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PDF anzeigen[X.]/00vom18. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2001durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die [X.], [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfbeschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 125.000 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergibt sich, daß dem [X.] spätestens am 9. Januar 1992 bekannt war. Die [X.] für den Pflichtteilsanspruch lief deshalb am 9. Januar 1995 ab.Die danach eingetretenen - nicht unerheblichen - Verzögerungen [X.] beruhen - soweit es um die Mitteilung der richtigen [X.] und um einen vom Kläger angeforderten Vorschuß geht - [X.] schuldhaften Säumnis des [X.], die der Anwendung von § [X.]. 3 ZPO entgegensteht.[X.] [X.] Ambrosius [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
18.07.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. IV ZR 105/00 (REWIS RS 2001, 1854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1854
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