Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 99/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9735

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 99/11

Verkündet am:

26. Januar 2012

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1
Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später der Versicherungsfall eintritt.
[X.], Urteil vom 26. Januar 2012 -
IX ZR 99/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden
das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 27.
Juni 2011 und das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 20.
Mai 2010
aufgehoben.

Die [X.] werden verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die Forderungen gegen die A.

AG aus dem Le-bensversicherungsvertrag Nr.

wegen eines [X.] von 170.000

Dr.
B.

vom 11.
Oktober 1993 -
Urkundenrolle Nr.

-
zu dulden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den [X.] auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hat gegen

S.

(fortan: Schuldner) Forderungen aus einem Darlehens-
und einem Girovertrag. In einer notariellen Grundschuldbe-stellungsurkunde vom 11.
Oktober 1993 unterwarf sich der Schuldner wegen der in Höhe des [X.] von 1.800.000
DM übernommenen per-1
-
3
-
sönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde im Jahr 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab.
Dabei verschwieg
er eine zum 1.
Januar 2008 ablaufende Lebensversicherung.
Den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag hatte der Schuldner bereits im Jahr 1982 geschlossen. Das im [X.] zugunsten der [X.] -
seiner Kinder
-
verfügte unwiderrufliche Bezugsrecht hatte der Schuldner im Jahr 2004 mit [X.] der [X.] in ein widerrufliches Bezugsrecht umgewandelt. Durch Urteil des [X.] vom 14.
April 2010 wurde der [X.] verurteilt, die Ablaufleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von jeweils 77.309,05

der Versicherer die Ablaufleistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin überwiesen.

Die Klägerin hat die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zu-gunsten der [X.] angefochten. Ihre im Oktober 2009 erhobene Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe eines [X.] von 170.000

den Versicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen
der Vorinstanzen
und zur antragsgemäßen Verurteilung der [X.].

2
3
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Umwandlung des [X.] unterliege nicht der Gläubigeranfechtung. Zwar stelle die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die [X.] im Sinne von §
4 Abs.
1 [X.] dar. Da
aber nur ein zuvor bereits bestehendes unwiderrufliches Bezugsrecht in ein widerrufliches Bezugsrecht für den schon bisher Begünstigten umgewandelt worden sei, fehle es an der nach §
1 [X.] erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Auf den mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehenden Anspruch des Begünstigten sei insoweit nicht abzustellen. Damit scheide auch eine Anfecht-barkeit der Umwandlung des Bezugsrechts nach §
3 Abs.
1 oder §
3 Abs.
2 [X.] aus. Die Einräumung des unwiderruflichen [X.] sei ebenfalls nicht anfechtbar. Sie habe zwar die Gläubiger benachteiligt. Eine [X.] nach §
4 Abs.
1 [X.] scheitere aber an der Versäumung der An-fechtungsfrist von vier Jahren. Entsprechendes gelte für eine [X.]keit nach §
3 Abs.
1 [X.], weil die Klägerin die Anfechtung der Einräumung des [X.] erst im Mai 2010 und damit nach Ablauf der Zehn-jahresfrist gerichtlich geltend gemacht habe. Im Übrigen seien die subjektiven Voraussetzungen einer [X.]keit nach §
3 Abs.
1 [X.] nicht dargelegt. Da das Bezugsrecht unentgeltlich eingeräumt worden sei, scheide auch eine An-fechtung nach §
3 Abs.
2 [X.] aus, die zudem verfristet sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. Die [X.]keit der Zuwendung des An-4
5
-
5
-
spruchs aus der Lebensversicherung an die [X.] nach §
4 Abs.
1 [X.] scheitert nicht an einer fehlenden Benachteiligung der Gläubiger.

1. [X.] nach §
4 Abs.
1 [X.] setzt wie jeder andere Anfechtungstatbestand des Anfechtungsgesetzes voraus, dass die Gläubiger des Schuldners durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden (§
1 Abs.
1 [X.]). Bei der Bezeichnung eines Bezugsbe-rechtigten aus einer Lebensversicherung ist insofern zwischen der unwiderrufli-chen und der widerruflichen Bezeichnung zu unterscheiden.

a) Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2003 -
IV
ZR 59/02, NJW 2003, 2679; §
159 Abs.
3 [X.]). Der Anspruch scheidet aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus und steht dem Zugriff seiner Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Diese gläubigerbenachteili-gende Wirkung der Einräumung des Bezugsrechts unterliegt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, der Anfechtung. Entfällt die Bezugsberechtigung, sei es rückwirkend durch Zurückweisung des erworbenen Rechts nach §
333 BGB oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine Aufhebung des Bezugsrechts mit Zustimmung des Berechtigten, so entfällt auch die Gläubigerbenachteiligung und damit die [X.]keit.

