Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2555

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI [X.]
Verkündet am:
30. September 2014
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 358, 359
a)
Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§
358, 359 [X.] in der bis zum 3.
August 2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen [X.] voraus.
b)
Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der [X.] das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt.
[X.], Urteil vom 30. September 2014 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG Landshut

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
September 2014 durch
den Richter Dr.
Joeres als Vorsitzenden,
[X.]
Ellenberger und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.
Der Kläger erwarb am 4.
März 2011 von der B.

KG (im Folgenden: Unternehmer)
zwei Türen zum Preis von 6.389,15

Montage. Gleichzeitig unterschrieb er in den Geschäftsräumen des [X.], der seine Produkte mit einer "0%-Finanzierung" bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank unter dem Datum des 1.
März 2011 einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte am 21.
Juni 2011 annahm. Danach betrug der Nettodarlehensbetrag 6.389,15

i-chen Raten von 266,30

ckzuzahlen hatte. Zur Sicherung der Ansprüche 1
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3
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der Beklagten trat der Kläger
ihr
den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkom-mens ab. Der formularmäßige Vertrag enthielt die Anweisung des [X.] an die Beklagte, den "als Zwischensumme ausgewiesenen Betrag", d.h. 6.389,15

dem Unternehmer zahlte die Beklagte nur 5.973,86

Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50

Minderung von 550

Vertrag zurück und ist der Auffassung, er sei gemäß §§
358, 359 [X.] zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet.
Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens-
und Lohnabtretungsvertrag vom 1.
März/21.
Juni 2011 keine Rechte mehr zu-stehen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
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4
-
Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß §
488 Abs.
1 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrages von 5.973,86

ü-ren und seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Unternehmer berufen. Die Vor-aussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§
358, 359 [X.] lägen nicht vor. §
358 [X.] setze einen [X.], d.h. einen ent-geltlichen Darlehensvertrag gemäß §
491 Abs.
1 [X.] voraus. Ein solcher liege nicht vor, weil der Kläger der Beklagten für die Gewährung des Darlehens kein gesondertes Entgelt habe zahlen müssen. Er habe an die Beklagte denselben Betrag zu zahlen gehabt, den er dem Unternehmer geschuldet habe. Dass die-ser bei der Überweisung des Kaufpreises durch die Beklagte einen Abschlag akzeptiert habe, komme dem Kläger nicht zugute, weil er dem Unternehmer trotzdem nur den vereinbarten Preis habe zahlen müssen. Der [X.] habe ihm faktisch den Vorteil verschafft, seine [X.] nicht in [X.] Summe, sondern in Raten zu begleichen.

II.
Diese Ausführungen halten
rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Die Beklagte hat gegen den Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom 1.
März/21.
Juni 2011 gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Darlehens. Die Vor-aussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§
358, 359 [X.] in der bei Abschluss des Darlehensvertrages am 1.
März/21.
Juni 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) sind nicht erfüllt.
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5
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1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die §§
358, 359 [X.] einen [X.] i.S.d. §
491 Abs.
1 [X.], d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzen (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, §
358 Rn.
21).
a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, die ausdrücklich von einem [X.] sprechen. Diese Formulierung ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst zur "Anpassung an die Begrifflichkeit in den §§
491 ff. [X.]-BE" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 9.
Oktober 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S.
194 f.) gewählt worden.
b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auf das Erfordernis einer Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages sei im Wege einer teleologischen Re-duktion zu verzichten. Dies erfordere der Regelungszweck der §§
358, 359 [X.]
aF, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspal-tung eines Erwerbsgeschäftes in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohten. Diese Gefahr bestehe unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensvertrag handele.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Voraussetzungen einer teleologi-schen Reduktion liegen nicht vor. Eine teleologische Reduktion setzt eine ver-deckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des [X.]es voraus ([X.], Urteile vom 26.
November 2008
VIII
ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn.
22 und vom 21.
Dezember 2011
VIII
ZR 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn.
31). Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Geset-zes und der ihm zugrundeliegenden [X.] zu beurteilen. Das [X.] muss also, gemessen
an seiner eigenen [X.], unvollständig sein ([X.], Urteil vom 13.
November 2001

