Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 634/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11798

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:030320B3STR634.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 634/19
vom
3. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
3. März 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
September 2019 werden als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten:
Zwar hat das [X.] in den Fällen
II.1., 3. und 5. der Urteilsgründe die besonderen Umstände, welche die Unerlässlichkeit der jeweils verhängten kurzen Freiheitsstrafen begründen (§
47 Abs.
1 StGB), entgegen §
267 Abs.
3 Satz
2 [X.] nicht dargelegt. Ausnahmsweise gefährdet dies den Bestand des Urteils jedoch nicht, da angesichts der Vorstrafen des Angeklagten, der weiteren gegen ihn ver-hängten Einzelstrafen sowie der Schilderung seiner Persönlichkeit anzunehmen ist, dass das Schwurgericht Freiheitsstrafen als unerlässlich zur Einwirkung auf ihn
angesehen hat und das Urteil deshalb nicht auf dem
Darstellungsmangel beruht
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juli 1987 -
4
StR
234/87, juris Rn.
5; Beschluss vom 9.
Dezember 2015 -
2
StR
261/15, juris; [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
267 Rn.
32).
Schäfer
Spaniol
Wimmer

Hoch
Anstötz

Vorinstanz:
[X.], [X.], 04.09.2019 -
210 Js 1520/19 11 Ks 1/19 NZS 301 Ss 3/19

Meta

3 StR 634/19

03.03.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 634/19 (REWIS RS 2020, 11798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11798

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