Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 331/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1644

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 331/12
vom
7. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.
November 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2012
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 57 Fällen, davon in 44 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.], des sexuellen Missbrauchs von [X.], davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von [X.] sowie der gefährli-chen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,
b)
im Strafausspruch zu [X.] 16 der [X.]; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt.
2. Die weitergehende
Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des [X.] sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in 57 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von [X.], wegen sexuellen Missbrauchs von [X.], davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verur-teilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"I.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hat ergeben, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] zum Nach-teil des Kindes M.

S.

im [X.] der Urteilsgründe ent-fällt, da in diesem Fall Verfolgungsverjährung (§
78 Abs.
3 Nr. 4 StGB) eingetreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten ist hier von einer Tatzeit 1. April 1999 auszugehen mit der Folge, dass die Tat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle [X.] vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007; 1. April 2004) be-reits verjährt war (siehe [X.]).
Im Übrigen tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch.
II.
Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im [X.] der Urteilsgründe aus, denn das [X.] hat die tat-einheitliche Verwirklichung des § 174 StGB ausdrücklich straf-schärfend gewertet. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das [X.] (siehe dazu BGH
NStZ-RR 2002, 97; NStZ-RR 2010,
194; BGHR StPO § 354 Abs.
1a Anwendungsbereich 2, [X.] 55. Auflage §
354 Rn 27). Der [X.] kann vielmehr ausnahmsweise in ent-1
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sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschei-den. Mit Blick auf die in den Fällen 4 bis 15 der Urteilsgründe [X.] [X.] von drei Jahren und neun Mona-ten ([X.]) kann ausgeschlossen werden, dass die [X.] im [X.] der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von [X.] (§
174 StGB) statt auf die verhängte Freiheitsstrafe von vier [X.] auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher die Einzelstrafe festzu-setzen. Angesichts der Summe der Einzelstrafen ist auch [X.], dass das [X.] bei Festsetzung einer Einzelstra-fe von drei Jahren und neun Monaten im [X.] auf eine niedri-gere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Strafausspruch im Übrigen ist ohne Rechtsfehler. Die [X.] und die [X.] sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die verhängten Einzelstrafen und die gebil-dete Gesamtfreiheitsstrafe halten sich im Rahmen des tatrichterli-chen Beurteilungsspielraums."
Dem schließt sich der [X.] an.

Becker

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

3

Meta

2 StR 331/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 331/12 (REWIS RS 2012, 1644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1644

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