X
ZR 134/00, [X.]Z 149, 165, 10
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6
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174). Nach diesen Maßstäben liegt keine verdeckte Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber, wie dargelegt, den Anwendungsbereich der §§
358, 359 [X.]
aF bewusst auf [X.] begrenzt und diese in §
491 Abs.
1 [X.] als entgeltliche Darlehensverträge definiert hat.
c) Dass die §§
358, 359 [X.] nur entgeltliche Darlehensverträge [X.],
steht in Einklang mit der Richtlinie 2008/48/[X.] des [X.] und des Rates vom 23.
April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl.
EU
L
133 S.
66), deren Umsetzungsfrist im Jahr 2011 abgelaufen war. Der Einwendungsdurch-griff gemäß Art.
15 Abs.
2 dieser Richtlinie gilt gemäß Art.
2 Abs.
2 Buchst.
f der Richtlinie nicht für zins-
und gebührenfreie Kreditverträge. Von der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie eröffneten Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie auch
auf Kreditverträge bzw. verbundene Kredite, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie bzw. unter deren Begriffsbestimmung für ver-bundene Kreditverträge fallen, anzuwenden, hat der [X.] Gesetzgeber, wie dargelegt, in §§
358, 359 [X.] für unentgeltliche Darlehensverträge keinen Gebrauch gemacht.
d) Durch Art.
1 Nr.
5 und 6 des am 4.
August 2011 in [X.] getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27.
Juli 2011 ([X.]l.
I S.
1600) sind in §
358 Abs.
1 und 3 Satz
1 und 2, Abs.
4 Satz
2 [X.] und §
359a Abs.
3 [X.] die Wörter "[X.]" bzw. "[X.]" jeweils durch die Wörter "Darlehensvertrag", "Darle-hensvertrag gemäß Abs.
1 oder 2" bzw. "Darlehensverträge" ersetzt worden. Damit sollte dem geänderten Begriff des [X.]s Rech-nung getragen werden, dem früher generell entgeltliche Darlehensverträge zwi-schen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Dar-14
15
-
7
-
lehensnehmer unterfielen (§
491 Abs.
1 [X.]), während seit dem 11.
Juni 2010 bestimmte Vertragsarten (§
491 Abs.
2 [X.]) ausgenommen sind (Begr. des RegEntwurfs
vom 17.
März 2011, BT-Drucks. 17/5097, S.
17
f.). Angesichts dieses Regelungszwecks erscheint fraglich, ob aufgrund dieser Gesetzesände-rung der Einwendungsdurchgriff auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen eröffnet ist. Dies bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil der [X.] vom 1.
März/21.
Juni 2011 nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 4.
August 2011 geltenden geänderten [X.] fällt.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des [X.], der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei kein [X.], d.h. kein entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. §
491 Abs.
1 [X.].
a) Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht (Senatsurteil vom 16.
Oktober 2007
XI
ZR 132/06, [X.]Z 174, 39 Rn.
17) zu verstehen (MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
491 Rn.
37). Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitab-hängige Kosten ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2012, §
491 Rn.
48). Auch ein Disagio oder [X.] stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnut-zung dar (Senatsurteil vom 29.
Mai 1990
XI
ZR 231/89, [X.]Z 111, 287, 288
f.). Die Höhe des Entgelts ist unerheblich ([X.], [X.], 776). Nur unerhebliche Kleinstbeträge begründen keine Entgeltlichkeit ([X.], NJW-RR 2000, 1442, 1443). Entsprechend Art.
2 Abs.
2 Buchst.
f der Richtlinie 2008/48/[X.] werden mit dem
Erfordernis der Entgeltlichkeit nur zinslose und gebührenfreie Darlehen aus dem [X.] ausgenommen (Begr. des RegEntwurfs
eines Gesetzes
zur Umsetzung der Verbraucherkre-ditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur 16
17
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8
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Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-
und Rückgaberecht vom 21.
Januar 2009, BT-Drucks. 16/11643, S.
75
f.).
b)
Gemessen hieran ist der Darlehensvertrag vom 1.
März/21.
Juni 2011 kein entgeltlicher Darlehensvertrag. In dem Vertrag sind keine Zinsen oder Ge-bühren vereinbart worden. Dass die Beklagte an den Unternehmer nicht den vollen Nettodarlehensbetrag von 6.389,15

