Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 StR 573/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4514

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 573/05 vom 15. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. März 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.] und die Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], die Richterin am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juli 2005 mit den [X.] aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt. Hier-gegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom [X.] ver-treten wird, hat Erfolg. 1 I. Das [X.] hat u. a. folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte befindet sich seit 1991 in psychiatrischer Behandlung, wobei im Jahre 2001 eine "angstdepressive Psychose mit paranoiden Akzenten mit einer zunehmenden hirnorganischen Komponente (Arterienverkalkung)" diagnostiziert wurde. 3 - 4 - Am 25. November 2003 ging der Angeklagte zu seinem Zahnarzt. Dort geriet er in heftige Erregung, als seine Zahnprothese wider Erwarten nicht fertig gestellt war, zog ein mitgebrachtes Küchenmesser aus der Tasche, richtete dies in einem Abstand von einem halben Meter auf den Zahnarzt [X.] und drohte, diesem die Kehle durchzuschneiden. Als die Zeugin [X.] den Angeklagten zu be-ruhigen versuchte, drohte er, auch diese fertig zu machen. Als [X.] die Polizei verständigen wollte, sagte der Angeklagte zu ihm, es werde Blut fließen, wenn die Polizei verständigt werde. Schließlich verließ der Angeklagte die Praxis. 4 Am 17. Februar 2004 wollte ein Mitarbeiter der [X.] in der Wohnung des Angeklagten an einer Telefonbuchse arbeiten. Hierbei stieß er eine Vase des Angeklagten zu Boden, die zerbrach. Bei einem [X.] Streitgespräch über defekte Telefone wurde der Angeklagte plötzlich wütend, schloss die Wohnungstür ab, ergriff ein Küchenmesser und forderte aus einem Abstand von drei bis vier Metern von dem Zeugen 50 • Schadenser-satz für die zerbrochene Vase. Als der Zeuge aus dem Fenster entkommen wollte, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor, so dass der Zeuge etwa 20 Minuten lang in der Wohnung des Angeklagten festgehalten wurde. Über sein Mobiltelefon konnte er das Eintreffen einer Polizeistreife erreichen, worauf der Angeklagte das Messer in die Küchenschublade zurücklegte und die Polizei einließ. Bei beiden Vorfällen "war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hin-sichtlich des [X.] seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen [X.] (exogene Psychose) aufgehoben." 5 Hierzu hat die Kammer ausgeführt: 6 "Dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich des [X.] seiner Tat auf Grund eines hirnorganischen [X.] unbe-kannter Genese (exogene Psychose) aufgehoben war, ergibt sich zur [X.] - 5 - gung der Kammer aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Die Diagnose begründet sich aus den aufgetretenen Symptomen, nämlich den mnestischen Defiziten, den feststellbaren paranoiden Überzeugungen, in denen der Angeklagte nicht korrigierbar ist, den Persevera-tionstendenzen sowie dessen [X.], die mit einer Störung der Im-pulskontrolle verbunden ist. Diese Diagnose des gerichtlich bestellten Sachver-ständigen steht in Übereinstimmung mit den von dem Sachverständigen beige-zogenen Krankenunterlagen." [X.] ist demnach der Auffassung, dass der Angeklagte ohne Schuld gehandelt habe, da er im Zeitpunkt der Taten auf Grund einer krankhaf-ten seelischen Störung nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Tat ein-zusehen. Von einer Unterbringung nach § 63 StGB hat der Tatrichter abgese-hen, da er nicht die Überzeugung gewinnen konnte, "dass die Begehung weite-rer erheblicher und allgemein gefährlicher Straftaten in einem für die Anordnung nach § 63 StGB ausreichenden Grad wahrscheinlich ist" ([X.]). 8 II. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift durch. 9 1. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft beim Angeklagten die Vorausset-zung des § 20 StGB zur [X.] bejaht. 10 Die geschilderten Symptome wie mnestische Defizite, paranoide Über-zeugungen, Perseverationstendenzen und [X.] werden vom [X.] in den [X.] nicht durch Tatsachenfeststellungen belegt. Die Diagnose, dass beim Angeklagten ein hirnorganisches Psychosyndrom un-bekannter Genese (exogene Psychose) vorliegt, ist demnach nicht ohne [X.] - 6 - res nachvollziehbar. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass diese Diag-nose zutrifft und weiter - wie das [X.] - eine krankhafte seelische Stö-rung annimmt, folgt daraus aber keineswegs, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns zum Zeitpunkt der Taten aufgehoben war. Die Strafkammer verweist hierzu auf die "schlüssigen und nachvollziehba-ren Ausführungen des Sachverständigen und die Erkenntnisse aus den von dem Sachverständigen beigezogenen Krankenunterlagen" ([X.]). [X.] hierzu werden nicht mitgeteilt. Dem Gutachten eines Sachverständigen darf sich das Gericht aber nicht einfach anschließen (vgl. hierzu u. a. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). [X.] es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentli-chen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wieder-gegeben werden (vgl. [X.] StPO 48. Aufl. [X.]. 13 zu § 267 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die - ohne [X.] - dargelegten Symptome lassen nicht den Schluss auf aufgehobene [X.] zu. "[X.], die mit einer Störung der Impulskontrolle verbunden ist" ([X.]) legt eher eine Beeinträchtigung der [X.] nahe. Das jeweilige Tatverhalten deutet auch nicht auf eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit hin; im zweiten Fall hat der Angeklagte bei Erscheinen der Polizei das Messer in die Küchenschublade zurückgelegt. Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit lässt sich daher nicht entneh-men, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die [X.] vollständig aufgehoben war. Wenn auch einige der aufgezeigten Symptome auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hindeuten, so kann der Senat jedoch aus den Feststellungen nicht auf eine völ-lige Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten schließen. Den [X.] zu § 63 StGB ist vielmehr zu entnehmen, dass beim Angeklagten "eine Hemmschwelle", über Drohgebärden hinauszugehen, noch 12 - 7 - vorhanden ist" ([X.]). Da demgemäß nicht rechtsfehlerfrei festgestellt [X.], dass der Angeklagte ohne Schuld handelte, war der Freispruch aufzuheben. 2. Im Hinblick darauf, dass bereits die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kommt es auf die Frage, ob auch die Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung nach § 63 StGB rechtsfeh-lerhaft war, nicht an. 13 Sollte der neue Tatrichter positiv feststellen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Taten ohne Schuld oder jedenfalls mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt hat, wird er bei der Prüfung auch der Vorausset-zungen des § 63 StGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 67 b StGB - zum einen zu beachten haben, dass die festgestellten Taten nicht bloße Lästigkeiten darstellen und zum anderen, dass für die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten eine gewisse Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. u. a. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 1). 14 [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 573/05

15.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2006, Az. 2 StR 573/05 (REWIS RS 2006, 4514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4514

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