Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2013, Az. 5 AZR 79/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 6795

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2011 - 17 [X.] 1067/11 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nach einer Entgeltkürzung über Vergütungsdifferenzen für das Jahr 2010.

2

Der 1959 geborene Kläger ist seit 1994 bei der beklagten [X.] als Lehrer für das Fach [X.] an der [X.] Schule in [X.] beschäftigt.

3

Am 1. September 2001 schloss der Kläger mit der [X.]eklagten einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, der übersetzt auszugsweise lautet:

        

„Wir schreiten heute den 01.09.2001 zur Änderung des Arbeitsvertrages zwischen dem [X.] Generalkonsulat der [X.] Dü und [X.], Studienrat der [X.], geboren 1959 in L [X.]land, wohnhaft in [X.] [X.]land, wie folgt:

        

1. Herr Z wird seine Tätigkeit im Schuljahr 2001-02 an der [X.] Grundschule der [X.] [X.] fortsetzen, mit 25 Stunden wöchentlich.

        

Die Anzahl der Arbeitsstunden wird zu [X.]eginn des Schuljahres festgelegt, gemäß der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die mit Artikel 10 des geänderten Arbeitsvertrages vom 01.01.92 eingegangen wurde.

        

2. Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem [X.] [X.]undestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des [X.] öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992.

        

Gemäß den obigen Ausführungen und den Änderungen seines [X.] und seines Alters, gestaltet sich sein Gehalt wie folgt:

        

…“    

4

In einer weiteren Änderung des Arbeitsvertrags heißt es übersetzt ua.:

        

„Wir schreiten heute den 02.01.2008 zur Änderung des Arbeitsvertrages zwischen dem [X.] Generalkonsulat der [X.] Dü und [X.], Studienrat der [X.], geboren 1959 in L [X.]land, wohnhaft in [X.] [X.]land, wie folgt:

        

1. Herr Z wird seine Tätigkeit im Schuljahr 2007-08 an der [X.] Grundschule der [X.] [X.] fortsetzen, mit 25 Stunden wöchentlich.

        

Die Anzahl der Arbeitsstunden wird zu [X.]eginn des Schuljahres festgelegt, gemäß der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die mit Artikel 10 des geänderten Arbeitsvertrages vom 01.01.92 eingegangen wurde.

        

2. Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem [X.] [X.]undestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des [X.] öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992.

        

Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der [X.]eiträge des [X.] Versicherungsträgers und der Anpassung des [X.]AT am [X.], gestaltet sich sein Gehalt wie folgt:

        

…“    

5

Der Kläger erhielt ab dem 1. März 2010 ein [X.]ruttomonatsgehalt von 3.635,45 Euro.

6

Ab Juni 2010 kürzte die [X.]eklagte das Monatsgehalt des Klägers um 355,91 Euro brutto und zahlte ihm nur noch 3.279,54 Euro brutto. Anders als in den Vorjahren erhielt der Kläger im Jahr 2010 keine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % eines [X.]ruttomonatsentgelts. Außerdem zahlte die [X.]eklagte von dem sich aus dem gekürzten [X.]ruttogehalt ergebenden Auszahlungsbetrag (2.452,28 Euro) in den Monaten Juli und September bis Dezember 2010 nur 2.366,66 Euro sowie in den Monaten Juni und August 2010 nur 2.294,49 Euro an den Kläger.

7

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 hat die [X.]eklagte eine Änderungskündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen und dem Kläger den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit einer Kürzung der monatlichen [X.]ruttobezüge um 310,63 Euro und Einstellung der Jahressonderzahlung angeboten. Außerdem sollen künftig Entgelterhöhungen „nicht automatisch gemäß dem [X.] Tarifvertrag ([X.]) geleistet werden, sondern nach [X.]eschluss Ihres Arbeitgebers, dh. gemäß der Einkommenspolitik des [X.] Staates“. Über die Wirksamkeit der Änderungskündigung führen die Parteien einen Kündigungsschutzprozess, der noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

8

Nachdem sich der Kläger mit Schreiben der [X.] vom 12. Juli 2010 erfolglos gegen eine Gehaltskürzung gewandt hatte, hat er mit der am 28. Januar 2011 eingereichten und der [X.]eklagten am 3. Februar 2011 zugestellten Klage für den Zeitraum Juni bis Dezember 2010 eine monatliche Vergütungsdifferenz von 355,91 Euro brutto, eine Jahressonderzahlung in Höhe von 80 % der durchschnittlichen Monatsvergütung sowie die Auskehrung der restlichen [X.] verlangt. Der Kläger hat geltend gemacht, die [X.]eklagte sei zu einer einseitigen Gehaltskürzung nicht berechtigt.

9

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilten, an den Kläger 5.363,50 Euro brutto und 743,68 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie unterliege nicht der [X.] Gerichtsbarkeit. [X.] Gesetze zur Abwendung der Staatsinsolvenz hätten die Gehälter aller [X.]eschäftigten der [X.]eklagten gekürzt. Außerdem handele es sich bei der Jahressonderzahlung um eine freiwillige Leistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht bestehe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

I. Mit der [X.]egründung des [X.]s kann die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden. Die beklagte [X.] genießt in [X.]ezug auf das Arbeitsverhältnis des [X.] keine [X.]immunität.

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem als [X.]undesrecht geltenden Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG) sind [X.] der Gerichtsbarkeit anderer [X.] insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von [X.] und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, wenn ein [X.] Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen würde (vgl. [X.] 6. Dezember 2006 - 2 [X.]/03 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 117, 141; [X.] 14. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 14 mwN).

