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Zugriffschutz beim Online-Banking: Personalisierte Sicherheitsmerkmale
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Kontonummer im Rahmen des Online-Banking zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.] Nr. L 319 vom 5. Dezember 2007, [X.], nachfolgend: [X.] 2007) - jetzt: im Wesentlichen wortgleich Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 des [X.] und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.]/[X.], 2009/110/[X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/[X.] ([X.] Nr. L 337 vom 23. Dezember 2015, [X.]) - gehört, ist derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 - [X.]; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 - [X.]; [X.], [X.], 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - [X.], [X.], 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - [X.], [X.], 240 Rn. 69). Der Zahlungsdienstnutzer ist gemäß Art. 56 Abs. 2 [X.] 2007 verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines [X.] alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a [X.] 2007 muss auch der Zahlungsdienstleister sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des [X.] keiner anderen Person als dem zur Nutzung des [X.] berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind. Danach können Merkmale, die, wie die Kontonummer, im Rahmen von Zahlungsvorgängen systembedingt offengelegt werden müssen, nicht von den personalisierten Sicherheitsmerkmalen umfasst sein und nicht Bezugsobjekt der Sorgfaltspflichten des [X.] nach Art. 56 Abs. 2 [X.] 2007 sein (vgl. [X.]/Ahmedi in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675l Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 675j Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2020, § 675l Rn. 4; [X.] in Schimansky/ Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 55 Rn. 41 [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 675j Rn. 46; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 01.10.2021, § 675l Rn. 36; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 9. Aufl., Stand: 10.02.2022, § 675l [X.] Rn. 5; Scheibengruber, [X.], 15, 17; [X.]/[X.], [X.], 2343, 2344).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 216.128,07 €.
[X.] |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Schild von Spannenberg |
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Allgayer |
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Meta
14.06.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 29. Juli 2021, Az: 5 U 172/20
Art 56 Abs 2 EGRL 64/2007, Art 57 Abs 1 Buchst a EGRL 64/2007, Art 69 Abs 2 EURL 2015/2366
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2022, Az. XI ZR 443/21 (REWIS RS 2022, 4917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4917
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XI ZR 443/21, 14.06.2022.
Oberlandesgericht Köln, 5 U 172/20, 03.05.2021.
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