hat, rechtfertigt die Annahme einer Entgeltlichkeit nicht. Der von der Beklagten einbehaltene Differenzbetrag stellt kein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. [X.] hat die Beklagte den Darlehensvertrag in Höhe dieses Betrages nicht er-füllt. Der vertragliche Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Auszahlung des vollen Darlehensnettobetrages in Höhe von 6.389,15

r-einbarung zwischen der Beklagten und dem Unternehmer, die der Auszahlung des verminderten Betrages von 5.973,86

Gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] schuldet
der Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nur die Rückzahlung des tatsächlich zur Verfügung gestellten Darlehens in Höhe von 5.973,86

.

c) Die Ausführungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Revision meint, weder §
491 [X.] noch Art.
2 Abs.
2 Buchst.
f i.V.m. Art.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2008/48/[X.] setze eine unmittelbare Entgeltzahlung
durch den Verbraucher selbst voraus. Entscheidend sei, dass irgendeine Ge-genleistung erfolge, die sich zum finanziellen Nachteil des Verbrauchers aus-wirken könne. Eine solche Belastung beinhalte die vorliegende [X.] in verschleierter Form. Die vom Unternehmer verlangte Vergütung für die [X.] dürfte in der vorliegenden Konstellation höher ausfallen als ohne zusätzlich vereinbarte Finanzierung. In diesem Zusammenhang sei, um den Verbraucherschutz nicht auszuhöhlen, eine generalisierende
Betrach-tung geboten und die Möglichkeit einer Umlegung der Vergütung für die Kredit-18
19
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gewährung im Wege einer Kaufpreiserhöhung als ausreichend anzusehen. Da der Verbraucher die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers nicht kenne, könnten von ihm nicht die Darlegung und der Beweis verlangt werden, dass die vereinbarte Gegenleistung wegen der Finanzierung höher ausgefallen sei. Um eine Umgehung der §§
358, 359
[X.], §
491 [X.] zu verhindern, sei von einer vom Darlehensgeber bzw. vom Unternehmer zu widerlegenden Vermu-tung auszugehen, dass bei verbundenen Verträgen trotz angeblicher [X.] ein entgeltlicher Darlehensvertrag vorliege.
Mit dieser Argumentation kann die Revision nicht durchdringen. Die [X.] erlangt bei der vorliegenden [X.] weder vom Kläger noch vom Unternehmer noch von dritter Seite eine irgendwie geartete Gegenleistung, die sich zum finanziellen Nachteil des [X.] auswirken könnte. Als eine sol-che Gegenleistung kommt insbesondere nicht die Differenz zwischen dem [X.] in Höhe von 6.389,15

Unternehmer ausgezahlten Betrag von 5.973,86

gegen den Kläger, wie bereits dargelegt und vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] nur einen Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens, d.h. auf Rückzahlung von 5.973,86

darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der sich irgendwie zum Nachteil

20
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-

des [X.] auswirken könnte. Sofern der Unternehmer den Kläger auf Zahlung des vollen Preises von 6.389,15

keine der Beklagten zufließende Gegenleistung.

Joeres
Ellenberger
Matthias

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2012 -
23 O 2386/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.03.2013 -
17 U 4579/12 -

Meta

XI ZR 168/13

30.09.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13 (REWIS RS 2014, 2555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2555

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 168/13

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