b) Bei einer widerruflichen Bezeichnung des Bezugsberechtigten erlangt der Bezeichnete zunächst weder einen Rechtsanspruch noch eine sonstige ge-sicherte Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls er-wirbt der als [X.] Bezeichnete den Anspruch aus dem Versiche-rungsvertrag (§
159 Abs.
2 [X.], §
166 Abs.
2 [X.]), erst jetzt tritt also 6
7
8
-
6
-
die gläubigerbenachteiligende Wirkung seiner Bezeichnung ein. Auf diesen Zeitpunkt ist deshalb auch für die Beurteilung der [X.]keit abzustellen (§
8 Abs.
1 [X.]; [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 356
f zu §
140 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27.
April 2010
-
IX
ZR 245/09, [X.], 1964 Rn.
3).

c) Wird, wie im Streitfall, eine unwiderrufliche Bezeichnung des Bezugs-berechtigten mit dessen Zustimmung in eine widerrufliche Bezeichnung geän-dert, liegt darin die Aufhebung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung und die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts. Die nach §
4 Abs.
1 [X.] anfechtbare Leistung des Schuldners folgt aus der
Einräumung des widerrufli-chen Bezugsrechts.
Sie liegt in der Zuwendung der Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag, die sich
mit dem
Eintritt des Versicherungsfalls
-
hier mit dem [X.] vereinbarten Ablaufdatums
-
vollzieht. Diese
auf die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zurückzuführende Zuwendung benachteiligt die Gläubiger
des Schuldners. Ein
Anfechtungsrecht kann deshalb nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung.

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Umwandlung des [X.] habe
nicht dazu
geführt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Ver-mögen des Schuldners ausgeschieden sei, sondern dazu, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand hinzugewonnen habe, lässt außer [X.], dass die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag den Gläubigern des [X.] nach der Umwandlung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherungs-falls als Haftungsmasse zur Verfügung standen. Diese wurde dann, worauf es nach §
8 Abs.
1 [X.] allein ankommt, mit Fälligkeit der Ablaufleistung erneut verkürzt.
9
10
-
7
-

a) Gegenstand der
Insolvenz-
oder Gläubigeranfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung. Im Streitfall ist dies die Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
an die [X.]
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wie sich die [X.] zu einem früheren Zeitpunkt einmal dargestellt hat, ist rechtlich unerheblich.

aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfech-tungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbe-nachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minde-rung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt ([X.], Urteil vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
18 mwN; vom 9.
Juli 2009 -
IX
ZR 86/08, [X.], 1750 Rn.
27
f). [X.] können sogar einzelne, abtrennbare Wirkun-gen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechts-handlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar [X.], gibt es nicht ([X.], Urteil vom 5.
April 2001 -
IX
ZR 216/98, [X.]Z 147, 233, 236; vom 9.
Juli 2009, aaO Rn.
32).

bb) Das Urteil des Senats vom 23.
Oktober 2008 (IX
ZR 202/07, [X.], 2267), das die Anwendung dieser Grundsätze im Bereich der Gläubiger-anfechtung einschränkte
(aaO Rn.
21
ff), betraf einen Sonderfall, in dem die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger zu keinem Zeitpunkt verschlechtert worden 11
12
13
-
8
-
waren. Für den
Streitfall lässt sich daraus nichts herleiten. Hier kommt es [X.] an, ob die gläubigerbenachteiligende Wirkung einer Zuwendung auch dann
ausgeschlossen ist, wenn
der zugewendete Gegenstand, der bereits aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden
war,
zunächst in das Schuldnerver-mögen zurückgeführt wurde.
Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, dass mehrere Rechtshandlungen des Schuldners [X.] selbständig zu betrachten sind.

b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass die [X.] seit dem [X.] als Bezugsberechtigte bezeichnet waren. Durch die Umwandlung des [X.] sollte lediglich das zunächst aus-geschlossene Widerrufsrecht wieder eingeräumt werden. Es sollte mithin die Rechtslage hergestellt werden, die auch dann bestanden hätte, wenn sich der Schuldner von vorneherein das Widerrufsrecht vorbehalten hätte. In diesem Fall wäre ohne Zweifel mit Eintritt des Versicherungsfalls ein Anfechtungsrecht nach §
4 Abs.
1 [X.] entstanden. Der Umstand, dass ein Widerrufsrecht zeitweilig ausgeschlossen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO).

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangs-vollstreckung in die Forderungen der [X.] gegen den Versicherer ist nach §
11 Abs.
1, §
4 Abs.
1 [X.] begründet. Neben der bereits erörterten objektiven 14
15
16
-
9
-
Gläubigerbenachteiligung liegen alle weiteren
Voraussetzungen einer Schen-kungsanfechtung
vor.

