Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 3 StR 490/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5510

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[X.] vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das [X.] beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das [X.] habe die §§ 217, 218, 338 Nr. 8 StPO verletzt, weil es einen Aussetzungsantrag, der auf die unterlassene Ladung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt [X.] war, zu Unrecht abgelehnt habe. 2 Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift u. a. Fol-gendes ausgeführt: 3 - 3 - "Das [X.] hatte den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechts-anwalt [X.], mit Schreiben vom 23. Februar 2006 zur Hauptverhand-lung am 3. Mai 2006 geladen. Mit Schreiben vom 19. April 2006 zeigte [X.], der mit Rechtsanwalt [X.] eine Bürogemein-schaft betreibt, an, dass er vom Angeklagten als Wahlverteidiger beauftragt sei, und beantragte ihn als zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens seien insbesondere damit belegt, dass zu den vom [X.] anberaumten drei [X.] aller Voraussicht nach wei-tere Termine hinzukommen würden. Akteneinsicht benötige er nicht, da die [X.] im Büro bereits vorgelegen habe. Der Antrag auf Beiordnung als zweiter Pflichtverteidiger wurde vom [X.] abgelehnt, eine Ladung von [X.]zu den im Februar 2006 bestimmten Terminen erfolgte nicht. Weder diese Termine noch die beiden weiteren Fortsetzungstermine am 30. Mai 2006 und 13. Juni 2006, zu denen er jeweils neben dem Pflichtverteidiger geladen worden war, nahm der Wahlverteidiger wahr. Einen vom [X.] und dem Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag gestellten [X.] wegen unterlassener Ladung von Rechtsanwalt [X.]wies das Gericht durch Beschluss vom selben Tag zurück. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin – nicht: 4 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind im Falle mehrerer Verteidiger diese grundsätzlich alle zu laden, sofern es sich nicht um Rechtsanwälte einer Sozietät handelt (BGHSt 36, 259, 260; NStZ 1995, 298; [X.], 663f.; [X.] in [X.] StPO § 218 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Revision weist zwar darauf hin, dass die Rechtsanwälte [X.]

und [X.] keine Sozii sind, sondern eine Bürogemeinschaft betreiben. Insoweit kann [X.] nichts anderes gelten als bei einer Sozietät. Gemäß § 59a Abs. 4 [X.] finden für Bürogemeinschaften die Vorschriften für Sozietäten im Wesentlichen 5 - 4 - entsprechende Anwendung. Kein Unterschied besteht vor allem in dem für die Zurechnung der Ladung bei Sozietäten entscheidenden Punkt der gemeinsa-men Büroorganisation, bei der Räume, Personal und sonstige Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden (vgl. [X.], 2692 f.) und alle Mitglieder der Bürogemeinschaft Zugang zu allen Mandantendaten haben (vgl. [X.]. 7. November 2003 - 2 ZU 10/03 Abs. 12 - juris). Im [X.] Fall bestätigt sich dies schon dadurch, dass Rechtsanwalt [X.]

mit dem Schreiben vom 24. April auf eine Übersendung der Akten zur Einsicht verzichtete, da diese 'im Büro' bereits vorlagen. Unerheblich ist dem-gegenüber der Hinweis der Revision darauf, dass es sich jeweils um Einzel-mandatsverhältnisse handelte. Auch eine Sozietät wird nicht als solche als [X.] mandatiert, sondern Verteidiger sind jeweils einzelne Rechtsanwälte, die sich nach Bevollmächtigung als Verteidiger bestellten (vgl. [X.] 43, 79, 91, 94; [X.] in L/R 25. Aufl. § 218 Rdnr. 10; [X.] 49. Aufl. vor § 137 Rdnr. 6, § 146 Rdnr. 8 m.w.N.). Die interne Zurechnung von Kosten und Erträgen der anwaltlichen Tätigkeit schließlich, die Sozietäten und [X.] voneinander unterscheidet, ist für die Frage der Zurechnung einer Ladung ohne jegliche Bedeutung." - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er, dass die Rechtsanwälte [X.] und [X.]

nicht nur unter derselben Kanz-leianschrift mit einer identischen Telefonnummer tätig sind (vgl. BGHR StPO § 218 Ladung 3), sondern die Faxe des Wahlverteidigers Rechtsanwalt [X.]

als Absender "RA C. &[X.] " ausweisen. 6 [X.] Winkler

Pfister

von Lienen [X.]

Meta

3 StR 490/06

30.01.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 3 StR 490/06 (REWIS RS 2007, 5510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5510

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