Ergebnis gelangt ist, die [X.] sei lediglich "leicht gebaut", aber nicht "generell ungeeignet". Denn diese Würdigung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Hinweis darauf angegriffen, dass die Maschine -
wie das Gutachten ergeben habe -
nicht ein-mal die im Datenblatt der Beklagten beschriebenen Werkstücke zufriedenstel-lend bearbeiten könne. Im Hinblick auf diesen Einwand hat das Berufungsge-richt die Beurteilung des [X.]s zu einer fehlenden Mangelhaftigkeit der Maschine nach § 434 Abs. 1
Satz 2
Nr. 2 BGB gerade nicht übernommen, [X.] ausdrücklich offen gelassen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien mit der streitigen Klausel ("
") keinen vertraglichen
Ausschluss jeglicher
Ge-währleistung für die von der Klägerin [X.] erworbenen neuen Maschine vereinbart.

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aa) Die Auslegung des vertraglichen [X.] durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich -
wovon das [X.] hier ersichtlich ausgeht -
um eine Individualvereinbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze
oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungs-stoff außer [X.] gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision ge-rügten Verfahrensfehlern beruht (st.
Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014

-
VIII ZR 376/13, [X.]Z 202, 39 Rn. 4, vom 3. Dezember 2014 -
VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37 mwN).
Das ist hier der Fall.
bb) Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende Passus der "Auftragsbestätigung"
angesichts der an späterer Stelle in eine ge-genläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein
Gewährleis-tungsausschluss verstanden werden kann
oder ob darin nicht etwa nur ein wa-renbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten und damit ausgesonderten Liefergegenstand (vgl. §
243 Abs. 2 BGB) gelegen hat. Schon der
Wortlaut der Vereinbarung, der ausschließlich auf den Zustand "wie besichtigt"
abstellt, spricht gegen einen umfassenden [X.].
Zudem hat das Berufungsgericht nicht bedacht, dass
Freizeich-nungsklauseln -
als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht erge-benden Haftung -
grundsätzlich eng auszulegen sind ([X.], Urteile vom 10.
Oktober 1977 -
VIII ZR 110/76, [X.], 1351 unter II a; vom 9. Januar 1980 -
VIII ZR 36/79, [X.], 444 unter II 2 a; vom 2. April 2004 -
V [X.], [X.]Z 158, 354, 366; jeweils mwN).

(1) [X.], die durch die Wendung "wie besich-tigt"
an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller 20
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Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der [X.]
([X.], Urteile vom 18. Dezember 1956 -
VIII ZR 19/56, BB
1957, 238 unter 3; vom 5. April 1979 -
VII ZR 308/77, [X.]Z 74, 204, 210 mwN). Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des [X.], kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder [X.] auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen ([X.], Urteil vom 20. Februar 1986 -
VII ZR 318/84, [X.], 799 unter 4).

(2) Um derartige, bereits bei einer bloßen Besichtigung der Maschine im Lager der Beklagten
wahrnehmbare Mängel streiten die Parteien indes nicht. Vielmehr macht die Klägerin grundlegende Mängel der Funktionsfähigkeit und der Konstruktion geltend, die erst später im laufenden Betrieb der Maschine bei der Bearbeitung verschiedener Werkstücke erkennbar geworden seien. [X.] hatte die in der "Auftragsbestätigung"
angesprochene Besichtigung nur in einer bloßen Sichtprüfung ohne Funktionstest bestanden.
Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung of-fenbar auf das Senatsurteil vom 6. Juli 2005 ([X.], aaO
unter II 2) stützen will, gibt diese Entscheidung -
worauf die Revision mit Recht hinweist -
für die hier zu beurteilende
Fragestellung nichts her. Dort ging es vielmehr um eine Besichtigungsklausel, die
-
anders als hier -
mit einem ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung verbunden
war, und um die Klärung der sich gerade aus dieser Kombination ergebenden Rechtsfolgen.
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III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-be; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist
nicht zur En-dentscheidung reif, weil das
Berufungsgericht -
vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig -
keine Feststellungen dazu ge-troffen hat, ob die streitige Maschine nach § 434
Abs.1
Satz 2
Nr. 2 BGB (feh-lende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und fehlende Beschaffenheit, die für Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann) mangelhaft ist.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Dr. Milger
Dr.
Achilles
Dr. [X.]

[X.]
Kosziol

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 30.11.2012 -
8 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.08.2014 -
12 U 19/14 -

25

Meta

VIII ZR 261/14

06.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 261/14 (REWIS RS 2016, 13489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 Ni 34/12 (Bundespatentgericht)

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VIII ZR 261/14

VIII ZR 376/13

VIII ZR 224/13

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