Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:081116B5STR330.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 330/16
vom
8. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über
21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Verfahrensbeschränkungen nach § 154 StPO hätten sich angeboten.
[X.] Dölp
König
Feilcke
Meta
08.11.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 330/16 (REWIS RS 2016, 2785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2785
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.