Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2013, Az. IX ZR 240/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6512

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 [X.]) her.

3

Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden [X.] erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 [X.] ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung der [X.] mit dem Abfindungsanspruch der Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).

4

2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des § 181 BGB durch das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden.

5

3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.]                      Fischer

              Grupp                        [X.]

Meta

IX ZR 240/12

18.04.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 4. September 2012, Az: I-27 U 175/11

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2013, Az. IX ZR 240/12 (REWIS RS 2013, 6512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6512

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