Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. 6 StR 280/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11197

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230920B6STR280.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 280/20
vom
23. September 2020
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-

Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 23. September 2020 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
April 2020 aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des
Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge im überwiegenden Maße Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s hörte der Beschuldigte in im Nebenzimmer befindlichen Nebenklägerin auch gegen deren Willen sexuell zu befriedigen. Dieser Stimme folgend betrat er [X.] der schlafenden 1
2
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3
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Nebenklägerin. Dort setzte er

mittlerweile nackt

seine Körperkraft ein, um sich auf die erwachte Nebenklägerin zu legen. Diese
wehrte sich, schrie laut und drückte den Beschuldigten weg.
Das sachverständig beratene [X.] hat angenommen, dem [X.] habe bei dieser Tat die Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit gefehlt, denn er habe zur Tatzeit an einer Episode seiner [X.] e Stimme rnommen, sei plausibel, weil auch weitere Symptome einer Schizophrenie bereits vor der [X.] vorhanden gewesen seien.
2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die [X.] Ausführungen der [X.] zum Vorhandensein von handlungslei-tenden Wahnsymptomen begegnen auch eingedenk des insoweit einge-schränkten revisionsgerichtlichen [X.] durchgreifenden [X.].
Die Angaben des in der Hauptverhandlung schweigenden Beschuldigten gegenüber dem explorierenden Sachverständigen hätten eingehender Betrach-tung bedurft. Bei der ersten Exploration hatte dieser gegenüber dem Sachver-gab er dann an, der [X.] habe ihm die Tat befohlen.
Eine Würdigung des Wechsels des [X.] in diesem nach Auffassung des [X.]s zentralen Punkt lässt das angefochtene Urteil vermissen.

Die Beweiswürdigung ist ferner
deshalb lückenhaft, weil das [X.] sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass sowohl die [X.] als auch das Vor-
und [X.] eine normalpsychologische Erklärung finden können (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2019

5 [X.] Rn. 18).

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4
-

Die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren [X.] können bestehen bleiben.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist das [X.] auf Folgendes hin: Der bislang allein aufgrund der Angaben des Beschuldigten festgestellte Krankheitsverlauf wird näher zu belegen sein.
Das neue Tatgericht wird sich auch mit Blick auf §
67b Abs.
1 StGB nä-
[X.], Beschluss vom 16. Juni 2020

6 [X.], NStZ-RR
2020, 275).
Sander
König
Feilcke

von Schmettau

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 27.04.2020 -
839 Js 83602/19 21 KLs 6/20
5
6
7

Meta

6 StR 280/20

23.09.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2020, Az. 6 StR 280/20 (REWIS RS 2020, 11197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11197

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