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach der Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist. Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen. Stets hoheitlich ist lediglich das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Dazu gehören die [X.]etätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege ([X.] 14. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 15 f. mwN).

b) Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ([X.] 14. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN; 15. Februar 2005 - 9 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe mwN, [X.]E 113, 327 -).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die beklagte [X.] im Streitfall nicht wegen ihrer [X.]immunität von der [X.] Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt als Lehrer an der [X.] Schule in [X.] keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

a) Es kann dahinstehen, ob [X.] Recht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule in [X.] als hoheitliche Tätigkeit einstuft. Nach dem für die [X.]eurteilung der Tätigkeit der Klägerin auf [X.] Hoheitsgebiet allein maßgeblichen [X.] Recht nehmen Lehrer nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, deren Ausübung nach Art. 33 Abs. 4 GG regelmäßig [X.]eamten vorbehalten ist ([X.] 19. September 2007 - 2 [X.]vF 3/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 119, 247; [X.] 14. Februar 2013 - 3 [X.] - Rn. 20). [X.] sind auch an öffentlichen Schulen zahlreiche Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis tätig.

b) Die Lehrtätigkeit des [X.] wird nicht deshalb zu einer hoheitlichen Aufgabe, weil die beklagte [X.] Schulträger ist. Die [X.] Schule in [X.] ist nach den Feststellungen des [X.]s eine vom [X.] anerkannte Ergänzungsschule. Als solche unterliegt sie einer in Art. 7 Abs. 1 GG angelegten detaillierten Aufsicht durch den [X.] Staat. Eine anerkannte ausländische Ergänzungsschule iSv. § 118 Abs. 3 Schulgesetz für das [X.] vom 15. Februar 2005 (fortan: [X.]) erlangt diesen Status erst durch Verleihung des [X.]. Träger, Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer von Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr dafür bieten, dass Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, § 116 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der obersten Schulaufsichtsbehörde ist jederzeit Einblick in den [X.]etrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, § 116 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Zudem kann die oberste Schulaufsichtsbehörde Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule unter bestimmten Voraussetzungen untersagen, § 117 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Diese Vorgaben des [X.] nationalen Rechts schließen es aus, das [X.]etreiben der [X.] Schule in [X.] und die Tätigkeit der dort unterrichtenden angestellten Lehrkräfte dem hoheitlichen Handeln der [X.]eklagten zuzuordnen.

II. Andere Zulässigkeitshindernisse bestehen - auch nach dem Vorbringen der [X.]eklagten - nicht. Insbesondere sind die [X.] Gerichte international zuständig nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 a) Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]). Gewöhnlicher Arbeitsort des [X.] ist [X.]. Der für die Anwendung der [X.] erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu [X.] 17. November 2011 - C-327/10 - [[X.]] Rn. 29; [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die [X.]eklagte ein ausländischer Staat ohne „Sitz“ im Inland ist.

III. Ob die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für das erneute [X.]erufungsverfahren beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass auf das Arbeitsverhältnis [X.] Recht Anwendung findet. Das folgt allerdings entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht aus Art. 8 VO ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]). Nach ihrem Art. 28 wird die Verordnung erst auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind. Im Streitfall ist das anwendbare Recht deshalb noch nach den Art. 27 ff. [X.][X.]G[X.] zu ermitteln.

Nach Art. 27 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich erfolgt, muss sie sich mit hinreichender Sicherheit aus den [X.]estimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Das ist vorliegend der Fall. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis [X.] Tarifverträgen unterstellt und einen Gerichtsstand in [X.] vereinbart (vgl. [X.] 12. Dezember 2001 - 5 [X.] [X.] I 1 der Gründe, [X.]E 100, 130; 1. Juli 2010 - 2 [X.]/09 - Rn. 28). Die konkludent getroffene Rechtswahl entspricht auch den Anforderungen des Art. 30 [X.][X.]G[X.]. Danach unterliegt ein Arbeitsverhältnis dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich seine Arbeiten verrichtet (Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]G[X.]). Arbeitsort des [X.] ist ausschließlich die [X.] Schule in [X.].

2. Das [X.] wird deshalb zunächst zu prüfen haben, ob nach dem anzuwendenden [X.] materiellen Arbeitsrecht und den noch im Einzelnen festzustellenden, im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme geltenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die [X.]eklagte das Gehalt des [X.] einseitig kürzen, insbesondere die Jahressonderzahlung widerrufen durfte.

3. Darüber hinaus wird das [X.] - ggf. nach vertiefendem Sachvortrag der Parteien und unter Zuhilfenahme eines völker- und staatsrechtlichen Rechtsgutachtens - der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht vorgelegten [X.] Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die [X.] angesichts der drohenden Staatsinsolvenz und den Auflagen der [X.] völkerrechtlich berechtigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]iebl    

        

        

        

    R. Rehwald    

        

    Ernst [X.]ürger    

                 

Meta

5 AZR 79/12

10.04.2013

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 4. Mai 2011, Az: 6 Ca 257/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2013, Az. 5 AZR 79/12 (REWIS RS 2013, 6795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6795


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 747/16 (F)

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 747/16 (F), 26.04.2017.


Az. 5 AZR 79/12

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 79/12, 10.04.2013.


Az. 6 Ca 257/11

Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 257/11, 04.05.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

VII ZB 23/13

VII ZB 23/13

VII ZB 24/13

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