1. Die Klägerin ist [X.] nach §
2 [X.]. Sie ist im Be-sitz eines vollstreckbaren Titels über die vom Schuldner in der notariellen Ur-kunde vom 11.
Oktober 1993 übernommene und dort als fällig vereinbarte per-sönliche Haftung in Höhe des [X.]. Der Vollstreckungsversuch der Klägerin in das Vermögen des Schuldners hatte keinen Erfolg. Der Einwand der [X.], die Klägerin habe vom Versicherer bereits die Ablaufleistung erhalten, ist zwar nach §§
767, 795, 797 Abs.
4 ZPO zulässig. Er ist aber nicht geeignet, den zu vollstreckenden Anspruch aus der in der notariellen Urkunde übernommenen persönlichen Haftung zu Fall zu bringen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn
die Zahlung des Versicherers den durch das Schuldanerkenntnis gesicherten Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf [X.] zum Erlöschen gebracht oder ihn wenigstens unter den gelten gemach-hätte
([X.], Urteil vom 18.
Dezember 1986 -
IX
ZR 11/86, [X.]Z 99, 274, 281). Eine solche Wirkung haben die [X.] schon der Höhe nach nicht vorgetragen. Im Übrigen sind sie der Be-hauptung der Klägerin, die Zahlung sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt, nicht entgegengetreten. Bei einem solchen Vorbehalt bewirkte die [X.] keine Erfüllung.

2. Die Zuwendung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die [X.] im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter nach §§
328
ff BGB war eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von §
4 Abs.
1 [X.], weil die [X.]
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Ge-genleistung für die Zuwendung des Bezugsrechts an den Schuldner zu erbrin-gen
hatten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist 17
18
-
10
-
grundsätzlich derjenige der Vollendung des [X.], im Streitfall somit der Eintritt des Versicherungsfalls am 1.
Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt [X.] die [X.] keine ausgleichende Leistung zu erbringen. Anders müsste die Beurteilung nur dann ausfallen, wenn der Schuldner mit der Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die [X.] eine zu einem früheren Zeitpunkt begründete entgeltliche Verpflichtung erfüllt hätte
(vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
134 Rn.
7, 19
f, 26). Ein solches Kausalgeschäft hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
Es führt zwar aus, im Falle der Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in ein widerrufliches Bezugs-recht für denselben Begünstigten in einer einheitlichen Urkunde sei regelmäßig anzunehmen, dass die Zustimmung des Begünstigten nur deswegen erteilt werde, weil ihm das widerrufliche Bezugsrecht eingeräumt werde. Damit will das Berufungsgericht
aber lediglich begründen, weshalb die Aufhebung des unwiderruflichen Bezugsrechts und die Einräumung des widerruflichen [X.] für die Frage der Gläubigerbenachteiligung als Einheit anzusehen seien. Eine rechtliche und nicht nur tatsächliche Verknüpfung zwischen der Zustim-mung der [X.] und der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts ergibt sich daraus
entgegen der Ansicht der Revision nicht.

3. Die nach §
4 Abs.
1 [X.] einzuhaltende Frist von vier Jahren wurde gewahrt, denn der Rechtserwerb der [X.] vollzog sich mit Erreichen des Ablaufdatums
der Versicherung am 1.
Januar 2008 (§
8 Abs.
1 [X.]), und die Anfechtung wurde im Oktober 2009 gerichtlich geltend gemacht (§
7 Abs.
1 [X.]).

4. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass die [X.] die ihnen zuge-wendete Forderung gegen den Versicherer der Klägerin zu deren Befriedigung zur Verfügung stellen müssen (§
11 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Dies geschieht durch 19
20
-
11
-
die Duldung der Zwangsvollstreckung ([X.], [X.], 10.
Aufl., §
11 Rn.
18 und §
13 Rn.
19). Die Bereicherung
der [X.] ist nicht entfallen
(vgl. dazu §
11 Abs.
2 [X.]), weil der Versicherer
nach dem Urteil des [X.] vom 14.
April 2010 durch die Auszahlung der [X.] an die Klägerin nicht von seiner Verpflichtung gegenüber
den [X.] frei geworden ist.

Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2010 -
7 O 476/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
7 [X.] -

Meta

IX ZR 99/11

26.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 99/11 (REWIS RS 2012, 9735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9735

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 99/11 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Gläubigerbenachteiligung beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Umwandlung einer unwiderruflichen in eine …


IX ZR 248/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 248/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer Risikolebensversicherung


IX ZR 15/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung des Ehegatten im …


IX ZR 41/14 (Bundesgerichtshof)

Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH: Widerruf eines eingeschränkt …


Referenzen
Wird zitiert von

VII R 20/20

VII R 8/19

Zitiert

IX ZR 99/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.